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Verschärfung des Vorsteuerabzugs bei gemischter Nutzung kommt erst 2013 – Uhr für Investitionen läuft

Mit Schreiben vom 02.01.2012 hatte das BMF auch für Nonprofit-Organisationen neue Schranken beim Vorsteuerabzug gesetzt. Wie zuvor bereits bei Gebäuden, sollte danach ab dem 31.03.2012 auch für alle sonstigen, gemischt genutzten Wirtschaftsgüter der Vorsteuerabzug von Anfang an auf den Anteil der unternehmerischen Nutzung beschränkt sein. Nach Protest aus dem Nonprofit-Sektor wird die Frist nun bis zum 31.12.2012 verlängert.

Die gemischte Nutzung von Wirtschaftsgütern ist Nonprofit-Organisationen im Arbeitsalltag häufig nicht bewusst. Vom gleichen Schreibtisch aus und mit denselben Arbeitsmitteln werden sowohl gemeinnützige Projekte angeschoben als auch die Werbemaßnahmen für Sponsoren koordiniert; anschließend setzt sich der Mitarbeiter in das außenwirksam zu nutzende Sponsorenauto, um die Vereinssportler, Kunstgegenstände oder förderbedürftige Personen zu transportieren. In all diesen Fällen konnte bislang ab einer unternehmerischen Nutzung von 10% die volle Vorsteuer aus den Anschaffungskosten für die jeweils genutzten Güter und Mittel gezogen werden, die ideelle Nutzung wurde erst später anteilsmäßig versteuert – bis das BMF mit Schreiben vom 02.01.2012 den möglichen Vorsteuerabzugsbetrag von Beginn an auf den Anteil der rein wirtschaftlichen Nutzung beschränkte.

Dazu kommt es nun jedoch erst für Umsätze nach dem 31.12.2012. Bis dahin bleibt es beim alten Modell, das Zins- und Liquiditätsvorteile für Nonprofit-Organisationen mit sich bringt.

Hinweis: Stehen Investitionen in neue, wirtschaftlich wie gemeinnützig-ideell genutzte Güter an (Büroausstattung, Fahrzeuge, technisches oder medizinisches Gerät, etc.), kann es sich anbieten, diese noch in 2012 zu tätigen. Daneben konkretisiert das aktuelle BMF-Schreiben auch den Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden. Hier ist zwar bereits seit dem 01.01.2011 der Vorsteuerabzug von Beginn an auf den Anteil der wirtschaftlichen Nutzung beschränkt. Wurde aber bis zu diesem Datum ein notarieller Kaufvertrag geschlossen oder eine Baugenehmigung eingereicht, kann ebenfalls noch der volle Abzug nach altem Recht geltend gemacht werden. Dies gilt dann auch noch für Herstellungskosten, die über den 31.12.2012 hinaus anfallen, wie das Schreiben klarstellt. Sowohl bei zeitlich gestreckten Bauprojekten, aber auch unter dem Aspekt nachträglicher Herstellungskosten ist dies für NPOs interessant. Nach altem wie neuem Recht ist allerdings immer zu beachten, dass das Gebäude auch dem unternehmerischen Bereich zugeordnet wird, was in der darauffolgenden Umsatzsteuererklärung (aktuell bis Ende Mai für das Jahr 2011) zu geschehen hat. Wird entsprechend zugeordnet, kann der Vorsteuerabzug bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs geltend gemacht werden, auch wenn die unternehmerische Nutzung erst später aufgenommen werden soll, wie der EuGH erst kürzlich entschied (Urteil v. 22.03.2012, Rs. C-153/11).

BMF, Schreiben v. 24.04.2012, Az. IV D 2 – S 7300/11/10002.

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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