DE | EN | RU

info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung

Was darf der Zoll bei einer Zollkontrolle?

Ob am Flughafen in Frankfurt oder auf der Autobahn: Eine Zollkontrolle ist ein eher unangenehmes Erlebnis. Wir erklären, welche Rechte Sie bei einer Zollkontrolle in Deutschland haben.

Zoll kontrolliert Wareneinfuhr und illegale Beschäftigung

Mit dem Zoll kommen die meisten Deutschen eher selten in Berührung. Dabei beschäftigen die Zollbehörden in Deutschland mehr als 30.000 Menschen und haben ein vielfältiges Aufgabenfeld: Neben der Kontrolle von Wareneinfuhren geht der Zoll beispielsweise auch gegen illegale Beschäftigung vor und treibt die KFZ-Steuer ein.

In persönlichen Kontakt mit dem Zoll kommen Normalbürger vor allem auf Reisen. Jeder Passagier kennt die kritischen Blicke der Zollbeamten am Flughafen, die den Ausgang überwachen. Auch wer mit dem Auto aus dem Ausland zurückkehrt, kann dem Zoll begegnen – vor allem, wenn er aus der Schweiz einreist.

Ähnlich wie eine Polizeikontrolle ist eine Überprüfung durch den Zoll eine eher unangenehme Erfahrung. Denn wer lässt schon gerne sein Gepäck durchwühlen oder sich gar von oben bis unten durchsuchen? Häufig besteht auch Unsicherheit darüber, welche Maßnahmen die Zollbeamten durchführen dürfen. Die Deutsche Anwaltauskunft beantwortet die wichtigsten Fragen zu den Befugnissen des Zolls bei Grenzkontrollen:

An welchen Orten darf der Zoll kontrollieren?

Das Zollverwaltungsgesetz definiert einen „grenznahen Raum“ von 30 Kilometern hinter der deutschen Zollgrenze an Land und 50 Kilometer hinter Seegrenzen. In diesem Raum darf der Zoll ohne Einschränkungen Personen anhalten und kontrollieren sowie Fahrzeuge und Gepäck überprüfen. Anders als bei Polizeikontrollen ist hier keinerlei Anfangsverdacht nötig.

Allerdings räumt das Gesetz dem Zoll ausdrücklich das Recht ein, auch außerhalb des grenznahen Raums Kontrollen durchzuführen, „wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Waren, die der zollamtlichen Überwachung (…) unterliegen, von Personen oder in Beförderungsmitteln mitgeführt werden.“

Der Rechtsanwalt Stefan Winheller sagt: „Ein solcher Anfangsverdacht lässt sich sehr leicht finden. Im Grunde kann eine Zollkontrolle ständig und überall erfolgen.“

Welche Angaben muss man dem Zoll gegenüber machen?

Der Zoll ist, wie die Polizei, berechtigt, die Personalien zu überprüfen. Den Ausweis muss man also vorzeigen. Die entscheidende Frage bei Zollkontrollen ist aber meistens: „Haben Sie etwas zu verzollen?“ Oder: „Wo haben Sie das denn gekauft?“ Auch diese Fragen muss man beantworten – und zwar wahrheitsgemäß.

Wann dürfen Zollbeamte eine Person durchsuchen?

Schmuggler sind beim verstecken illegal eingeführter Waren durchaus kreativ. Deshalb leuchtet es ein, dass der Zoll grundsätzlich Personen intensiv durchsuchen darf. Das kann für die durchsuchte Person sehr unangenehm werden, wenn sie sich beispielsweise ausziehen muss.

Deshalb dürfen Durchsuchungen auch nicht völlig willkürlich erfolgen. Laut Gesetz müssen „tatsächliche Anhaltspunkte“ dafür vorliegen, dass illegale Waren mitgeführt werden. Bei Durchsuchungen, die in die Intimsphäre eingreifen, kann der Durchsuchte darauf bestehen, von einem Beamten des gleichen Geschlechts durchsucht zu werden.

Zudem müssen Durchsuchungen an einem „geeigneten Ort“ stattfinden. Niemand muss es akzeptieren, wenn er sich am Flughafen vor einer Schlange wartender Mitreisender oder an einer vielbefahrenen Autobahn ausziehen soll. Über diese Vorschriften dürfen sich die Beamten nur bei dem konkreten Verdacht hinwegsetzen, dass die kontrollierte Person eine Waffe verborgen hält.

