Im Verein stehen Wahlen an und die Allianzen sind bereits gebildet. So oder so ähnlich ist es oftmals aus dem Vereinsalltag bekannt. In der Folge bedeutet dies mitunter, dass sich nicht nur Einzelpersonen zur Wahl stellen, sondern direkt ein Team. Sogenannte Blockwahlen können ungültig sein, wenn es an einer entsprechenden Satzungsregel fehlt.
Wahl im Parlamentarierverein
Diese Erfahrung musste kürzlich der Parlamentarierverein DPG (Deutsche Parlamentarische Gesellschaft e.V.) machen. Der Verein ist eine überparteiliche Vereinigung von Abgeordneten des deutschen Bundestages, der Deutschen Landtage und des Europaparlaments. Vertreten sind die Abgeordneten aller Parteien. Die DPG versteht sich als Klub der Abgeordneten und will parlamentarische Kollegialität statt Parteienstreit fördern. Als im April 2022 Vorstandswahlen anstanden, sollten die 152 stimmberechtigten Mitglieder nicht über einzelne Kandidaten, sondern eine Liste abstimmen.
Blockwahlen nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig
Blockwahlen sind Wahlen, bei denen in einem Wahlgang mehrere Personen gleichzeitig gewählt werden. Die Blockwahl birgt die Gefahr, dass Mitglieder ihr Wahlrecht nicht im vollen Umfang ausüben können, da sie gezwungen sein können, Personen zu wählen, die ihnen nicht genehm sind.
Aus diesen Gründen hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 1973 entschieden, unter welchen Umständen Blockwahlen zulässig sind. Zum einen stellt der BGH fest, dass das Blockwahlverfahren nicht gegen die Grundsätze der Freiheit und Gleichheit der Wahl verstößt. Allerdings ist eine Blockwahl dann ungültig, wenn sie in der Wahlordnung (Satzung) des Vereins nicht vorgesehen ist. Das Bedürfnis, die Blockwahl explizit in der Satzung zu regeln, ergibt sich aus ihrer Bedeutung im Vereinsleben. Durch die Blockwahl wird die Mehrheitswahl ganz spezifisch ausgestaltet und damit vom Mehrheitsprinzip abgewichen. Dies stellt eine für das Vereinsleben grundlegende Entscheidung dar, sodass eine Satzungsregel verpflichtend ist.
Streit zwischen den Mitgliedern der DPG
Streit gab es zwischen den Mitgliedern der DPG über die Zusammensetzung der Liste. So war eine Liste aufgestellt worden, auf der nicht aus jeder Partei ein Mitglied stand. Die Mitglieder der ausgelassenen Partei fühlten sich dadurch benachteiligt und klagten gegen die Wahl beim Amtsgericht Berlin-Mitte.
Amtsgericht Berlin Mitte erklärt Wahl für ungültig
Das Amtsgericht Berlin-Mitte teilte die Einschätzung der Kläger und erklärte die Blockwahl für ungültig. Zum einen fehle es an einer Satzungsregel, die die Blockwahl erlauben würde, und zum anderen sei das Wahlrecht der Mitglieder durch die Liste zu sehr eingeschränkt worden. Diese hätten nur über die gesamte Liste, also nach dem Motto „alles oder nichts“, abstimmen können.
Verfahren war zuvor per Akklamation bestätigt worden
Auch dass das Verfahren der Blockwahl zuvor durch die Mitglieder per Akklamation bestätigt wurde, hilft laut dem Amtsgericht nicht weiter. Solle die Satzung in Bezug auf das Wahlverfahren geändert werden, so hätte dies in der Einladung angekündigt werden müssen.
Umfassende Beratung zu Vereinswahlen
Falls Sie in Ihrem Verein Wahlen durchführen möchten und Fragen dazu haben, vertrauen Sie auf unsere langjährige Expertise im Vereinsrecht. Wir stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
AG Berlin-Mitte, Urteil v. 12.09.2022, AK 12 C 59/22
BGH, Urteil v. 17.12.1973, AK II ZR 47/71
Weiterlesen:
Korrekte Einordnung von gewerblichen Einkünften im kommerziellen Sport
Welche Inhalte müssen in der Vereinssatzung stehen?