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Verleiher haben die Wahl: Vollständiger Tarifvertrag oder Equal Pay

Apr 3, 20 • Arbeitsrecht2 Kommentare

Verleiher haben die Wahl: Vollständiger Tarifvertrag oder Equal PayBei der Verleihung von Arbeitnehmern (Zeitarbeit) müssen spezielle Arbeitsverträge zwischen Verleiher und Entleiher geschlossen werden. Dafür können auch Tarifverträge zu Rate gezogen werden.

Ein bloßes Anwenden von für den Verleiher günstigen Regelungen eines Tarifvertrags ist in einem Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher ab sofort jedoch nicht mehr möglich. Verleiher müssen künftig entweder einen Tarifvertrag ganz anwenden oder sich an den Equal-Pay-Grundsatz halten.

Equal Pay: Leiharbeitnehmer verdienen so viel wie fest angestellte Mitarbeiter

Nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) kann aufgrund eines Tarifvertrags von dem in der Arbeitnehmerüberlassung geltenden Equal-Pay-Grundsatz abgewichen werden.

Der Equal-Pay-Grundsatz sieht vor, dass Leiharbeitnehmer ein Entgelt in genau derselben Höhe erhalten, wie die fest angestellten Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers. Diese durch das Gesetz vorgesehene Möglichkeit hat nun durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine erhebliche Einschränkung erfahren.

Bisher konnte Equal Pay verdrängt werden

Nach dem Gesetz konnte bisher vom Equal-Pay-Grundsatz abgewichen werden, sofern ein Tarifvertrag aus dem Bereich der Arbeitnehmerüberlassung angewendet wird. Daher wurde in der Praxis dem Leiharbeitnehmer von dem Verleiher teilweise ein tarifvertraglich festgesetztes Entgelt gezahlt – ohne den Tarifvertrag im Übrigen anzuwenden.

Es wurden zwischen dem Leiharbeitnehmer und Verleiher jedoch gleichzeitig beispielsweise vom Tarifvertrag abweichende Urlaubstage vereinbart und lediglich das Entgelt aus dem Tarifvertrag in den Individualarbeitsvertrag aufgenommen.

Gerichtsentscheidung verbietet Rosinenpicken

Das BAG hat diese Praxis in einem Urteil Ende 2019 (BAG vom 16.10.2019, 4 AZR 66/18) für unzulässig erklärt. Es handle sich bei dem Equal-Pay-Grundsatz um einen elementaren Teil des AÜG. Eine Abweichung sei nur in sehr engen Grenzen zulässig.

Das Gesetz geht – so das BAG – davon aus, dass im Falle einer Abweichung vom Equal-Pay-Grundsatz durch einen Tarifvertrag dieser Tarifvertrag komplett angewendet wird und nicht nur einzelne Passagen. Somit ist eine umfassende Bezugnahmeklausel auf den Tarifvertrag im Arbeitsvertrag nötig, um eine Abweichung vom Equal-Pay-Grundsatz zu ermöglichen.

Vom Tarifvertrag kann durch einen Individualarbeitsvertrag nur ausnahmsweise dann abgewichen werden, wenn die Abweichung zugunsten des Arbeitnehmers erfolgen soll.

Das sollten Verleiher jetzt tun

Um Schadensersatzansprüchen von Leiharbeitnehmern wegen unwirksamer Arbeitsverträge vorzubeugen, sollten Verleiher die von ihnen verwendeten Arbeitsverträge überprüfen und gegebenenfalls anpassen lassen.

So können wir helfen

Um eine rechtssichere Gestaltung der Arbeitsverträge mit dem Leiharbeitnehmer zu gewährleisten, helfen Ihnen unsere Experten im Arbeitsrecht und der Arbeitnehmerüberlassung gern dabei, Ihre Arbeitsverträge zu prüfen und ggf. anzupassen. Kommen Sie gern mit Ihren Fragen auf uns zu.

Weiterlesen:
Datenschutz und Arbeitnehmerüberlassung – Was müssen Zeitarbeitsfirmen beachten?
Umfassende Beratung zu Arbeitnehmerüberlassung und Zeitarbeit

Ellen Pusch

Rechtsanwältin Ellen Pusch hat sich am Standort München auf das Arbeitsrecht und als zertifizierter Testamentsvollstrecker (DVEV) auf das Erbrecht spezialisiert. Sie gestaltet und optimiert Arbeits-, Aufhebungs- und Abwicklungsverträge und begleitet Umstrukturierungsvorhaben und M&A-Transaktionen (Betriebsübergänge).

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2 Antworten zu "Verleiher haben die Wahl: Vollständiger Tarifvertrag oder Equal Pay"

  1. Marion Schuster sagt:

    Hallo Hr. Dr. Uftring,
    ich möchte die Gelegenheit nutzen und meine offnen Fragen stellen.

    1. Darf ein Personaldienstleister ohne Zugehörigkeit zu einem Tarifvertrag wie IGZ oder BAP überlassen? Wenn ja, erfolgt bei Überlassung sofort Equal Pay oder ist bei einer fehlenden Zugehörigkeit eine Ausübung der Überlassung ausgeschlossen?
    2. Beginnt bei Branchenzuschlagspflichtigen Unternehmen die Gleichstellung alla Equal Treatment (bsplw. Zutritt zur Kantine, Nutzung von Parkplätzen) ab dem ersten Tag der Anstellung oder erst nach 15 Monaten wie bspw. in der Chemiebranche?
    Herzlichen Dank für Ihre Antwort
    Freundliche Grüße
    Marion Schuster

    • Hallo Frau Schuster,

      gern möchten wir Ihnen weiterhelfen! Zu Ihrer ersten Frage: Wenn die anderen Voraussetzungen zur Überlassung eingehalten werden (z.B. Erlaubnis), darf ein Personaldienstleister ohne Zugehörigkeit zu einem Tarifvertrag überlassen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz greift ab dem ersten Tag. Ihre zweite Frage können wir leider nicht ad hoc beantworten, da wir uns hierfür in den konkreten Branchentarifvertrag einlesen müssten.

      Beste Grüße
      Eric Uftring

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