Mitgliedsbeiträge sind (anders als Spenden) nicht stets steuerlich abziehbar. An Vereine, die im Wesentlichen der Freizeitbetätigung ihrer Mitglieder dienen, können Mitgliedsbeiträge bspw. nicht steuerlich begünstigt geleistet werden. Bei Weitergabe der Beiträge durch den Verein an eine andere gemeinnützige Einrichtung muss daher stets sichergestellt werden, dass sie auch weiterhin für einen Zweck verwendet werden, der zum Abzug berechtigt.
Gemeinnützige Einrichtungen können gem. § 58 Nr. 2 AO Mittel an andere gemeinnützige Einrichtungen zur Verwirklichung von Zwecken nach §§ 52 – 54 AO weitergeben. Besonderheiten gelten jedoch bei der Weitergabe von Mitgliedsbeiträgen an andere Einrichtungen: Damit diese nach § 10 b Abs. 1 EStG steuerlich abziehbar bleiben, muss sichergestellt sein, dass die Verwendung der Mittel für einen Zweck erfolgt, der zum Abzug der Beiträge berechtigt. Die Beifügung einer Kopie des Freistellungsbescheides der Empfängereinrichtung zur Spendenbescheinigung durch den Erstempfänger der Mitgliedsbeiträge reicht nach Auffassung der OFD Frankfurt a. M. hierfür aus.
Wenn die Mittel durch die andere Einrichtung nicht für den angegebenen Zweck verwendet würden, sei der weitergebenden Einrichtung nicht zwangsläufig die Steuerbegünstigung zu versagen, so die OFD Frankfurt a.M.. Es handle sich i.d.R. nicht um einen schwerwiegenden Verstoß wie z. B. im Falle der Ausstellung von Gefälligkeitsbescheinigungen. Die Haftung des Ausstellers der Bescheinigung bzw. der abzugsberechtigten Person bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach § 10 b Abs. 4 EStG bleibe dessen ungeachtet jedoch bestehen.