Darf der Zoll am Flughafen erst kontrollieren, wenn der Ausgang für anmeldefreie Waren gewählt wurde?

Um die Abfertigung zu erleichtern, bieten Flughäfen den Reisenden eine einfache Möglichkeit zu erklären, ob sie anmeldepflichtige Waren mitführen: Sie können zwischen einem grünen („Anmeldefrei Waren“) und einem roten („Anmeldepflichtige Waren“) Ausgang wählen.

Wer den grünen Ausgang wählt, gibt damit eine sogenannte konkludente Erklärung ab. Er erklärt rechtsverbindlich, dass er nichts zu verzollen hat. Wer den grünen Ausgang passiert, obwohl er anmeldepflichtige Waren mitführt, begeht eine Straftat: nämlich Steuerhinterziehung. Hier drohen nicht nur bei hochpreisigen Waren empfindliche Strafen.

Der Zoll überprüft dementsprechend vor allem Reisende, die den grünen Ausgangsbereich passiert haben. Das heißt aber nicht, dass ausschließlich hier kontrolliert werden darf. Die Zollbeamten dürfen Reisende am Flughafen jederzeit vor und hinter dem Ausgang kontrollieren. Die Frage, ob anmeldepflichtige Waren mitgeführt werden, muss auch vor dem Ausgang wahrheitsgemäß beantwortet werden.

Übersicht: Die wichtigsten Mengen- und Wertgrenzen bei der Einreise nach Deutschland aus Nicht-EU-Staaten)

– Waren müssen allgemein ab einem Wert von 430 (Flughafen und Seeweg) bzw. 300 Euro (Landweg) angemeldet werden.
Rauchwaren: Personen ab siebzehn Jahren dürfen maximal 200 Zigaretten oder 100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder 250 Gramm Tabak frei einführen
Alkohol: Personen ab 17 Jahren dürfen 4 Liter Wein und 16 Liter Bier sowie 2 Liter Schnaps (bis 22 % vol. Alkohol) oder 1 Liter Schnaps (mehr als 22 % vol. Alkohol) frei einführen
Kraftstoff: Für jedes Fahrzeug dürfen außerhalb des Tanks 10 Liter in einem Behälter mitgeführt werden
Medizin/Arzneimittel: Nur die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge darf frei eingeführt werden

Quelle: Deutsche Anwaltauskunft

Weiterlesen:
Mindestlohn im Ehrenamt: „Und plötzlich steht der Zoll vor der Tür“
Hochzeitsreisen und Hochzeit im Ausland: Der Zoll kennt kein Erbarmen

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

>> Zum Profil

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

23 Antworten zu "Was darf der Zoll bei einer Zollkontrolle?"

  1. Janina Lutz sagt:

    Sehr geehrter Herr Dzionsko

    Was passiert, wenn ich dem Zoll gegenüber eine Falschaussage mache und bspw. nicht sage, dass ich zu verzollende Ware (Alkohol) dabei habe? Gibt es einen Straftatbestand bzgl. des Anlügens eines Zollbeamten?
    In der Schweiz werden meines Wissens bei Verheimlichung/Falschaussage lediglich die zu verzollenden Beträge durch eine Busse erhöht.

    Besten Dank für Ihre Antwort!

    • Sehr geehrte Frau Lutz,

      kommt der Einreisende seiner Verpflichtung aus Art. 139 UZK zur Gestellung der steuerpflichtigen Ware nicht nach oder macht er gegenüber dem Zollbeamten keine oder falsche Angaben, so kann er sich unter anderem wegen Einfuhrschmuggels bzw. der Verkürzung der anfallenden Einfuhrumsatzsteuer, genauer wegen § 370 Abs. 6 der Abgabenordnung (AO), strafbar machen. Der Einreisende kann sich außerdem wegen Bannbruchs nach § 372 AO strafbar machen, wenn er verbotswidrig Gegenstände ein-, aus- oder durchführt.

      Wird beispielsweise der grüne Ausgang verwendet, erklärt man damit konkludent, nichts zu verzollen zu haben. Wird man dann vom Zollbeamten angesprochen und erklärt wahrheitswidrig, nichts verzollen zu haben, wird meiner Erfahrung nach keine weitere Straftat vorgeworfen. Es kann sich aber strafschärfend auswirken.

