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Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Abfindung wissen müssen

Sep 26, 14 • ArbeitsrechtKeine Kommentare

Nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses folgt in der Regel nach kürzester Zeit die Erhebung der Kündigungsschutzklage durch den Arbeitnehmer. Das liegt nicht zuletzt an der kurzen Frist. Arbeitnehmer haben nach dem Zugang der Kündigung nur drei Wochen Zeit, um Klage zu erheben.

Spätestens mit Zustellung der Klage an den Arbeitgeber beginnt oft die Phase der Verhandlungen. Im Mittelpunkt dieser Verhandlungen steht dann meist die (Höhe der) Abfindung. Dass es irgendwie eine Abfindung geben muss, meinen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer. Aber stimmt das auch? Wie ist das eigentlich wirklich mit der Abfindung. Nachstehend finden Sie die Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung nach einer Kündigung?

Ganz klar: nein! § 1a KSchG sieht allerdings einen Abfindungsanspruch immer dann vor, wenn der Arbeitgeber eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen hat.

Warum wird eine Abfindung überhaupt bezahlt?

Der Arbeitgeber ist in der Regel zur Zahlung einer Abfindung bereit, um sein Risiko zu minimieren. Da sich ein Kündigungsrechtsstreit  erheblich in die Länge ziehen kann und der Ausgang oft ungewiss ist, lohnt sich häufig schon allein deshalb die Zahlung einer Abfindung. Auch ein Vergleich lohnt sich vor allem in einer frühen Phase des Verfahrens.

Der Arbeitgeber kann mit der Zahlung der Abfindung sein finanzielles Risiko faktisch auf null reduzieren. Vor allem trägt er das Verzugslohnrisiko nicht mehr. Gewinnt der Arbeitnehmer nämlich den Rechtsstreit, muss der Arbeitgeber grundsätzlich das Arbeitsentgelt für die gesamte Dauer des gerichtlichen Verfahrens nachzahlen. Bei einem klagestattgebenden Urteil muss er zudem den Arbeitnehmer weiter beschäftigen.

Wie berechnet man die Abfindung?

In der Regel wird sich an die gesetzliche Vorgabe des § 10 KSchG gehalten. Meist wird die Abfindung nach der Formel 0,5 Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr berechnet.

Das Arbeitsgericht Frankfurt rechnet darüber hinaus, bei über Vierzigjährigen mit 0,75 Bruttomonatsgehältern und bei über Fünfzigjährigen mit einem Bruttomonatsverdienst. Je nachdem wie hoch das Gericht das Risiko des Arbeitnehmers einschätzt den Rechtsstreit zu verlieren, nimmt es einen entsprechenden Abschlag vor.

Kann die Arbeitsagentur die gezahlte Abfindung auf das Arbeitslosengeld anrechnen?

Im Normalfall nicht, aber wenn die gesetzliche bzw. die vertraglich Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, darf eine Anrechnung vorgenommen werden. Bei dem Abschluss einer Abwicklungsvereinbarung sollte daher tunlichst darauf geachtet werden, dass die für das individuelle Arbeitsverhältnis geltende Kündigungsfrist eingehalten wird. Das wird in der Regel auch tatsächlich von den Arbeitsagenturen geprüft. Stellt sich z.B. heraus, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.10. eines Jahres endet, aber vertraglich der 31.12. vereinbart war, darf die Anrechnung  einer Abfindungen auf das Arbeitslosengeld gemäß § 143a SGB III erfolgen.

Wird die Abfindung versteuert und wenn ja, wie?

Ja, Abfindungszahlungen sind in vollem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn. Da eine Abfindung allerdings nicht regelmäßig gezahlt wird, gehört sie zu den außerordentlichen Einkünften. Deshalb kann sie nach der sogenannten Fünftelregelung besteuert werden.

Bei der Fünftelregelung wird die Abfindung zunächst durch fünf geteilt. Ein Fünftel wird zum Jahreseinkommen addiert. Auf dieser Grundlage wird die Steuer berechnet, die sich auf das Jahreseinkommen ergibt. Dieser Betrag wird mit dem Betrag verglichen, der sich ohne Abfindung ergeben hätte. Die sich daraus ergebene Differenz ergibt die steuerliche Mehrbelastung, die zu zahlen wäre, wenn der Arbeitnehmer nur ein Fünftel der Abfindung erhalten hätte. Die so entstehende steuerliche Mehrbelastung wird mit fünf multipliziert. Damit wird die Besteuerung, die sich für das Fünftel der Abfindung ergibt, auf die gesamte Abfindung angewendet. Diese Regelung kann am Ende vom Jahr daher zu einer ordentlichen Rückzahlung von Steuern führen. Sozialversicherungsabgaben müssen auf Abfindungen nicht gezahlt werden.

Bei weiteren Fragen zur Abfindung sind Ihnen unsere erfahrenen Anwälte gerne behilflich. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

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Individuelle Beratung vom Fachanwalt für Arbeitsrecht

Ellen Pusch

Rechtsanwältin Ellen Pusch hat sich am Standort München auf das Arbeitsrecht und als zertifizierter Testamentsvollstrecker (DVEV) auf das Erbrecht spezialisiert. Sie gestaltet und optimiert Arbeits-, Aufhebungs- und Abwicklungsverträge und begleitet Umstrukturierungsvorhaben und M&A-Transaktionen (Betriebsübergänge).

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