Familienstiftungen sind ein beliebtes Vehikel zur Sicherung des Vermögens und erlauben gleichzeitig die Versorgung der nahen Angehörigen. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Beschluss vom 13.05.2013 unterstreicht, konnten im Ausland ansässige Familienstiftungen darüber hinaus auch steuerlich interessant sein. Ab 2013 ist es damit – nach Verabschiedung des Umsetzungsgesetzes zur EU-Amtshilfe-Richtlinie – allerdings vorbei.
In dem Fall, der die BFH-Richter noch zur alten Rechtslage beschäftigte, ging es um eine in Liechtenstein ansässige Familienstiftung, die sich an einer in Deutschland ansässigen GmbH & Co. KG beteiligt hatte. Anlässlich der Entscheidung, ob der Stifter oder die ausländische Familienstiftung in die „gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen“ der GmbH & Co. KG mit aufzunehmen waren, stellte der BFH fest, dass § 15 Abs. 1 Satz 1 Außensteuergesetz alter Fassung (AStG a.F.) die Rechtssubjektqualität der Familienstiftung nicht antastet. Für die Frage der Einkünfteerzielung komme es daher allein auf die ausländische Familienstiftung an, die den Einkünfteerzielungstatbestand verwirkliche. Erst das durch die Familienstiftung nach den deutschen Regelungen ermittelte Einkommen werde dann dem Stifter bzw. den Bezugsberechtigten zugerechnet.
Für Familienstiftungen war dies eine äußerst günstige Regelung: Nicht alle Einkünfte der ausländischen Familienstiftung wurden dem Stifter bzw. den Bezugsberechtigten als unmittelbar von diesen bezogen zugerechnet und anschließend der Steuer unterworfen, sondern nur das ermittelte Einkommen der ausländischen Stiftung. Für die Ermittlung des Einkommens einer ausländischen Stiftung galten jedoch die Grundsätze des deutschen Steuerrechts, so dass z.B. auch Freibeträge zu berücksichtigen waren und insbesondere auch die Steuerfreiheit von Beteiligungserträgen gemäß § 8b KStG.
Hinweis: Mit der Verabschiedung des neuen § 15 AStG hat der Gesetzgeber die Vorschriften zu ausländischen Familienstiftungen mit Wirkung zum 1. Januar 2013 erheblich verschärft. Dem Stifter bzw. den Bezugsberechtigten zugerechnet wird nun nicht mehr nur das Einkommen der ausländischen Stiftung, sondern unmittelbar die Einkünfte.
BFH, Beschluss v. 13.05.2013, Az. I R 39/11.