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Luxusproblem bei NPOs: Zu viel Geld und das Mittelverwendungsgebot

Luxusproblem bei NPOs: Zu viel Geld und das Mittelverwendungsgebot

Grundsätzlich wird sich wohl jede Nonprofit-Organisation über einen kräftigen Zufluss von Geldmitteln freuen. Allerdings ist es nicht immer einfach, die zugeflossenen Mittel innerhalb der zweijährigen Verwendungsfrist auch tatsächlich sinnvoll aufzubrauchen. Die Zeppelin-Stiftung aus Friedrichshafen versucht daher, möglichst viel Geld in einer speziell für diesen Zweck gegründeten gGmbH anzusparen. Eine clevere Idee, allerdings ist fraglich, ob das im Sinn des Gesetzgebers und der gemeinnützigen Arbeit ist.

Stiftung ist größter Anteilseigner von AG

Die Zeppelin-Stiftung ist mit 93,8% der Aktien der größte Anteilseigner der ZF Friedrichshafen AG – dem weltweit zweitgrößten Automobilzulieferer mit einem Jahresgewinn von zuletzt rund 1 Mrd. Euro. 18% dieses Gewinns fließen nun der Stiftung zu – die offenbar nicht wirklich weiß, was sie mit dem vielen Geld anfangen soll. Ein echtes Luxusproblem für gemeinnützige Stiftungen, die dem Mittelverwendungsgebot unterliegen und Gelder binnen zwei Jahren (nach Schluss des Kalenderjahres, in dem die Mittel zugeflossen sind) satzungsgemäß zu verwenden haben.

Ferdinand gGmbH als „Sparschwein“?

Der Vorstand der Zeppelin-Stiftung, kraft Satzungsregelung der Oberbürgermeister der Stadt Friedrichshafen, will das Problem durch die Gründung der gemeinnützigen Ferdinand GmbH als Tochterunternehmen der Stiftung lösen, der rund die Hälfte der Stiftungsmittel zugeführt werden sollen. Möglich macht dies § 58 Nr. 3 Abgabenordnung (AO): Überschüsse aus der Vermögensverwaltung, Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und bis zu 15% der sonstigen Einnahmen können demnach ganz oder teilweise einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zur Vermögensausstattung zugewendet werden. Mit anderen Worten: Die Mittel können in der Tochter-gGmbH verbleiben und unterliegen dort nicht mehr dem zeitnahen Mittelverwendungsgebot.

Drohender Mittelentzug aus gemeinnütziger Arbeit

Tatsächlich lassen sich auf diesem Wege Mittel dauerhaft in Tochtergesellschaften parken. Die Höhe der hier in Frage stehenden Mittel und die Aussage des Oberbürgermeisters von Friedrichshafen, in der gGmbH in den nächsten 10 Jahren ein Vermögen von 1 Mrd. Euro ansammeln zu wollen, machen allerdings stutzig. Es drängt sich die Frage auf, wofür derart viele Mittel auf Reserve gehalten werden müssen und ob sie nicht bereits zum jetzigen Zeitpunkt für die gemeinnützigen Zwecke der Stiftung verwendet werden könnten. Sollte die Stiftung selbst bereits alle ihre Zwecke ausfinanziert haben, bliebe noch immer die Mittelweitergabe an andere NPOs.

Gemeinnützige Mittel sollen gemeinnützig wirken

Die Vorschrift des § 58 Nr. 3 AO soll etwa Gründungen einzelner Tochtergesellschaften oder die Errichtung von Stiftungen durch gemeinnützige Organisationen ermöglichen. Die Norm stellt eine Ausnahme vom Grundsatz dar, die steuerbegünstigten Zwecke selbst zu verwirklichen. Als Ausnahme sollte sie denn auch angewendet werden – nicht als Schlupfloch zum Bau eines Geldspeichers nach Vorbild Dagobert Ducks. Andernfalls ist absehbar, dass der Gesetzgeber die aktuelle Regelung eines Tages überarbeiten wird. Ihm geht es ja vor allem darum, dass gemeinnützige Mittel auch gemeinnützig wirken. Nur das rechtfertigt die steuerlichen Privilegierungen für gemeinnützige Körperschaften. Geld im Sparstrumpf wirkt hingegen nicht gemeinnützig. Gemeinnützige NPOs sind also gehalten, im glücklichen Falle eines Geldregens durchaus Rücklagen in angemessener und erforderlicher Höhe zu bilden. Daneben sollten sie sich jedoch auf die zeitnahe Umsetzung ihrer Zwecke konzentrieren.

ZF-Dividende: 197 036 000 Euro für die Zeppelin-Stiftung, Südkurier, 22.03.2018

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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