      Mit freundlichen Grüßen
      Bartosz Dzionsko

  2. Alexandra J sagt:

    Guten Tag Herr Dzionsko,

    bei der Rückreise aus einem Nicht-EU-Staat sind Reisende grundsätzlich verpflichtet den Gemeinschaftsstatus ihrer Waren nachzuweisen. Insbesondere bei hochpreisigen / Luxusgütern gibt es eine Art Volkssport, den Zoll anzuschwindeln.

    Hierbei werden die im Drittstaat neu erworbenen Waren getragen (Uhr ans Handgelenk, Handtasche über die Schulter etc). Die Etiketten verbleiben im Reiseland, die Rechnungen werden per Post nach Hause geschickt. Bei Einreise über den grünen Ausgang befragt der Zoll zur Herkunft. Angegeben wird dann, dass die Waren in Deutschland im heimischen Ladenlokal gekauft wurde.

    Welche Rechte hat die Zollverwaltung bzw ein Zollbeamter vor Ort in diesem Fall? Kann der Zoll einfach Waren versteuern, wenn ich keinen Nachweis habe? Wie rechtfertigt der Beamte seine Zweifel an der Herkunft oder der Aussage? Woran macht der Zollbeamte den Anfangsverdacht einer Steuerstraftat in diesem Fall fest?

    Wie geht der Zoll hier vor? Vielen Dank für eine Antwort bereits im Voraus.

    • Sehr geehrte Frau J.,

      wie Sie es richtig geschrieben haben, muss nicht der Zoll nachweisen, dass die Ware in Deutschland bzw. in der EU erworben wurde, sondern der/die Einführende. Aus diesem Grund bringt es wenig die Etiketten zu entsorgen und die Ware an sich zu tragen. Vielmehr kann es – gerade wenn man sich z.B. die Quittung nach Hause per Post schicken lässt – ein Indiz für vorsätzliches Handeln sein, was eine höhere Strafe zur Folge hat.

      Nach meiner Erfahrung haben die Zollbeamten einen geschulten und erfahrenen Blick, welche Ware hochpreisig sein dürfte bzw. bei welchen Einreisenden sich eine Überprüfung lohnen könnte. Bei technischen Geräten ist die Feststellung manchmal einfach: Aufgrund der Produktionsnummern kann man erkennen, ob die Ware für den europäischen oder z.B. amerikanischen Markt produziert wurde. Hat man z.B. ein Laptop mit einer amerikanischen Produktionsnummer bei der Rückreise aus den USA dabei, wird der Zoll – zu Recht – nicht glauben, dass der Laptop nicht auf der USA-Reise erworben wurde, sondern aus Deutschland stammt.

      Klar ist in diesem Zusammenhang, dass dem Zoll nicht alle geschmuggelten Waren auffallen. Allerdings sollten sich die Einführenden im Klaren darüber sein, dass es sich nicht um Kavaliersdelikte handelt, sondern um handfeste Steuerhinterziehung. Gerade bei Angestellten im öffentlichen Dienst oder Personen, die eine „Zuverlässigkeit“ aufweisen müssen (Flughafenmitarbeiter, Gewerbetreibende, Jäger, verkammerte Berufsträger, etc.), kann dies mitunter – abgesehen von der Strafe für die Steuerhinterziehung – unangenehme erhebliche Nebenfolgen haben.

      Sollte man mit einem Verstoß aufgefallen sein, ist spätestens dann anwaltliche Unterstützung ratsam.

      Wenn man Ware aus der EU in den Urlaub mitnehmen möchte, um diese dann wieder zurück einzuführen und Probleme mit dem Zoll bzw. eine unnötige Verzollung vermeiden möchte, sollte man vor der Ausreise z.B. am Flughafen (vor der Gepäckaufgabe!) bei der Zolldienststelle das Auskunftsblatt INF 3 ausfüllen und vom Zollbeamten abstempeln lassen. Mit diesem Dokument wird die „Nämlichkeit“ nachgewiesen. Es handelt sich also um eine Bestätigung, dass genau diese Ware dem Zollbeamten vorlag, sodass die Ware bei der Wiedereinfuhr zollabgabenfrei bleiben kann. Der Gang zum Zoll empfiehlt sich insbesondere bei folgenden Waren: Sportgeräte (Fahrrad, Surfboard, etc.), Foto- und Videoausrüstung, hochwertige Taschen und Bekleidung, Schmuck, IT-Ausrüstung (Laptop, Headsets, generell bei Apple-Produkten). Hier sollte man aber selbst darauf achten, dass die Ware auf dem Nämlichkeitsnachweis möglichst detailliert beschrieben wird. Unter Umständen sind Fotos ratsam, die man sich ebenfalls abstempeln lässt.

