Es bleibt dabei: Allein die Tatsache, dass das Steuerrecht die Gewerblichkeit einer Personengesellschaft fingiert, führt nicht dazu, dass die Beteiligung an der Personengesellschaft einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der gemeinnützigen Körperschaft darstellt. Erträge aus dieser Beteiligung bleiben daher bei der gemeinnützigen Körperschaft steuerfrei.
Beteiligung einer gemeinnützigen Stiftung
Der I. Senat des BFH hatte bereits mit Urteil vom 25.05.2011 entschieden, dass die Beteiligung einer gemeinnützigen Stiftung an einer gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft keinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt. Dieser Rechtsprechung hat sich nun der V. Senat angeschlossen. Darüber hinaus ist er der Auffassung, dass dies auch dann gilt, wenn die gewerblich geprägte Personengesellschaft zuvor originär gewerblich tätig war. In diesem Fall sei es nicht zulässig, die Beteiligungserträge dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb so lange zuzurechnen und zu besteuern, bis die während der gewerblichen Tätigkeit der Personengesellschaft gebildeten stillen Reserven des Betriebsvermögens aufgedeckt und der Besteuerung zugeführt seien. Für eine solche Besteuerung der stillen Reserven fehle es nämlich an einer Rechtsgrundlage.
Erträge bleiben weiterhin steuerfrei
Die Erträge aus einer gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft bleiben also weiterhin steuerfrei. Stiftungen und andere gemeinnützige Körperschaften müssen sich selbst dann keine Sorgen machen, wenn die gewerblich geprägte Personengesellschaft zuvor einmal originär gewerblich tätig war; einer Besteuerung der Erträge hat der BFH eine klare Absage erteilt.
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BFH, Urteil vom 18.02.2016, Az. V R 60/13
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