Die Verwaltung und Vermietung von Sporthallen übernimmt ein Sportverein nicht in Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben, wie der BFH entschieden hat. Verteilt und verwaltet ein gemeinnütziger Verein die Nutzung der Sporthallen der Stadt, mag dies zwar dem Sport dienen. Dennoch begründet die Tätigkeit einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, die Einnahmen sind ertragsteuerpflichtig, die Leistung selbst umsatzsteuerpflichtig.
Im entschiedenen Fall hatte die Stadt dem gemeinnützigen Sportverein vertraglich die Aufgabe übertragen, die gemeindlichen Sporthallen zu verwalten, für sportliche und sonstige Zwecke zu vermieten und die effiziente Auslastung sicherzustellen. Für diese Leistung erhielt der Verein ein jährliches Entgelt.
Das Gericht stellte fest, dass die Verwaltungstätigkeit weder nach deutschem noch nach europäischem Recht steuerlich privilegiert sei. Hierfür wäre erforderlich, dass die Verwaltung und Auslastung von Sporthallen für die Ausübung des gemeinnützigen Satzungszwecks, die Förderung des Sports, unerlässlich sei. Dies sei aber zu verneinen. Zwar sei die organisatorische Abwicklung der Sache durchaus dienlich, jedoch alles andere als unentbehrlich für die Durchführung des Sports. Eine Immobiliengesellschaft könne diese Dienstleistungen ebenfalls bieten. Die Verwaltung fremder Sporthallen ist damit nicht steuerlich privile-gierter Zweckbetrieb, sondern steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Die Zahlungen an den Sportverein waren somit umsatzsteuerpflichtig und unterfielen der Ertragsbesteuerung.
BFH, Urteil v. 05.08.2010, Az. V R 54/09.