      Um mit einem weit verbreiteten Irrglauben aufzuräumen: Auch gebrauchte Ware muss versteuert werden, wenn sie im Ausland erworben wurde und die Freibeträge überschritten sind. Gerade bei hochwertigen Produkten zieht nicht das Argument: „Die Ware stammt aus Deutschland, das sehen Sie doch, weil sie gebraucht ist!“

      Die Nämlichkeitsbescheinigung erhält man recht leicht: Am Flughafen Frankfurt am Main (FRA) befindet sich der Zollschalter im Terminal 1 neben den Lufthansa-Schaltern. Das Ausstellen der Bescheinigung dauert in der Regel wenige Minuten. Gleiches gilt meiner Erfahrung nach auch an anderen Flughäfen. Bei der Ausreise mit dem Pkw erhält man den Nachweis vor der Ausfuhr an der Zollgrenzstelle (informieren Sie sich hier aber am besten vorher über die Öffnungszeiten).

      Wenn wir Ihnen konkret behilflich sein können, melden Sie sich gerne unter info@winheller.com oder 069 76 75 77 80.

      Mit freundlichen Grüßen
      Bartosz Dzionsko

  3. Karl Meyer sagt:

    Sehr geehrter Herr Dzionsko,

    entschuldigen Sie die wahrscheinlich dummen Fragen, aber es scheint schwierig gesammelte Einfuhrbestimmungen in verständlicher Form zu finden:
    1. Angenommen ich reise in einer Gruppe von sagen wir 4 Personen. Kann ich die gesamte Freimenge an Tabakwaren/Alkohol/Geld/Warenwert in meinem Koffer Transportieren, oder muss es auf die Koffer der Reisenden aufgeteilt werden?
    2. Werden bei einer Geschäftsreise Muster zu den persönlichen mitbringseln vom Warenwert dazu gezählt und wie wir ggf deren Wert auf der Musterrechnung überprüft/ bewertet? ( Ich meine, manchmal geben uns Betriebe Muster kostenlos, manchmal kosten sie horende Summen alles wird idr mit wenigen Euros auf einer „invoice“ gelistet. Wie kann ich dem deutschen Zoll da nachweisen, dass Chinese xy es für umsonst produziert hat, oder viel geld verlangt hat?)
    3. Gibt es Grenzen für die AUSFUHR von „Dingen“, zb scheint Taiwan eine Menge von 600 Zigaretten zu tolerieren, obwohl die Bestimmungen 200 sagen wie in dt.
    Nebenbei, was sie d die Toleranzen für die Freimengen? Beim letzten Dt Tripp habe ich ca. 15 Zigaretten extra anmelden wollen und wurde ohne Kommentar durchgewunken.
    4. Wie weise ich dem Zoll nach, dass es sich bei einem mitgeführten Gegenstand nicht um Neuware handelt. Muss ich immer den Kaufbeleg mitführen, oder reicht die Entnahme aus der original Verpackung? Und WENN es sich um neue Ware handelt (ovp), aber ich sie nach einigen Wochen wieder ausführe, muss ich es dann anmelden und Steuern zahlen? Wie lang wäre die Frist um es steuerfrei wieder ausführen zu können?

    Vielen Dank im voraus für die Antwort(en) und Entschuldigung für all die wahrscheinlich dummen Fragen.

    • Sehr geehrter Herr Meyer,

      Ihre Fragen sind nachvollziehbar.

      1. Der Zoll nimmt derzeit eine Aufteilung von Bargeld – auch wenn eine Familie nur mit einem gemeinsamen Koffer reist – nicht auf alle Personen vor. Dies halten wir für falsch und führen derzeit mehrere Verfahren. Bei Tabak beobachten wir hingegen, dass die Freimengen manchmal aufgeteilt werden. Empfehlenswert ist es jedoch, die Ware auf die Personen auch tatsächlich zu verteilen.

      2. Ich nehme an, dass es sich bei dem von Ihnen angesprochenen Warenmustern um gewerbliche Ware handelt. Diese fällt nicht unter die Freimenge. Diese müssen Sie anmelden.

