Vermögensstock-Spendenvortrag: Zustifter müssen bereits im Jahr der Zustiftung handeln

Glas mit Münzen auf denen eine Pflanze wächst

Wer größere Vermögenswerte in eine Stiftung einbringt, möchte regelmäßig auch die damit verbundenen steuerlichen Vorteile nutzen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun klargestellt, dass hierfür nicht allein die tatsächliche Zustiftung entscheidend ist. Ebenso wichtig ist die richtige verfahrensrechtliche Umsetzung bereits im Jahr der Zuwendung.

Die Entscheidung betrifft unmittelbar die steuerliche Situation des Zustifters. Gerade bei Stiftungsgründungen, größeren Zustiftungen und Nachfolgegestaltungen zeigt das Urteil aber, wie wichtig eine frühzeitige steuerliche Begleitung entsprechender Gestaltungen ist.

Besondere steuerliche Förderung von Zustiftungen

Zuwendungen in den Vermögensstock einer steuerbegünstigten Stiftung werden steuerlich privilegiert behandelt. Neben dem allgemeinen Spendenabzug und den hierbei zu berücksichtigenden Spendenhöchstbeträgen des § 10b Abs. 1 EStG können zusätzlich Sonderausgaben von bis zu 1 Mio. Euro, bei zusammenveranlagten Ehegatten sogar bis zu 2 Mio. Euro, geltend gemacht werden. Dieser zusätzliche Abzugsbetrag kann über einen Zeitraum von insgesamt zehn Jahren verteilt werden.

Gerade bei größeren Zustiftungen ist diese Regelung häufig ein wesentlicher Baustein der steuerlichen Planung.

Versäumte Geltendmachung kostet den Spendenvortrag

Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin im Jahr 2016 einer Stiftung 3 Mio. Euro für deren Vermögensstock zugewendet. Die Zustiftung wurde in der Einkommensteuererklärung des Zuwendungsjahres jedoch nicht geltend gemacht. Erst mehrere Jahre später beantragte sie die Feststellung eines verbleibenden Vermögensstock-Spendenvortrags und wollte Teile der Zuwendung in den Folgejahren steuerlich berücksichtigen lassen.

Damit stellte sich die entscheidende Frage:

Kann nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids des Zuwendungsjahres noch erstmals ein Bescheid über die gesonderte Feststellung eines verbleibenden Vermögensstock-Spendenvortrags erlassen werden?

Der BFH verneinte dies.

BFH: Spendenvortrag folgt den Regeln des Verlustvortrags

Kern der Entscheidung ist die Auslegung von § 10b Abs. 1a S. 4 EStG. Danach gelten für den Vermögensstock-Spendenvortrag dieselben verfahrensrechtlichen Regeln wie für die Feststellung eines Verlustvortrags nach § 10d Abs. 4 EStG.

Der BFH stellt insbesondere klar:

  • Vermögensstock-Spendenvortrag und Verlustvortrag werden verfahrensrechtlich gleich behandelt.
  • Der Einkommensteuerbescheid des Zuwendungsjahres und die ihm zugrunde liegenden Besteuerungsgrundlagen entfalten Bindungswirkung für die spätere Feststellung des Spendenvortrags.
  • Maßgeblich ist das im Einkommensteuerbescheid im Zusammenhang mit der Steuerveranlagung ausgewiesene abzugsfähige Spendenvolumen.
  • Eine eigenständige materielle Prüfung der Spende im Rahmen eines gesonderten Feststellungsverfahrens findet grundsätzlich nicht statt.

Mit anderen Worten: Der steuerliche Grundstein für die spätere Nutzung des Spendenvortrags wird bereits im Zuwendungsjahr gelegt.

Keine nachträgliche Rettung über das Feststellungsverfahren

Besonders bedeutsam ist ein weiterer vom BFH hervorgehobener Punkt. Eine von der Einkommensteuerfestsetzung abweichende Feststellung kommt nur unter den engen Voraussetzungen des § 10d Abs. 4 S. 5 EStG in Betracht.

Die gesonderte Feststellung ist damit nur möglich, wenn eine Änderung des Einkommensteuerbescheids ausschließlich deshalb unterbleibt, weil sie sich nicht auf die Steuerfestsetzung auswirken würde. Fehlt dagegen bereits eine Rechtsgrundlage für die Änderung des Einkommensteuerbescheids, scheidet auch eine hiervon abweichende Feststellung aus.

Das Feststellungsverfahren ist kein Instrument, um versäumte Anträge oder bestandskräftige Fehler nachträglich zu korrigieren.

Keine Feststellung, kein Abzug in späteren Jahren

Ebenso deutlich stellt der BFH klar, dass ein Spendenabzug in den Folgejahren nach § 10b Abs. 1a EStG zwingend einen festgestellten verbleibenden Vermögensstock-Spendenvortrag voraussetzt. Fehlt ein solcher Feststellungsbescheid, fehlt auch die Grundlage für einen späteren Sonderausgabenabzug.

