Eine Vermögensübertragung auf eine Auslandsstiftung unterliegt dann nicht der Schenkungssteuer, wenn die Stiftung gemäß den getroffenen Vereinbarungen im Verhältnis zum Stifter in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht frei über das Vermögen verfügen kann.
Ein deutscher Stifter hatte eine rechtsfähige Stiftung nach liechtensteinischem Recht errichtet und der Stiftung ein Vermögen von über 1 Mio. DM zugewandt. Er behielt sich zu Lebzeiten sämtliche Rechte am Stiftungsvermögen und Stiftungsertrag sowie umfangreiche Weisungsrechte gegenüber dem Stiftungsrat vor.
Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht sahen in der Übertragung des Vermögens auf die Stiftung einen schenkungssteuerpflichtigen Vorgang. Die dem Stifter zustehenden Gestaltungsmöglichkeiten seien wie ein freier Widerrufsvorbehalt zu behandeln. Letzterer stehe einer steuerpflichtigen Schenkung nach einhelliger Ansicht nicht entgegen.
Der BFH sah das anders. Die umfassende Herrschaftsbefugnis des Stifters schließe eine freigebige Zuwendung an die Stiftung aus. Eine solche liege nur dann vor, wenn der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert sei und über das Zugewendete im Innenverhältnis zum Leistenden tatsächlich und rechtlich frei verfügen könne. Das vorliegende „klassische Strohmanngschäft“ habe diese freie Verfügungsmacht der Stiftung nicht gewährleisten, eine Vermögensentäußerung des Stifters nicht angenommen werden können.
Die Konstellation sei auch anders zu beurteilen als ein gewöhnliches freies Widerrufsrecht, das eine Schenkung nicht ausschließe. Ein solches Widerrufsrecht hindere den Beschenkten bis zur möglichen Ausübung des Widerrufs nämlich nicht an der freien Verfügungsmacht über den zugewendeten Gegenstand. Dies sei im vorliegenden Fall anders gewesen.
BFH, Urteil v. 28.06.2007, Az. II R 21/05