Die Eintragungsfähigkeit von Vereinen bleibt auch nach der Kita-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) ein Streitpunkt. Zuletzt haben wir mehrfach über den Fall des 1. FSV Mainz 05 berichtet. Schon seit November 2016 drängt das Registergericht Mainz den Erstligisten zu einer Strukturänderung, die ihn vor der Löschung aus dem Vereinsregister retten soll: Konkret fordert das Registergericht den Verein zur Ausgliederung der Profiabteilung auf eine Tochterkapitalgesellschaft auf. In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es nun um die Eintragungsfähigkeit eines rein vermögensverwaltend tätigen Vereins.
Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister
Ein Verein erlangt Rechtsfähigkeit und damit insbesondere die Vorteile der Haftungsabschottung (keine Handelndenhaftung!) durch Eintragung in das Vereinsregister. Die Eintragung ist nur dann möglich, wenn der Verein nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Wann ein solcher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt und der Vereinszweck darauf gerichtet ist, ist noch immer umstritten. In seinem Kita-Beschluss hat der BGH entschieden, dass die Gemeinnützigkeit eines Vereins ein Indiz dafür sei, dass eine wirtschaftliche Betätigung zumindest nicht der Hauptzweck des Vereins sei und dieser daher eintragungsfähig sei, sofern dem Gericht keine Informationen vorlägen, die dem widersprechen.
Vermögensverwaltung kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb?
Noch immer nicht geklärt ist aber die Frage, wann ein nicht als gemeinnützig anerkannter Verein (nicht) auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Der BGH hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, in dem ein Verein das aus freiwilligen Mitgliedsbeiträgen gewonnene Vereinsvermögen gewinnbringend verwalten und bei Vereinsauflösung wieder an die Mitglieder ausschütten sollte. Aus Sicht des Vereins liege hierbei kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, da die Mitgliedsbeiträge rein freiwillig gezahlt würden und insgesamt lediglich vermögensverwaltend agiert werde.
Eigenwirtschaftliche Interessen stehen Eintragung entgegen
Dieser Argumentation folgte der BGH jedoch nicht. Seiner Auffassung nach stehe es einer Eintragung entgegen, wenn die Mitglieder durch den Verein und dessen wirtschaftliche Betätigung eigene wirtschaftliche Interessen verfolgten. Das sei vorliegend der Fall, da der Verein darauf angelegt ist, die Mitgliedsbeiträge gewinnbringend zu verwalten und letztendlich an die Mitglieder mit Gewinn wieder auszuschütten.
Der eingetragene Verein ist nicht in allen Fällen die geeignete Rechtsform. Gerade für wirtschaftliche Betätigungen im Eigeninteresse der Mitglieder schließt der Gesetzgeber den eingetragenen Verein aus. In Betracht kommen stattdessen der sog. wirtschaftliche Verein, die Genossenschaft oder Kapitalgesellschaften (GmbH, Aktiengesellschaft). Neben rechtlichen Erwägungen sollten bei der Rechtsformwahl stets auch die Vor- und Nachteile der verschiedenen Rechtsformen abgewogen werden, um spätere (teure) Formwechsel zu vermeiden.
BGH, Beschluss vom 11.09.2018, Az. II ZB 11/17
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