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Vorsteuerabzug beim Sponsoring durch Überlassung von Fahrzeugen

Von einer gemeinnützigen Organisation erbrachte Werbeleistungen für einen Sponsor können umsatzsteuerpflichtig sein und berechtigen den Sponsor dann zum Vorsteuerabzug. Überlässt der Sponsor der gemeinnützigen Körperschaft für die Werbeleistungen Fahrzeuge zur Nutzung, so kommt es auf die Zuordnung an: Sofern die Nutzung der Fahrzeuge dem ideellen Bereich der Organisation dient und nicht aktiv als Werbemittel zur Erzielung von Einnahmen eingesetzt wird, kommt ein Vorsteuerabzug der gemeinnützigen Organisation für die empfangenen Leistungen nicht in Betracht.

In dem vom FG Baden-Württemberg entschiedenen Fall hatte ein gemeinnütziger Sportverein einen Sponsoringvertrag mit einem Automobilhersteller geschlossen, der unter anderem zur Führung des Namenszuges auf Trikots und zur Bandenwerbung verpflichtete. Als Gegenleistung für diese Werbemaßnahmen überließ der Sponsor dem Verein mehrere Fahrzeuge zur Nutzung und übernahm hierfür die laufenden Kosten. Das Gericht qualifizierte die Werbeleistungen des Vereins als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und unterwarf diese der regulären Umsatzsteuer. Der Sponsor war damit zum Vorsteuerabzug hinsichtlich der Werbeleistungen berechtigt. Zugleich kam das Gericht zu dem Schluss, dass die überlassenen Fahrzeuge für den ideellen, nichtunternehmerischen Bereich des Vereins genutzt wurden. Ein Vorsteuerabzug des gemeinnützigen Vereins schied damit aus.

 

Umsatzsteuer und Werbetätigkeit

Im Rahmen des Sponsorings ist für gemeinnützige Organisationen steuerlich in mehrfacher Hinsicht zu differenzieren und daher Vorsicht geboten: Wendet ein Unternehmer einer steuerbegünstigten Organisation Geld- oder Sachleistungen zu und erbringt diese im Gegenzug wiederholt konkrete aktive Werbeleistungen für das Unternehmen, handelt es sich um einen umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch, der grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt. Erfolgt die Zuwendung ohne wesentliche Gegenleistung der Organisation, liegt hingegen eine umsatzsteuerrechtlich irrelevante Spende vor. Zur umsatzsteuerlichen Bewertung der Werbeleistungen wird die erbrachte Gegenleistung des Sponsors herangezogen.

Überlässt der Sponsor dem Verein also als Entgelt für Werbeleistungen Fahrzeuge, bemisst sich die Höhe der Werbeumsätze an dem Wert der Nutzungsüberlassung der Fahrzeuge. Folglich war Bemessungsgrundlage der vom Verein abzuführenden Umsatzsteuer die Summe aller Kosten, die der Sponsor für die Bereitstellung der Fahrzeuge zu tragen hatte (Versicherungskosten, Wartungskosten, Leasingraten). Die in diesem Maße umsatzsteuerpflichtigen Werbeleistungen berechtigten den Sponsor zum Vorsteuerabzug.

Kein Vorsteuerabzug für den Verein

Entsprechend ging der Verein von einer vergleichbaren umsatzsteuerlichen Behandlung seiner Einnahmen aus und machte einen Vorsteuerabzug für die Gegenleistung des Sponsors, die Überlassung der Fahrzeuge, geltend. Für solch eine spiegelbildliche Behandlung ist ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den bezogenen Umsätzen und den Ausgangsumsätzen erforderlich. Entscheidend war somit, ob der Leistungsbezug des Vereins (Nutzung der Fahrzeuge) den steuerpflichtigen Ausgangsleistungen (Werbeleistungen) direkt und unmittelbar zuzurechnen war.

Genau dieser Zusammenhang birgt Risiken für gemeinnützige Organisationen: Der Sponsor stellte nämlich nach Ansicht des Gerichts die Fahrzeuge dem ideellen Bereich des Vereins zur Verfügung (Transport im Rahmen des normalen Sportbetriebs). Damit bestand kein Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Werbebetrieb des Vereins. Daran änderte auch die Tatsache nichts, dass die Fahrzeuge mit der Werbeschrift des Sponsors versehen waren. Ein Wirtschaftsgut des ideellen Bereichs erfährt keine Zurechnung zum wirtschaftlichen Bereich durch das Tragen einer Werbeschrift. Eine Umqualifizierung bedarf der tatsächlichen und nachhaltigen Nutzung der Fahrzeuge zur Erzielung von Einnahmen. Das wäre nur der Fall, wenn der Verein für das Umherfahren mit den Autos des Sponsor eine Vergütung erhalten hätte. Da die Nutzung im ideellen und damit nicht-wirtschaftlichen Bereich erfolgte, schied ein Vorsteuerabzug durch den gemeinnützigen Verein aus.

Hinweis: Im Bereich des Sponsorings drohen zahlreiche Fallstricke. Der vorliegende Fall beweist erneut, dass die steuerliche Behandlung von Werbeaktivitäten einer sorgfältigen Planung auf Seiten des Unternehmens wie des Empfängers bedarf. Die rechtliche Beratung kann im Sponsoring Wege eröffnen, eine Zuordnung zur wirtschaftlichen wie zur nicht-wirtschaftlichen Sphäre zu gestalten, die steuerliche Behandlung und Belastung verlässlich zu planen und eine Ungleichbehandlung zu verhindern. Nur ein Konzept, das beiden Partnern Vorteile bringt, bietet Gewähr für eine langfristige erfolgreiche Zusammenarbeit.

FG Baden-Württemberg, Urt. v. 29.03.2010, Az. 9 K 115/06.

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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