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Verletzung der Sorgfaltspflichten: Geschäftsführer haftet persönlich für Verstöße von Mitarbeiter

Erneut wurde ein Geschäftsführer einer GmbH für die Verstöße eines Mitarbeiters zur Verantwortung gezogen. Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg bestätigte nun ein Urteil des Landgerichts (LG) Nürnberg-Fürth und sah es ebenfalls als erwiesen an, dass der Geschäftsführer seinen Sorgfaltspflichten nicht hinreichend nachgekommen war und somit der Gesellschaft gegenüber persönlich haftbar ist. Das Urteil zeigt, wie wichtig es ist – auch in mittelständischen Unternehmen –, geeignete und wirksame Compliancestrukturen zu etablieren.

Mitarbeiter ermöglicht bewusst Übersteigung des Kreditrahmens durch Kunden

Eine GmbH & Co. KG verlangte von ihrem Geschäftsführer Schadensersatz, weil er es ihrer Ansicht nach versäumt hatte, einen Mitarbeiter, der Gelder veruntreut hatte, frühzeitig an der Begehung von Rechtsverstößen zu hindern.

Die Gesellschaft stellt u.a. Tankkarten an ihre Kunden aus, deren Fahrer diese dann – ähnlich einer Kreditkarte – zum bargeldlosen Bezahlen an Tankstellen der Gesellschaft nutzen können. Der für Tankkarten verantwortliche Mitarbeiter verschleierte die Überziehung der Kreditlimits seitens einiger Kunden durch die falsche Zuordnung der Tankkarten. So konnten auch solche Kunden die Karten weiterhin nutzen, die aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten nicht imstande waren, ihre Tankrechnungen bei der Gesellschaft zu bezahlen. Durch dieses Verhalten fügte der Mitarbeiter der Gesellschaft einen Schaden im hohen sechsstelligen Bereich zu.

Gericht: Geschäftsführer hat keine Sicherungsmaßnahmen ergriffen

Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Geschäftsführer es schlichtweg versäumt, interne Sicherungsmaßnahmen zu installieren, die ein etwaiges Fehlverhalten seiner Mitarbeiter verhindern oder zumindest zügig aufdecken könnten. Ebenfalls hatte es der Geschäftsführer versäumt, die einfach feststellbaren Handlungen des Mitarbeiters entsprechend zu würdigen und stichprobenartig Vorgänge nachzuprüfen oder nachprüfen zu lassen. Damit habe er die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsführers massiv verletzt und hafte der Klägerin deshalb auf Ersatz.

Legalitätspflicht: Geschäftsleitung muss Compliance-Management-System einrichten

Dem Gericht zufolge haben Geschäftsführer jedoch eine interne Organisationsstruktur so zu schaffen, dass die Rechtmäßigkeit bzw. Legalität des Handelns – auch der ihnen unterstellten Personen – jederzeit gewährleistet ist. Demnach muss ein angemessener Umfang an Überwachung geschaffen werden, um zu vermeiden, dass sich – wie im vorliegenden Fall – Mitarbeiter über längere Zeiträume hinweg über jegliche Vorgaben der Gesellschaft (auch im strafrechtlichen Sinne) hinwegsetzen können.

Dabei ist der Geschäftsführer nicht nur verpflichtet, den Geschäftsgang so zu überwachen, dass mit dem ordentlichen Nachgang der Geschäfte gerechnet werden kann, er muss zudem jederzeit eingreifen können, sobald sich Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten zeigen.

Zur Sicherstellung dieser Überwachungspflicht gehört eine hinreichende Kontrolle, deren Intensität sich je nach Gefahrgeneigtheit der Arbeit und Gewicht der zu beachtenden Vorschriften nicht in gelegentlichen Überprüfungen erschöpfen darf. Teilweise können auch stichprobenartige, überraschende Prüfungen erforderlich sein, sofern sie den Mitarbeitern demonstrieren, dass Verstöße entdeckt und geahndet werden können. Gleichzeitig dürfen dabei jedoch die Achtung der Würde der Mitarbeiter und die Wahrung des Betriebsklimas nicht außer Acht gelassen werden.

Wirksame Compliance-Management-Systeme unerlässlich für Geschäftsführer

Das Urteil zeigt einmal mehr, wie schnell Geschäftsführer persönlich in Anspruch genommen werden können, wenn sie ihren Aufsichtspflichten nicht nachkommen und keine (wirksamen) Compliancemaßnahmen in ihrer Organisation implementieren. Entsprechende Haftungsansprüche können auch noch bis zu fünf Jahre nach Ausscheiden aus einer Gesellschaft auf ehemalige Geschäftsführer zukommen. Daher empfiehlt es sich, entsprechende und wirksame Compliancevorkehrungen frühzeitig zu installieren, um das Risiko späterer böser Überraschungen zu minimieren. Unsere Experten beraten Sie hierzu gerne!

Weiterlesen:
Was ist ein Compliance-Management-System?

Dr. Constantin Goette

Rechtsanwalt Dr. Constantin Goette berät an den Standorten Frankfurt am Main und München im Bereich Gesellschaftsrecht und ist auf Corporate Governance, Organhaftung und Compliance spezialisiert.

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