Erreicht der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb einer gemeinnützigen Organisation eine gewisse Größe, muss die Einnahmen-Überschuss-Rechnung des Vereins dem BFH zufolge zwingend auf dem amtlichen Vordruck „Anlage EÜR“ beim Finanzamt eingereicht werden.
Die Buchführungspflichten im Bereich steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe werden in der Praxis nicht immer ernst genommen. Zur vollen Ertragsteuerpflicht kommt es dort, wenn die Einnahmen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (einschließlich Umsatzsteuer) 35.000 Euro und mehr pro Jahr betragen. Mit Erreichen dieser Schwelle verknüpft die Finanzverwaltung zugleich die eigenständige steuerrechtliche Pflicht, die Anlage EÜR einzureichen (vgl. BMF-Schreiben v. 10.02.2005, Az. IV A 7-S 1451-14/05; BMF-Schreiben v. 21.11.2006, Az. IV A 7-S 1451-46/06).
Dass die Finanzverwaltung die Verwendung des amtlichen Vordrucks „Anlage EÜR“ verlangen darf, hat der BFH jetzt bestätigt. Eine andere, formlose oder sonstwie (sinnvoll) formatierte Gewinnrechnung muss das Finanzamt nicht akzeptieren. Nach Ansicht der höchsten Finanzrichter ist es rechtmäßig, dass die Finanzverwaltung aus eigener Kompetenz Vordrucke entwirft und deren exklusive Verwendung dem Steuerpflichtigen vorschreibt. Legt dieser eine anderweitig formatierte Gewinnermittlung vor, kann das Finanzamt ihn durch einen mit Zwangsmitteln durchsetzbaren Verwaltungsakt zur Abgabe der Anlage EÜR auffordern; die bis dahin vorgelegten Dokumente kann es ignorieren.
Hinweis: Eine mit Zwangsgeld bewehrte Aufforderung zur Verwendung der „Anlage EÜR“ und die Schätzung der Einnahmen sollten selbstverständlich vermieden werden. Das FG Münster hatte erst kürzlich darüber zu befinden, ob die erheblich verspätete oder eine vollkommen ausbleibende Abgabe von Steuererklärungen zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen kann. Im zu entscheidenden Fall kam die betroffene Körperschaft zwar noch einmal mit einem blauen Auge davon. Es ist aber sicher nicht anzuraten, es darauf ankommen zu lassen. Ordnet der BFH in seinem aktuellen Urteil die Verwendung der „Anlage EÜR“ als verpflichtend an und lässt er keinerlei andere Aufstellung zu, dann folgt daraus für gemeinnützige Organisationen, dass bereits die Nichtberücksichtigung amtlicher Vordrucke schlimmstenfalls die Aberkennung der Gemeinnützigkeit nach sich ziehen kann.
BFH, Urteil v. 16.11.2011, Az. X R 18/09.