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Covid-19-Gesetz: Virtuelle Mitgliederversammlung bis Ende 2021

Covid-19-Gesetz: Virtuelle Mitgliederversammlung bis Ende 2021Ende März dieses Jahres hatte der Gesetzgeber mit dem sog. Covid-19-Gesetz umfangreiche Ausnahmeregelungen erlassen, womit die Folgen der Coronakrise im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht gemildert werden sollten. Das Gesetz war zunächst bis Ablauf des Jahres befristet, soll nun aber verlängert werden.

Pflicht zur Mitgliederversammlung stellt Problem bei Beschränkungen dar

Wesentliches Element des Covid-19-Gesetzes ist die Ermöglichung virtueller Mitgliederversammlungen sowie von Beschlussfassungen im Umlaufverfahren für Vereine und Stiftungen auch ohne entsprechende Satzungsgrundlage. Aufgrund der in vielen Satzungen vorgesehenen Pflicht zur Abhaltung einer jährlichen Versammlung blieb betroffenen Vereinen angesichts der weiterhin bestehenden Teilnehmerbeschränkungen kein anderer Ausweg, als auf die durch das Gesetz gebotenen Alternativen auszuweichen.

Virtuelle Mitgliederversammlungen auch 2021 möglich

Allerdings galten die Erleichterungen zunächst nur bis Ende 2020 – doch dank einer im Gesetz vorgesehenen Verlängerungsoption kann die Wirksamkeit nun bis Ende 2021 verlängert werden. Aktuell liegt ein entsprechender Entwurf einer Verordnung vor, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will. Doch ab 2022 gilt in jedem Fall: Keine virtuelle Mitgliederversammlung ohne entsprechende Satzungsgrundlage!

Bislang gute Erfahrungen mit digitalem Format

Die bisher mit unserer Unterstützung durchgeführten Mitgliederversammlungen sorgten sowohl bei Vorständen, Mitgliedern als auch Versammlungsleitungen durchaus für intensive Vorbereitungen, doch im Ergebnis zu gelungenen Veranstaltungen mit meist mehr Teilnehmern als üblich.

 

Rechtssichere Lösung notwendig

Viele Vereine planen nun, dieses Format für die Zukunft wenigstens zu ermöglichen. Die hierfür notwendige Satzungsgrundlage allein reicht allerdings meist nicht aus – zu viele Einzelfragen der technischen Durchführung blieben unklar. Daher bietet sich für derlei Versammlungen sowie für rein schriftliche Beschlussfassungen eine gesonderte Vereinsordnung an, durch die detaillierte Regelungen getroffen werden können, ohne die Satzung zu überfrachten.

Sowohl bei der Organisation und Durchführung Ihrer virtuellen Versammlung wie auch bei der Gestaltung einer Satzungsgrundlage samt Vereinsordnung unterstützen wie Sie gerne – übrigens zum Pauschalpreis! Kommen Sie gern auf uns zu.

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Technische und rechtliche Rundumlösung für Ihre digitale Mitgliederversammlung
Unsere Beratungsleistungen bei virtuellen Mitgliederversammlungen

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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6 Antworten zu "Covid-19-Gesetz: Virtuelle Mitgliederversammlung bis Ende 2021"

  1. Christiane Härdel sagt:

    Danke für das tolle Webinar!!!
    Etwas ist mir noch unklar:
    In unserem Verein wurde eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragt zur Abwahl des Vorstands (Begründung dafür lag zur Einberufungsfrist nicht vor) und zur Neuwahl des Vorstands. Die bisher dafür angetretenen vier KandidatInnen wollen sich erst in der MV persönlich vorstellen, haben keine Bewerbungsungterlagen geschickt, weitere Kandidaten sind noch nicht bekannt, können sich aber noch melden.

    Kann in diesem Fall die Briefwahl für alle noch ab der Mitgliederversammlung bis z.B. 7 Tage oder 14 Tage nach der Mitgliederversammlung erfolgen? Die Unterlagen müssen ja noch aktualisiert und sollen am selben Abend versndt werden.

    • Hallo Frau Härdel,

      vielen Dank für das Lob!

      Zur sicheren Beantwortung Ihrer Frage müssten wir leider zuerst einen Blick in Ihre Satzung werfen. Grundsätzlich wäre es aber denkbar, die Briefwahl nicht im Zusammenhang mit der Mitgliederversammlung durchzuführen, sondern im Anschluss an die Mitgliederversammlung ein Umlaufverfahren durchzuführen. So können sich alle Kandidaten vorstellen und im Nachgang einheitlich gewählt werden. Wenn Sie dabei konkrete Hilfe benötigen, melden Sie sich gerne unter 067 76 75 77 80 oder unter info@winheller.com.

      Mit freundlichen Grüßen
      Alexander Vielwerth

  2. Rolf Schlesag sagt:

    Hallo Herr Vielwerth

    Gilt diese Regelung (Elektronische Sitzungen sind durch die Corona Übergrangs Gesetztgebung ohne Satzungsänderung möglich) – trifft das auch auf Vertreterversammlungen einer Körperschaft Öffendliches Rechts zu ?

    Mit freundlichen Grüße
    Rolf Schlesag

    • Hallo Herr Schlesag,

      diese Frage ist tatsächlich nicht ohne Weiteres zu beantworten, da es sehr auf die individuelle Satzungsgestaltung der KdöR ankommt. Ich werde gemeinsam mit einem Kollegen in nächster Zeit einen Blogbeitrag hierzu veröffentlichen.

      Mit freundlichen Grüßen
      Alexander Vielwerth

  3. Tomas sagt:

    Ist die die Gründung des Vereins virtuell möglich? Wie wäre dann der Ablauf?

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