Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat mit seiner Entscheidung zur Beschwerdebefugnis von Vereinsmitgliedern für Aufsehen gesorgt. Diametral zum OLG Düsseldorf verneinte es die Verletzung von individuellen Mitgliederrechten bei einem zu Unrecht eingetragenen Vorstand.
Streit um die Löschung einer Eintragung
Der aktuellen Entscheidung geht eine Reihe von Konflikten über die Eintragung eines Vorstands voraus. So beginnt die Streitigkeit im Jahr 2016. Ein auf einer von einem Notvorstand einberufenen Mitgliederversammlung (MV) gewählter Vorstand beantragte ins Register eingetragen zu werden. Gegen die Beschlüsse auf der betreffenden MV wandten sich verschiedene Vereinsmitglieder. Während der Bescheidung durch das AG Köln wurde die Eintragung ausgesetzt. Nachdem das AG Köln und letztlich auch das Landgericht (LG) Köln die Klage bzw. die Berufung der Vereinsmitglieder zurückgewiesen hat, hat das Registergericht am 23.03.2022 den Vorstandswechsel vom 17.06.2016 eingetragen. Gleichzeitig hat es den Notvorstand gelöscht und dem neuen Vorstand mitgeteilt, dass deren Amtszeit (diese lief bis 2019) abgelaufen sei und er nur noch zur Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines neuen Vorstands berechtigt sein.
Mit einem anwaltlichen Schriftsatz hatte ein Vereinsmitglied angeregt, die Eintragungen vom 23.02.2022 zu löschen und einen Notvorstand zu bestimmen. Diesen Antrag hat das Registergericht zurückgewiesen.
Gegen diese Zurückweisung richtet sich nun die Beschwerde vor dem OLG Köln.
OLG Köln entscheidet: Beschwerde ist unzulässig
Die Beschwerde des Vereinsmitglieds sei unzulässig, da diesem die sog. Beschwerdeberechtigung nach §59 Abs. 1 FamFG fehle. Eine solche liege nur dann vor, wenn ein Beschluss den Kläger in einem subjektiven Recht unmittelbar verletzt. Bei einem Vereinsmitglied sei so eine Rechtsverletzung nur dann gegeben, wenn das Mitglied in einem Recht verletzt ist, was sich aus seiner Position als Vereinsmitglied ergibt.
Unrechtmäßige Eintragung verletzt keine individuellen Mitgliederrechte
Das OLG sieht eine solche Verletzung nicht. Denn selbst wenn die Eintragung nicht ordnungsgemäß sei, so würde eine „falsche“ Eintragung das einzelne Mitglied nicht in seinen Rechten verletzen. Dies ergebe sich daraus, dass die Eintragung des Vorstands lediglich eine deklaratorische aber keine konstitutive Wirkung hat. Durch die Eintragung würden nur Dritte geschützt. Auch nur diese könnten sich auf die Richtigkeit berufen. Die unrichtige Eintragung würde also nur den Verein selbst beeinträchtigen, der durch das Handeln unrichtig Eingetragener gebunden werden kann, aber nicht die Mitglieder selbst.
Auch das Stimmrecht des Mitglieds sei nicht verletzt und andere Verletzungen seien nicht ersichtlich.
OLG Düsseldorf entscheidet anders
Anders hatte 2016 das OLG Düsseldorf entschieden. Auch hier lag eine Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Anregung zur Löschung einer vermeintlich unrichtigen Eintragung vor.
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Das OLG nahm die Beschwerdebefugnis der Mitglieder an, da diese durch die unzutreffende Eintragung unmittelbar in ihren mitgliedschaftlichen Rechten beeinträchtigt sein.
Beratung rund um rechtssichere Mitgliederversammlungen
Wir stimmen dem Urteil des OLG Düsseldorf zu. Die Eintragung eines unrichtigen Vorstands beeinträchtigt Mitglieder durchaus in ihren Mitgliedschaftsrechten. Wenn Sie Fragen rund um Mitgliederversammlungen oder die Gültigkeit von Beschlüssen haben, wenden Sie sich jederzeit gerne an unsere Experten im Vereinsrecht.
OLG Köln, Beschluss v. 04.08.2022, 2 Wx 136/22
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