      3. Ja, es gibt auch Ausfuhrfreigrenzen. Diese hängen vom jeweiligen Ausfuhrland ab.

      4. Hier kommt es auf den Einzelfall an, sodass ich Ihnen keine Empfehlung aussprechen kann. Grundsätzlich ist aber die Einfuhr in die EU von Ware zur vorübergehender Verwendung zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei möglich.

      Wenn wir Ihnen konkret behilflich sein können, melden Sie sich gerne unter info@winheller.com.

      Mit freundlichen Grüßen
      Bartosz Dzionsko

  4. Tanyel Tunk sagt:

    Hallo

    kurze Frage ich hatte einen unangemeldeten Betrag von 10.000€ dabei der Zoll hat mein Geld verpackt und in Gewahrsam genommen. Mein Flug ist futsch, mein urlaub ist futsch.
    Auf dem Papier stand jedoch statt 10.000€ eine Summe von 8000€ er hat sich also verzählt , das ist mir jedoch beim nachrechnen erst im Nachhinein aufgefallen, als ich es zuhause überprüfte der Vorfall hat sich vor einigen Stunden angespielt. Was wird passieren bzw. womit kann ich rechnen und ist es vom vor oder Nachteil wenn das Geld falsch auf dem Papier steht (sie waren in 1 Stunde zu 3. nicht in der Lage den vollen Betrag auf das Papier zu bringen)

    • Sehr geehrter Herr Tunk,

      vielen Dank für Ihre Anfrage. Wenn sich der Zoll verzählt hat, besteht die Gefahr, dass Sie am Ende nur den Betrag zurückerhalten, der protokolliert wurde. Aus diesem Grund ist ein schnelles Handeln notwendig.

      Gerne klären wir Sie über das weitere Vorgehen und die Verteidigungsmöglichkeiten, auch im Hinblick auf die Zurückerlangung des einbehaltenen Betrages und eine Geringhaltung eines eventuellen Bußgeldes auf. Wenden Sie sich hierzu an unsere Assistentin, Frau Jennifer Müller telefonisch unter 069 76757780 oder per E-Mail unter info@winheller.com, um weitere Informationen zu unseren Vertretungs- und Beratungsmöglichkeiten sowie den damit verbundenen Kosten zu erhalten.

      Mit freundlichen Grüßen
      Bartosz Dzionsko

  5. Murat sagt:

    Bei meiner tochter ist im passsystem eine notiz aber sie ist nicht vorbestraft. Kripo sagte geht nach einem jahr automatisch wieder weg. April 2018 hat sie deshalb den flug verpasst weil sie es nicht in 2 stunden die kontrolle fertig gebracht haben. Jetzt wollen wir zusammen reisen am Juni 2019 und habe grosse bedenken das es nicht klappt. Was können wir machen was empfehlen sie. Gleich am flughafen den Zoll besuchen weil andersrum geben wir die koffer ab und dann gehts zur passkontrolle,wenn wir passkontrolle sind hat man noch ca.45min zum flugzeug erst bei der passkontrolle sagt man das man ihre koffer wieder rausholen müssen dann verpasst sie den flug wieder. Danke im voraus für ihre antwort

    • Hallo,

      vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst müsste geklärt werden, welche Information bei Ihrer Tochter in der Datenbank hinterlegt ist und ob die Information nicht schon hätte gelöscht werden müssen.

      Wenn Sie denken, dass sich der Eintrag noch immer im System befindet, wird man vermutlich nur durch einen möglichst frühen Check-In die Gefahr des Verpassens des Fluges erheblich reduzieren können. Sie können auch versuchen, vorher mit den Zollbeamten über das Problem zu sprechen, also noch vor der Aufgabe des Gepäcks. Da es hier sehr auf den Einzelfall ankommt, können wir gerne das beste Vorgehen persönlich besprechen. Bitte kontaktieren Sie mich dazu per E-Mail unter info@winheller.com.

      Mit freundlichen Grüßen
      Bartosz Dzionsko

  6. Matthias sagt:

    Meine Erfahrung mit Zollbeamten (ich vermute, dass es welche waren, auch wenn sie sich nicht ausgewiesen haben) ereignete sich diesen Sonntag um 22 Uhr in Varel am Bahnhof.

    Ich lief vom Bahnhofsgelände in Richtung des Parkplatzes, wo mein Auto stand, als mir seitens eines Beamten der Befehl erteilt wurde, stehenzubleiben, damit mich ein Polizeihund abschnuppern kann.

