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Wegfall der Gemeinnützigkeit: Achtung vor rückwirkender IHK-Mitgliedschaft!

Aus einem aktuellen Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg ergibt sich, dass bei einem Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung nicht nur eine Rückversteuerung der letzten zehn Jahre droht. Im Windschatten der rückwirkenden Steuerpflicht folgt die Mitgliedschaft in der lokalen Industrie- und Handelskammer (IHK), welche ihrerseits Mitgliedsbeiträge für die letzten zehn Jahre einfordert.

Der Fall betraf eine gemeinnützige GmbH, welche sich zur Änderung ihrer satzungsmäßigen Vermögensbindung entschloss. Die GmbH löschte diejenige Klausel in ihrer Satzung, die für den Fall der Auflösung eine Ausschüttung des Restvermögens verhinderte und stattdessen die Übertragung auf eine andere gemeinnützige oder öffentlich-rechtliche Körperschaft anordnete. Logische Folge dieser Entscheidung war der Entzug der Gemeinnützigkeit und die Rückversteuerung für die letzten 10 Jahre; die GmbH wurde daher unter anderem rückwirkend zur Gewerbesteuer herangezogen.

Ob der erheblichen steuerlichen Nachteile entscheiden sich gemeinnützige Körperschaften nur äußerst selten dazu, die Gemeinnützigkeit freiwillig aufzugeben. Aber selbst dann, wenn sie diesen Schritt bewusst gehen, wird in aller Regel die direkte Bezugnahme des IHK-Gesetzes auf die Gewerbesteuerpflicht nicht bedacht. Aus der Gewerbesteuerpflicht folgt unmittelbar die Zugehörigkeit zur IHK des jeweiligen Kammerbezirkes. Das gilt übrigens auch – unabhängig vom Entzug der Gemeinnützigkeit – generell für die steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe gemeinnütziger Organisationen.

An dieser Sachlage konnte im vorliegenden Fall auch die für die letzten zehn Jahre grundsätzlich zuerkannte, aber eben rückwirkend aufgehobene Gemeinnützigkeit nichts ändern. Die GmbH wurde daher zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen in einem hohen fünfstelligen Bereich verurteilt.

Hinweis: Angesichts der weitreichenden finanziellen Folgen sollte ein Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung unbedingt vermieden werden. Fehler können in diesem Bereich aufgrund gesetzlicher Änderungen in den letzten Jahren schneller passieren, als einem lieb ist. Für Einrichtungen, deren Satzung beispielsweise noch einen späteren Beschluss über die Verwendung der Mittel unter Einwilligung des Finanzamtes vorsieht, besteht umgehender Handlungsbedarf. Doch selbst eine den aktuellen gesetzlichen Vorgaben entsprechende Satzungsregelung schützt nicht immer: Der BFH stellte bereits fest, dass schwerwiegende Verstöße gegen das Gebot der Selbstlosigkeit, wie bei verdeckten Gewinnausschüttungen, gleichfalls einen Verstoß gegen die Vermögensbindung darstellen können und damit ebenso zur Rückversteuerung führen.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 28.02.2011, Az.. OVG 1 N 84.10.

 

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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