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Vereinsvermögen: Wann ist eine Schädigung durch den Vorstand strafbar?

Dem Vorstand eines Vereins kommt eine umfassende Pflichtenstellung für den Verein zu. Insbesondere vertritt er den Verein bei Geschäften mit Dritten. Daraus resultiert eine besondere Betreuungspflicht des Vereinsvorstands für das Vermögen des Vereins. Gegen jene Betreuungspflicht kann der Vorstand verstoßen, wenn er pflichtwidrig Geschäfte abschließt, die den Verein wirtschaftlich beeinträchtigen.

Voraussetzung: Verstoß gegen Vermögensbetreuungspflicht

Vereinsvermögen: Wann ist eine Schädigung durch den Vorstand strafbar ?

Nicht jedes vermögensmindernde Fehlverhalten des Vorstands reicht aus, um eine strafbare Untreue zu begründen.

Aber nicht jedes vermögensmindernde Fehlverhalten des Vorstands reicht aus, um eine strafbare Untreue zu begründen. Er muss dazu vielmehr gegen eine konkret vermögensschützende Pflicht verstoßen haben. Diese Pflichten können in der Satzung des Vereins spezifiziert bzw. eingeschränkt werden. Allgemein gibt bereits der dort definierte Vereinszweck vor, wie der Vorstand Gelder einzusetzen hat. Konkrete untreuerelevante Verhaltenspflichten kann zudem die Mitgliederversammlung des Vereins aufstellen. Ein Einverständnis der Mitgliederversammlung zu bestimmten Geschäften kann dagegen tatbestandausschließend wirken. Eine Untreue ist dann nicht möglich.

Überhöhte Vergütungen begründen oftmals Untreue

Vorstände von gemeinnützigen Vereinen sind oft ehrenamtlich tätig, dürfen also lediglich eine Entschädigung, nicht jedoch eine Vergütung für ihren Arbeitsaufwand erhalten. Einen möglichen Untreuevorwurf trifft damit grundsätzlich den Vorstand eines gemeinnützigen Vereins, der sich eine überhöhte Vergütung auszahlen lässt und damit gegen das in der Satzung verankerte Selbstlosigkeitsprinzip verstößt. Dies gilt erst recht, wenn der Verein die bereits im Jahr 2015 in Kraft getretene Gesetzesänderung übersehen hat, die eine Anpassung der Satzung dahin gehend notwendig machte, dass Gehaltszahlungen an Vorstandsmitglieder möglich sind. Ohne eine solche Satzungsregelung stellt per se eigentlich jede Gehaltszahlung zumindest einen Gemeinnützigkeitsverstoß dar, der zum Entzug der Gemeinnützigkeit führt.

Höhe des Vermögensschadens muss bezifferbar sein

Zusätzlich zur Verletzung einer Betreuungspflicht erfordert der Untreuevorwurf auch den Eintritt eines Vermögensschadens beim Verein. Dabei ist stets zu prüfen, ob die Vermögensnachteile, die durch die treuwidrige Verfügung eingetreten sind, nicht durch einen entsprechenden Vermögenszuwachs im Vereinsvermögen ausgeglichen wurden. Verliert der Verein durch eine pflichtwidrige Verfügung seinen Gemeinnützigkeitsstatus, kann dies bereits als Vermögensschaden ausreichen. Ein Ausgleich in diesem Sinn liegt nicht vor, wenn der Schaden später durch das Vorstandsmitglied ersetzt wird – die strafbare Tat bleibt bestehen, jedoch wird der Schadensausgleich bei der Strafzumessung berücksichtigt. Der Vermögensschaden muss jedoch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung stets konkret bezifferbar sein.

Untreuevorwurf in Praxis schwer nachzuweisen

Im Rahmen der Vorstandstätigkeit für einen Verein, kann es oft vorkommen, dass schnelle und riskante Entscheidungen getroffen werden müssen oder Geschäfte abgeschlossen werden, die sich im Rückblick als vermögensschädigend für den Verein herausstellen. Vorstände müssen deswegen aber nicht fürchten, stets „mit einem Bein in der Strafbarkeit“ zu stehen. Erstens setzt eine Verurteilung wegen Untreue einen vorsätzlichen Verstoß gegen eine Vermögensbetreuungspflicht voraus. Eine fahrlässige oder leichtfertige Untreue gibt es nicht. Zweites hat der Vorstand in diesen Fällen nur die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu beachten (sog. „Business-Judgement-Rule“). Solange der Vorstand also nicht sehenden Auges grobe Fehlentscheidungen trifft, die ein vernünftiger Kaufmann so nie treffen würde, scheidet eine Strafbarkeit wegen Untreue grundsätzlich aus. Ebenso wenig ist eine versuchte Untreue strafbar. Ob eine zivilrechtliche Haftung möglich ist, ist dann gesondert zu untersuchen.

Rechtsrat bereits vor Abschluss riskanter Geschäfte einholen

Steht ein Untreuevorwurf im Raum, ist in jedem einzelnen Fall eine individuelle Prüfung notwendig. Gerade bei größeren Vereinen ist es oft schwierig festzustellen, ob der durch die jeweilige Handlung ausgelöste Vermögensschaden tatsächlich bezifferbar ist. Empfehlenswert ist es jedoch, sich bereits vor Abschluss eines riskanten Geschäfts Rechtsrat einzuholen, wie drohende Haftung und Strafbarkeit ausgeschlossen werden können. Eine umfassende Dokumentation der Entscheidungsgrundlage sowie eine rechtliche Überprüfung dieser dürfte in der Regel ausreichen, um ein vorsätzliches Verhalten zu widerlegen, sofern es sich nicht um ein Geschäft mit unzumutbarem Risiko handelte.

Ist der Untreuevorwurf jedoch bereits erhoben oder droht dieser, so sollte sich das betroffene Vorstandsmitglied umgehend an einen Strafverteidiger, vorzugsweise mit steuerrechtlicher Expertise, wenden, um eine Verteidigungsstrategie zu besprechen. So kann möglicherweise eine Strafe abgewendet oder zumindest das Strafmaß gemindert werden.

Weiterlesen:
Haftungsrisiken im Verein minimieren
Von untreuen Vorständen und dem richtigen Umgang mit ihnen

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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