    Gehalten wurde der Hund von einer weiblichen, relativ kleinen Beamtin, die sichtlich Mühe hatte, das Tier zu kontrollieren.

    Der Polizeihund wurde so dicht an mich herangeführt, dass er mit der Schnauze meinen Mantel berührte als auch mich mit der Schnauze in den Schritt stoßen konnte. Zurückweichen konnte ich nicht, da hinter mir eine Trennwand in Richtung der Gleise war.

    Ich hatte mir nichts zu schulden kommen lassen sondern wollte lediglich vom Bahnhof zu meinem Auto laufen und bin stehengeblieben, als ich dazu aufgefordert wurde.

  7. Leiter Robert sagt:

    Sehr hilfreiche Antworten. Ich weiß dass der Zoll vieles, aber nicht Alles darf. Ich weiß nicht, ob ich zu einer Frage hier richtig bin. Ich war zu dem Zeitpunkt einwandfrei behindert. Ich hatte einen Arm in der Schlinge. Als der Zöllner meinen Koffer kontrollieren wollte, fragte ich ob er Koffer selbst aus der Ablage runter nehmen könnte. OK. Er machte es. Dann riss er den Inhalt raus und verteilte in im Zugabteil. Er fand natürlich nichts. Dann drehte er sich um und verschwand. Muß er den Koffer nicht auch wieder einräumen. Ich empfand das wirklich als Schikanie. Vor allem, weil ich einen Mittfahrer bitten mußte, daß der mir den Koffer wieder in die Ablage hoch hiefte.

    • Sehr geehrter Herr Leiter,

      einen Anspruch auf Wiedereinräumen gibt es nicht. Allerdings wäre es ein Gebot der Höflichkeit und des Respekts, Ihnen beim Einräumen zu helfen, wenn sie offensichtlich körperlich dazu ohne Hilfe nicht in der Lage waren. Auch muss eine staatliche Maßnahme – und eine solche ist eine Zollkontrolle – immer verhältnismäßig sein. Das Durchsuchen von Gepäck ist daher grundsätzlich in Ordnung. Es wäre aber nicht in Ordnung, wenn der Zöllner den Inhalt des Koffers durch die Gegend werfen würde. Wenn Sie konkret Hilfe benötigen, können Sie sich gerne bei uns unter info@winheller.com melden.

      Mit freundlichen Grüßen
      Bartosz Dzionsko

    • H.H. Schurrer sagt:

      Muss dieser unhöfliche Zollbeamte mir auf Verlangen seinen Namen preisgeben , damit
      ich mich bei seinem Vorgesetzten für sein Verhalten beschweren kann ?

      • Sehr geehrter Herr Schurrer,

        unserer Beobachtung nach weisen sich die Zollbeamten auf Aufforderung aus. Spätestens, wenn man höflich nach dem Vorgesetzten fragt, erfährt man den Namen oder zumindest die Dienstnummer. Eine explizite gesetzliche Regelung für uniformierte Zollbeamte, sich auszuweisen, ist uns auf Anhieb nicht bekannt. Allerdings gebietet schon das Verwaltungshandeln, dass der Dienstausweis auf Verlangen gezeigt wird, um sicherzugehen, ob denn tatsächlich eine befugte Person die Kontrolle durchführt. Dies ist bei Zivilbeamten selbstverständlich.

        Für eine Beschwerde reicht es aber aus, wenn der Beamte beschrieben sowie der Ort und genaue Uhrzeit der Kontrolle genannt werden. Dies reicht in der Regel für eine eindeutige Identifizierung aus.

        Es besteht auch die Möglichkeit, noch während der Kontrolle die Verschriftlichung des mündlichen Verwaltungsaktes zu verlangen. Wenn dann nicht schon aus dem Verwaltungsakt der Beamte hervorgeht, so dürften im Rahmen der Akteneinsicht die Namen bekannt werden. Das Verlangen der Verschriftlichung des mündlichen Verwaltungsakte sollte aber gut überlegt sein, denn in aller Regel wird dies nicht auf Wohlwollen des Beamten stoßen und dürfte eher Nachteile mit sich bringen. Hier muss also im Einzelfall sehr genau abgewägt werden.

