Auch wenn eine Steuererklärung zu einer Erstattung führt, kann das Finanzamt für Privatpersonen und Unternehmen einen Verspätungszuschlag festsetzen. Wiederholte Fristüberschreitungen können dabei besonders ins Gewicht fallen.
Wer eine Steuererklärung verspätet abgibt, geht häufig davon aus, dass dies folgenlos bleibt, wenn sich aus der Erklärung eine Erstattung ergibt. Schließlich entsteht dem Fiskus in einem solchen Fall regelmäßig kein unmittelbarer Liquiditätsnachteil.
Diese Annahme ist jedoch riskant. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 07.05.2026 (Az. V R 26/24) entschieden, dass auch bei einer Umsatzsteuererstattung ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden kann.
Wann ein Verspätungszuschlag trotz Erstattung möglich ist
Im entschiedenen Fall reichte ein Unternehmer seine Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2020 erst am 30.01.2023 ein. Die Abgabefrist war bereits am 31.08.2022 abgelaufen.
Aus der Erklärung ergab sich ein Überschuss von 7.333,41 Euro und gegenüber den Vorauszahlungen ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Unternehmers von 168,24 Euro. Das Finanzamt stimmte der Erklärung zu, setzte aber zusätzlich einen Verspätungszuschlag von 125 Euro fest.
Als Gründe für die Verspätung waren allgemein Personalausfälle wegen der Corona-Pandemie und die Grundsteuer-Kampagne angeführt worden. Nach Auffassung des Finanzamts war damit nicht glaubhaft gemacht, dass die Verspätung entschuldbar war. Hinzu kam, dass bereits die Umsatzsteuer-Jahreserklärung des Vorjahres um mehrere Monate verspätet übermittelt worden war.
Wiederholte Verspätungen können besonders ins Gewicht fallen
Der BFH bestätigte die Entscheidung. In Erstattungsfällen greift nicht ohne Weiteres die gebundene Festsetzung nach § 152 Abs. 2 AO. Nach § 152 Abs. 1 AO bleibt dem Finanzamt aber ein Entschließungsermessen. Es darf daher entscheiden, ob trotz Erstattung ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird.
Bei dieser Ermessensentscheidung darf das Finanzamt insbesondere berücksichtigen, ob der Steuerpflichtige seine Erklärungspflichten bereits mehrfach verspätet erfüllt hat. Der Verspätungszuschlag verfolgt damit nicht nur einen Ausgleichszweck. Er soll Steuerpflichtige auch dazu anhalten, Erklärungen künftig fristgerecht einzureichen.
„Bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist im Rahmen des Entschließungsermessens nach § 152 Abs. 1 Satz 1 AO auch in Erstattungsfällen die Häufigkeit der Fristüberschreitung zu berücksichtigen.“
Amtlicher Leitsatz des BFH, V R 26/24
Gilt das auch für andere Steuererklärungen?
Das Urteil betrifft unmittelbar die verspätete Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung. Die tragenden Erwägungen beruhen jedoch auf § 152 AO, also auf der allgemeinen Vorschrift über den Verspätungszuschlag.
Die Entscheidung sollte deshalb auch bei anderen Steuererklärungen beachtet werden, etwa bei Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Feststellungserklärungen.
Dabei ist allerdings zu unterscheiden: Der BFH hat nicht ausdrücklich über diese anderen Erklärungsarten entschieden. Seine Ausführungen zum Entschließungsermessen in Erstattungsfällen können jedoch für deren Behandlung nach § 152 AO Bedeutung haben.
Nicht jede verspätete Steuererklärung führt zum Zuschlag
Das Urteil bedeutet nicht, dass bei jeder verspäteten Erklärung mit Erstattung zwingend ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden muss. In den von § 152 Abs. 3 AO erfassten Erstattungsfällen besteht grundsätzlich ein Entscheidungsspielraum des Finanzamts. Die Behörde muss ihr Ermessen erkennen und anhand des Einzelfalls ausüben.
Besonders belastend können wiederholte Fristüberschreitungen wirken. Umgekehrt bleiben nachvollziehbar dargelegte und glaubhaft gemachte Entschuldigungsgründe für die Prüfung bedeutsam. Allgemeine Hinweise auf hohe Arbeitsbelastung oder Personalausfälle reichen nicht zwangsläufig aus.
So sollten Steuerpflichtige mit Abgabefristen umgehen
- Erklärungen auch dann fristgerecht abgeben, wenn eine Erstattung, eine Nullfestsetzung oder ein Verlust erwartet wird.
- Bei absehbaren Verzögerungen frühzeitig prüfen, ob eine Fristverlängerung beantragt werden kann.
- Entschuldigungsgründe konkret dokumentieren und gegenüber dem Finanzamt nachvollziehbar darlegen.
- Wiederholte Fristüberschreitungen konsequent vermeiden, da gerade deren Häufigkeit zulasten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden darf.
- Bescheide über Verspätungszuschläge darauf prüfen, ob das Finanzamt sein Ermessen erkannt, den Einzelfall gewürdigt und die Entscheidung nachvollziehbar begründet hat.
Komplexe Steuerangelegenheiten brauchen verlässliche Strukturen
Eine Steuererstattung schützt nicht automatisch vor einem Verspätungszuschlag. Das Urteil zeigt zugleich, dass steuerliche Erklärungspflichten unabhängig davon ernst genommen werden müssen, ob am Ende eine Zahlung, eine Erstattung oder ein Verlust steht.
Gerade bei umfangreichen Vermögensstrukturen und komplexen unternehmerischen Steuerangelegenheiten kommt es deshalb darauf an, steuerliche Pflichten und Fristen verlässlich im Blick zu behalten. Wiederholte Versäumnisse können sonst selbst dann relevant werden, wenn dem Fiskus durch die verspätete Erklärung kein unmittelbarer Liquiditätsnachteil entsteht.
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