In der Vergangenheit hat sich vielerorts die Praxis eingespielt, dass gemeinnützige Körperschaften jedes Jahr ohne weiteren Nachweis die AfA abschreibungsfähiger Wirtschaftsgüter in eine sog. Wiederbeschaffungsrücklage einstellten. Diese Praxis lässt das BMF nun nicht mehr zu. Stattdessen müssen sich gemeinnützige Organisationen an die Voraussetzungen halten, die die sog. zweckgebundene Rücklage (auch bekannt als Investitionsrücklage) verlangt. Eine solche Rücklage ist nur zulässig, wenn die Körperschaft ganz konkrete Projekte oder die Anschaffung bestimmter Wirtschaftsgüter innerhalb eines angemessenen Zeitraums tatsächlich plant.
Hinweis: Ist eine Neuanschaffung tatsächlich geplant, kann sich die Höhe der Rücklagenbildung aber selbstverständlich an der AfA orientieren. Der neue AEAO will die Rücklagenbildung nicht per se beschränken, sondern lediglich die vorschnelle pauschale Geltendmachung von Rücklagen, die das Gesetz so nicht kennt, unterbinden.