        Mit freundlichen Grüßen
        Bartosz Dzionsko

  8. Dunja Oertel sagt:

    Ich wurde am späten Abend (ca. 22 Uhr) auf der AB 61 in Höhe von Alezy (also nicht grenznaher Bereich) angehalten. Ein Grund, außer vielleicht ein HH Kennzeichen, war nicht ersichtlich.
    Nach Vorlegen des Personalausweises, fragten die Beamten, woher ich komme, was ich dort gemacht habe usw…
    Nach einer oberflächlichen Kontrolle des Kofferraums war die Kontrolle beendet.
    Ich empfand diese Kontrolle als extrem unangenehm und frage mich, was den Beamten erlaubt ist und was nicht.
    Hätte ich den Koffer ggf. öffnen müssen? Muss ich auf die Fragen der Beamten was ich wo und warum gemacht habe antworten? Was kann passieren, wenn ich mich weigere das Gepäck zu öffnen, oder auf die Fragen nicht antworten mag?
    Wie gesagt, habe ich mich absolut vorschriftsmäßig im Straßenverkehr verhalten. Möglicherweise war dies ja der Grund warum ich angehalten wurde…

    MfG
    Dunja Oertel

    • Hallo Frau Oertel,

      nach Ihren Angaben befanden sie sich nicht mehr im sog. grenznahen Raum, als Sie von einer mobilen Kontrollgruppe angehalten wurden. Außerhalb des grenznahen Raums sind Zoll-Kontrollen zulässig. Diese können allerdings nicht mehr wie im grenznahen Raum anlasslos vorgenommen werden. Vielmehr muss ein Grund zur Annahme bestehen, dass Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, transportiert werden. Dieser Grund kann aber auch in Erfahrungswerten oder Hinweisen auf beispielsweise Schmuggel vorliegen. Sie sehen also, dass die Voraussetzungen zwar strenger, aber immer noch sehr niedrigschwellig sind.

      Die Angehaltenen haben sich bei einer Kontrolle auszuweisen. Die Zollbeamten dürfen zwar Fragen stellen, diese müssen in der Regel aber nicht beantwortet werden. Fragen zur Feststellung der Personalien sollten allerdings beantwortet werden. Werden die Fragen nicht beantwortet, müssen die Angehaltenen mit einer noch genaueren Kontrolle rechnen.

      Immer wieder wird uns von unangenehmen und unhöflich durchgeführten Zoll-Kontrollen berichtet. Je nach konkretem Sachverhalt kann dabei auch die Grenze zum unverhältnismäßigen Handeln oder gar zur strafbaren Beleidigung überschritten sein. Wenn Sie die bei Ihnen durchgeführte Maßnahme überprüfen lassen möchten, können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen. Wir würden zunächst Akteneinsicht beantragen und prüfen, ob die gesetzlichen Vorschriften auch in Ihrem Fall eingehalten wurden.

      Mit freundlichen Grüßen
      Bartosz Dzionsko

  9. BuergerMH sagt:

    Mein Bus wurde bei einer Flixbusfahrt von den Niederlanden aus zurueck nach Deutschland hinter Bremen (also weit hinter der Grenze) mitten in der Nacht vom Zoll angehalten und dann mussten die Insassen nicht nur ihre Ausweise zeigen, sondern einzeln mit Gepaeck den Bus verlassen und das Gepaeck wurde aufdringlich durchsucht. Inhalte wurde herausgezerrt. Man wurde behandelt wie eine verdaechtige Person und es wurden mir persoenliche Fragen gestellt, wie was ich in Holland gemacht habe (das wurden dann auch noch kommentiert) und ob ich irgendwann schon mit Betauebungsmitteln in Beruehrung gekommen bin? Meine Frage ist: Darf der Zoll das? Darf er mich fragen (ich bin volljaehrig), was ich dort gemacht habe und die Sachen ohne Grund (der einzige scheint zu sein, dass der Bus aus Holland kam)?

    Vielen Dank!

    Mit freundlichen Grueßen
    Buerger MH

    • Sehr geehrter Herr H.,

      Ihren Angaben zufolge befanden Sie sich nicht mehr im sogenannten grenznahen Raum, als Sie von einer mobilen Kontrollgruppe des Zolls angehalten wurden. Außerhalb des grenznahen Raums sind Zollkontrollen zulässig. Diese können allerdings nicht anlasslos vorgenommen werden. Vielmehr muss ein Grund zur Annahme bestehen, dass Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, transportiert werden. Der Grund kann aber auch durch Erfahrungswerte oder Hinweisen auf Schmuggel (u.a.) vorliegen. Sie sehen, dass die Voraussetzungen zwar streng, aber immer noch sehr niedrigschwellig sind.