Im Streitfall führte dies dazu, dass die Spenderin die steuerlichen Vorteile ihrer Zustiftung über 3 Mio. Euro nahezu vollständig verlor.

Bedeutung für Stifter, Zustifter und Nachfolgegestaltungen

Die Entscheidung richtet sich in erster Linie an Personen, die größere Zustiftungen vornehmen oder im Rahmen ihrer Vermögens- und Nachfolgeplanung eine Stiftung errichten möchten.

Wer die besonderen steuerlichen Begünstigungen des § 10b Abs. 1a EStG nutzen möchte, sollte bereits im Jahr der Zustiftung darauf achten, dass

  • die Zustiftung steuerlich zutreffend und in vollständiger Höhe in der Steuererklärung für das Jahr der Zustiftung erklärt wird,
  • die notwendigen Anträge gestellt werden,
  • der Einkommensteuerbescheid des Zuwendungsjahres sorgfältig geprüft wird und
  • gegebenenfalls fristgerecht Rechtsbehelfe eingelegt werden, sofern die Bescheide Fehler aufweisen.

Gerade bei größeren Zustiftungen kann ein Verfahrensfehler andernfalls dazu führen, dass erhebliche steuerliche Vorteile dauerhaft verloren gehen. Bei Stiftungsgründungen und größeren Zustiftungen empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung zwischen den Beratern der Stiftung und den steuerlichen Beratern des Zustifters.

Bedeutung über Vermögensstockspenden hinaus

Die Auswirkungen der Entscheidung beschränken sich nicht auf den besonderen Vermögensstock-Spendenvortrag nach § 10b Abs. 1a EStG. Vielmehr dürfte die Entscheidung auch für den allgemeinen Spendenabzug nach § 10b Abs. 1 EStG von erheblicher Bedeutung sein.

Hintergrund ist, dass § 10b Abs. 1 S. 10 EStG für den allgemeinen Spendenvortrag ebenfalls auf die Regelungen des § 10d Abs. 4 EStG verweist. Die vom BFH herausgearbeiteten Grundsätze zur Bindungswirkung der Besteuerungsgrundlagen des Einkommensteuerbescheids des Entstehungsjahres, zur fehlenden eigenständigen Prüfung im Feststellungsverfahren sowie zu den engen Voraussetzungen einer von der Steuerfestsetzung abweichenden Feststellung dürften daher gleichermaßen für den allgemeinen Spendenvortrag nach § 10b Abs. 1 EStG gelten.

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Die Entscheidung betrifft damit nicht nur Zustiftungen in den Vermögensstock einer Stiftung, sondern kann auch für andere größere Spenden von Bedeutung sein, die aufgrund mangelnder steuerlicher Leistungsfähigkeit nicht vollständig im Zuwendungsjahr abgezogen werden können und deshalb vorgetragen werden sollen. Wer einen späteren Spendenvortrag sichern möchte, sollte daher bereits im Veranlagungsverfahren des Zuwendungsjahres auf die vollständige Erfassung des steuerlich relevanten Spendenvolumens achten.

Die vom BFH betonte Verlagerung des Streits in das Zuwendungsjahr dürfte also künftig nicht nur bei Zustiftungen, sondern allgemein bei vortragsfähigen Spenden eine erhebliche Rolle spielen. Das Urteil hat damit das Potenzial, über den Anwendungsbereich des § 10b Abs. 1a EStG hinaus Bedeutung für das gesamte Spendenabzugsrecht zu entfalten.

Umfassende Beratung rund um die Planung von Zustiftungen

Der BFH macht deutlich, dass der Vermögensstock-Spendenvortrag nicht erst in den Folgejahren entsteht. Die Grundlage hierfür wird bereits im Veranlagungsverfahren des Zuwendungsjahres geschaffen. Wer die Zustiftung dort nicht oder nicht vollständig geltend macht und den Einkommensteuerbescheid bestandskräftig werden lässt, kann dies später regelmäßig nicht mehr über das Feststellungsverfahren korrigieren.

Für Stifter, Zustifter und deren Berater ist das Urteil daher ein wichtiger Hinweis: Nicht die spätere Nutzung des Spendenvortrags entscheidet über den steuerlichen Erfolg einer Zustiftung, sondern die richtige Weichenstellung bereits im Jahr der Zuwendung.

Wir beraten Sie bei der steuerlichen Planung von Zustiftungen und unterstützen Sie dabei, Ihre Zuwendungen rechtzeitig und korrekt steuerlich geltend zu machen. Melden Sie sich bei uns, wenn Sie eine Zustiftung planen oder prüfen möchten, welche steuerlichen Möglichkeiten für Sie bestehen.

BFH, Urteil v. 03.06.2026, X R 2/24

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Porträt vom Autor

Elmar Krüsmann

Rechtsanwalt Elmar Krüsmann ist auf die Beratung von Nonprofit-Organisationen, Stiftungen sowie vermögenden Privatpersonen spezialisiert. Oftmals ist er dabei auch mit grenzüberschreitendem Bezug tätig.

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