Mit seinem Schreiben vom 27.03.2013 hatte das BMF zu § 4 Nr. 26 Umsatzsteuergesetz (UStG) Stellung genommen. Gemäß der Vorschrift muss für eine ehrenamtliche Tätigkeit keine Umsatzsteuer bezahlt werden, wenn das Entgelt für die Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht. Im Juni dieses Jahres hat sich das BMF mit sechs Verbänden erneut über das Schreiben beraten. Wie aus der Mitteilung des Deutschen Steuerberaterverbandes vom 02.07.2013 hervorgeht, war insbesondere die Abgrenzung zwischen hauptberuflicher Beschäftigung und ehrenamtlichem Engagement Gegenstand der Diskussion.
Die Idee, für die Abgrenzung auf den zeitlichen Umfang der ehrenamtlichen Betätigung abzustellen, sei verworfen worden, heißt es in der Mitteilung: Der zeitliche Umfang einer Tätigkeit sei kein geeignetes Kriterium, um die Frage zu beantworten, ob die Tätigkeit ehrenamtlicher oder hauptamtlicher Art sei. Der tatsächliche Zeitaufwand müsse daher auch nicht besonders dokumentiert werden, zum Beispiel in Form eines Einzelstundennachweises. Vielmehr reiche es aus, wenn der ehrenamtlich Tätige dem Finanzamt die Häufigkeit und die Dauer seines Einsatzes formlos mitteilt. Blieben die Verhältnisse in den folgenden Jahren gleich, könne dann außerdem erneut auf diese Angaben verwiesen werden.
Außerdem verständigten sich die Beteiligten darauf, dass die Höhe von pauschalen Aufwandsentschädigungen und der voraussichtliche Zeitaufwand in unterschiedlichen Satzungen und Gremienbeschlüssen festgehalten werden können. Aus den Beschlüssen müsse lediglich insgesamt hervorgehen, dass die geltenden Betragsgrenzen von 50 Euro pro Stunde und 17.5000 Euro pro Jahr nicht überschritten werden.
Eine erneute Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 27.03.2013 soll es übrigens nicht geben. Der Mitteilung zufolge hat sich das BMF aber bereit erklärt, den Verbänden die geschilderte Auslegung schriftlich zu bestätigen.
Deutscher Steuerberater-Verband e.V., Mitteilung auf der Homepage v. 02.07.2013.