      Die Angehaltenen haben sich bei einer Kontrolle auszuweisen. Die Zollbeamten dürfen zwar Fragen stellen, diese müssen in der Regel aber nicht beantwortet werden. Es sein denn, sie dienen zur Feststellung der Personalien. Werden die Fragen nicht beantwortet, müssen die Angehaltenen erfahrungsgemäß mit einer noch genaueren Kontrolle rechnen.

      Uns wird nicht selten von unangenehmen und unhöflich durchgeführten Zollkontrollen berichtet. Je nach konkretem Sachverhalt kann dabei auch die Grenze zum unverhältnismäßigen Handeln oder gar zur strafbaren Beleidigung überschritten sein.

      Gerne sind wir Ihnen bei Fragen rund um Einfuhr und Zollrecht behilflich.

      Mit freundlichen Grüßen
      Bartosz Dzionsko

  10. Herr FRANK sagt:

    Meine Frau wurde während der letzten drei Reisen jeweils bei der Einreise nach München vom Zoll kontrolliert, wobei von ihr jedesmal verlangt wurde, die extrem schweren Koffer auf das Band zu legen, um sie zu öffnen – drei Zollbeamte standen untätig daneben, rührten keinen Finger. Höflichkeit und Anstand scheinen Fremdwörter für diese Leute zu sein. D ü r f e n sich diese Zöllner eigentlich alles erlauben? Meine Frau hat zudem darauf hingewiesen, dass sie schwere Gegenstände nicht tragen soll.
    Könnten sie mir bitte an meine Mailadresse antworten? Danke im Voraus

    • Dirk Pohl sagt:

      Sehr geehrter Herr Frank,

      uns ereilen leider immer wieder Berichte von Mandanten, die sich bei Zollkontrollen schikaniert fühlen. Bei den Kontrollen ist stets der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Wenn nun die Kontrolle allerdings dazu führt, dass die betreffende Person sich selbst verletzen muss, um den Anweisungen des Zolls Folge zu leisten, ist dieser Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt. Es greift in diesen Fällen das Schikaneverbot.

      Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben und verbleibe

      Mit freundlichen Grüßen
      Dirk Pohl

  11. Dirk Pohl sagt:

    Sehr geehrte Frau Aksar,

    sehr gerne doch. Die Freimengen sind in der Einreise-Freimengen-Verordnung (EF-VO) geregelt. Genauer: in Art. 2 Absatz 1 Nr. 5. Sollten Sie dazu ein spezielles Anliegen haben, können Sie uns auch gerne eine E-Mail schreiben.

    Beste Grüße,
    Dirk Pohl

  12. Gizem Aksar sagt:

    „Waren müssen allgemein ab einem Wert von 430 Euro (Flughafen und Seeweg) […] angemeldet werden.“

    Sagen sie mir doch bitte, woher diese Regelung zu entnehmen ist und worauf sich dann dessen Allgemeingültigkeit stützt.

    Gibt es in dieser Angelegenheit keine umfassendere Informationspflicht seitens der begünstigten Seite?
    Informiert wird durchaus durch etwa in DIN-A3 gehaltener Informationsbogen, die hinter einer Glasscheibe zur Kenntnisnahme bereitgestellt werden. Fraglich ist hierbei allerdings, ob dies ausreichend ist.

    Ich wäre Ihnen sehr verbunden, könnten Sie mir in den vorhergehenden Fragen zur Erkenntnis verhelfen.

Schreibe einen Kommentar zu Herr FRANK Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

WINHELLER-Blog via Newsletter

Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und erhalten Sie regelmäßig die wichtigsten Beiträge aus dem Wirtschafts- und/oder Gemeinnützigkeitsrecht bequem per E-Mail. Wählen Sie einfach Ihren Wunschnewsletter aus. (Pflichtfelder sind mit * markiert).

German Business Law News (4x jährlich)
Nonprofitrecht aktuell (1x im Monat)
Ich möchte den oder die ausgewählten Newsletter abonnieren und erteile zu diesem Zwecke meine Einwilligung in die Verarbeitung meiner oben angegebenen Daten durch WINHELLER. Die „Hinweise zur Datenverarbeitung im Rahmen des Newsletter-Abonnements“ habe ich gelesen.
Mir ist bekannt, dass ich meine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Betätigung des Abmeldebuttons innerhalb des Newsletters widerrufen kann. *