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Verschärfung des Geldwäschegesetzes beim Immobilienhandel

Verschärfung des Geldwäschegesetzes beim ImmobilienhandelDas Geldwäschegesetz wird in letzter Zeit häufig verschärft. Zuletzt ging es dabei um die Aufdeckung von Taten, die beispielsweise den Erwerb von Grundstücken mit Geldern, die aus Straftaten stammen (inkriminiertes Vermögen), betreffen.

Meldepflicht bei bloßem Verdacht der Geldwäsche

Durch eine Rechtsverordnung kann das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ohne Zustimmung des Bundesrates beim Erwerb von inländischen Grundstücken Sachverhalte festlegen, die von den Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz für ihre Mandanten zu melden sind. Verpflichtete können Banken, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Lohnsteuerhilfevereine, Rechtsanwälte und Notare sein.

Ein meldepflichtiger Sachverhalt besteht z.B. dann, wenn davon auszugehen ist, dass bei einer Transaktion ein Vermögensgegenstand aus einer Vortat stammt, die den Straftatbestand der Geldwäsche nach § 261 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllt. Das Melden des Sachverhaltes ist auch dann verpflichtend, wenn der Verdacht besteht, dass der Vermögensgegenstand mit der Terrorismusfinanzierung in Verbindung steht.

Unterlassen der Meldepflicht kann bestraft werden

Die Rechtsverordnung möchte mit der Verschärfung der Meldepflicht zahlreiche mutmaßliche Geldwäschetaten aufdecken. Dadurch erfolgt insbesondere auch die hohe Anzahl an Sicherstellungen inkriminierter Gelder, weil die zuständigen Behörden viel schneller Kenntnis von solchen Taten erlangen. Die sichergestellten Gelder oder Vermögenswerte stehen dann den jeweiligen Ländern zu.
Wird die Meldepflicht missachtet, so drohen Bußgelder oder sogar ein Strafverfahren aufgrund der Beteiligung an der Straftat der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung. Während Geheimnisträger wie z.B. Rechtsanwälte weitestgehend über eine Ausnahmevorschrift von der Meldepflicht befreit sind, ist mit Meldungen von Banken zu rechnen.

Geldwäschecompliance

Unternehmen, die mit Immobilien handeln bzw. solche vertreiben, oder Händler von wertwollen Gegenständen, wie z.B. Autos, Schmuck, Edelsteinen und -metallen, aber auch Kryptowährungstauschbörsen sowie Personen, die Fiatwährung gegen Kryptowährungen und umgekehrt tauschen, müssen unbedingt sicherstellen, dass sie die Geldwäschevorschriften umfassend einhalten.

Wir beraten Sie gerne zu Compliance

Unsere Experten für Geldwäscherecht, Compliance und Kryptowährungen beraten Sie gerne, ob Sie Geldwäschevorschriften zu beachten haben und falls ja, wie sie diese in Ihrem Unternehmen umsetzen. Sollte gegen Sie bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sein, stehen Ihnen unsere Strafverteidiger ebenfalls mit Rat zur Seite und übernehmen die gesamte Korrespondenz mit den Behörden. Sie erreichen uns unter info@winheller.com oder 069 76 75 77 80.

Weiterlesen:
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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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