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Kurzarbeit zur Vermeidung von Kündigungen

Jun 30, 20 • ArbeitsrechtKeine Kommentare

Kurzarbeit zur Vermeidung von KündigungenDie Coronakrise zeigt, dass äußere Umstände zu erheblichen Produktivitätseinbußen von Unternehmen führen können. Da die Beschäftigungsmöglichkeiten von Arbeitnehmern in betroffenen Unternehmen kurzzeitig wegfallen, hat der deutsche Gesetzgeber die Möglichkeit der Kurzarbeit geschaffen.

Was ist Kurzarbeit?

Durch Kurzarbeit wird die vereinbarte Arbeitsleistung verringert. Die Arbeitszeit kann entweder nur für wenige Stunden pro Woche oder aber für mehrere Tage der Woche ja sogar komplett auf null verringert werden. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall nur für die Zeit den Lohn zu zahlen, in der der Arbeitnehmer arbeitet. Für die Zeit, die wegen der Kurzarbeit nicht gearbeitet wird, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf sogenanntes Kurzarbeitergeld, welches von der Bundesagentur für Arbeit bezahlt wird.

Der Arbeitnehmer erhält zwischen 60 und 67 Prozent seines letzten Nettolohns als Kurzarbeitergeld.

Unter welchen Voraussetzungen kann Kurzarbeit eingeführt werden?

Voraussetzung ist ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend und nicht vermeidbar ist.

Folgende Kriterien müssen daher für die Einführung von Kurzarbeit erfüllt sein:

  • Zehn Prozent der Beschäftigten eines Betriebs müssen von einem Arbeitsausfall betroffen sein.
  • Mindestens eine Person im Betrieb ist sozialversicherungspflichtig und steht in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis.
  • Die Anzeige der Kurzarbeit muss schriftlich gegenüber der Bundesagentur für Arbeit erfolgen.
  • Der Betriebsrat muss der Anordnung der Kurzarbeit zustimmen oder – falls kein Betriebsrat vorhanden ist – müssen die betroffenen Arbeitnehmer zustimmen. Möglich ist auch, dass eine solche Zustimmung bereits im Arbeitsvertrag getroffen wurde.

Dauer und Höhe des Kurzarbeitergelds

Kurzarbeit kann für die Dauer von zwölf Monaten beantragt werden. Wird in dem Zeitraum jedoch für die Dauer von mindestens einem Monat kein Kurzarbeitergeld beantragt, verlängert sich der Zeitraum um diese Zeit. Die Kurzarbeitermonate können also durch „normale“ Monate unterbrochen werden. Bevor erneut Kurzarbeitergeld beantragt werden kann, müssen nach der Bezugsdauer von zwölf Monaten mindestens drei Monate vergangen sein.

WINHELLER unterstützt bei allen Fragen der Kurzarbeit

Sofern Sie als Arbeitgeber bei der geplanten Anordnung von Kurzarbeit Unterstützung benötigen, um rechtlich abgesichert zu sein, helfen wir Ihnen gerne weiter. Wir übernehmen für Sie:

  • Die Prüfung, ob und wie Kurzarbeitergeld in Ihrer Organisation bzw. Ihrem Unternehmen eingesetzt werden kann
  • Die korrekte Einbeziehung der Arbeitnehmer (über Individualvereinbarung oder Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat)
  • Die Anzeige bei der Behörde
  • Den zügigen Widerspruch, wenn Kurzarbeitergeld abgelehnt wird

Gern stehen wir auch Ihnen zur Seite. Zögern Sie nicht, mit Ihren Fragen auf uns zuzukommen.

Weiterlesen:
Kurzarbeit: Antrag, Dauer, Voraussetzungen
Coronavirus: Vereinfachte Arbeitnehmerüberlassung in der Krise

Ellen Pusch

Rechtsanwältin Ellen Pusch hat sich am Standort München auf das Arbeitsrecht und als zertifizierter Testamentsvollstrecker (DVEV) auf das Erbrecht spezialisiert. Sie gestaltet und optimiert Arbeits-, Aufhebungs- und Abwicklungsverträge und begleitet Umstrukturierungsvorhaben und M&A-Transaktionen (Betriebsübergänge).

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