52 Abs. 2 Nr. 21 AO erklärt die Förderung des Sports zum gemeinnützigkeitsrechtlich anerkannten Zweck. Was Sport ist und was nicht, darüber ist man sich allerdings nicht immer einig. Zudem werden täglich neue Lifestyle-Sportarten geboren. Die Gerichte müssen bestimmen, was hiervon den steuerlichen Begriff des Sports erfüllt und damit staatlich förderungswürdigen Nutzen für die Allgemeinheit hat.
Der BFH definiert den Begriff des Sports als Betätigung, die der körperlichen Ertüchtigung diene. Dabei sei eine körperliche Aktivität erforderlich, die über das ansonsten übliche Maß hinausgehe und durch äußerlich zu beobachtende Anstrengungen oder durch eine persönlichem Können entspringende Kunstbewegung gekennzeichnet sei (Urteil v. 29.10.1997, Az. I R 13/97).
Erfasst wird von dieser Definition auch Motorsport und Sportschießen, da insoweit das individuelle Können bei der entsprechenden Betätigung kennzeichnend ist. Ein bestimmtes Leistungsniveau oder die Teilnahme an Wettkämpfen wird nicht vorausgesetzt. Schach wird nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung als Sport behandelt.
In der jüngeren Rechtsprechung ist die Tendenz erkennbar, den Sportbegriff dynamisch auszuweiten. So bewertet das FG Köln in einem Urteil vom 08.10.2009 jede konzentrierte körperliche Bewegung in dem Maß, wie es sich der einzelne zutraut, als Sport. Dies erfasse auch Bewegungsformen wie Pilates, Body Forming oder Powergymnastik. Zum maßgebenden Faktor macht das Gericht hierbei das Ziel einer körperlichen Ertüchtigung. Dementsprechend stelle Wandern, obgleich auch körperlich ertüchtigend, im Gegensatz zum Nordic Walking keinen Sport dar, da beim Wandern zunächst das Naturerlebnis im Vordergrund stehe. Die gleiche Differenzierung wird in Bezug auf Radtouren im Vergleich zum Radrennfahren angestellt.
Einem Urteil des Hessischen FG vom 23.06.2010 zufolge handelt es sich auch beim Drehstangen-Tischfußball („Kicker“) um gemeinnützigkeitsrechtlich anerkannten Sport. Der Drehstangen-Tischfußball stelle, insbesondere wenn wettkampfmäßig betrieben, eine über das sonst übliche Maß hinausgehende Aktivität dar, welche in hohem Maße eine persönlichem Können zurechenbare Kunstbewegung erfordere. „Kickern“ ist damit Sport, die Tischfußball-Varianten Subbuteo und Tipp-Kick hingegen nicht.
Hinweis: Kickern ja, Wandern nein. So banal dieses Ergebnis auch klingen mag, so weitreichend sind die Folgen. Wird eine Aktivität als gemeinnütziger Sport anerkannt, so ist ein entsprechender Verein steuerbefreit und berechtigt zur Entgegennahme steuerbegünstigter Spenden. Vereinsvorsitzenden, Trainern und weiteren nebenberuflich Tätigen kommen für ihre Tätigkeit außerdem gewisse Steuerfreibeträge zugute.
Finanzgericht Köln, Urteil v. 08.10.2009, Az. 10 K 3794/06.
Hessisches FG, Urteil v. 23.06.2010, Az. 4 K 501/09.