Die Untersuchungshaft (U-Haft) eines Angeklagten kann sich infolge der Verschiebung der Hauptverhandlung aufgrund der Coronaviruspandemie ebenfalls verlängern. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe am 30.03.2020 (Beschl. vom 30.03.2020, Az. HEs 1 Ws 84/20).
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes darf U-Haft länger andauern
In einem konkreten Fall war ein 24-Jähriger wegen Mordes angeklagt, dessen Hauptverhandlung das Landgericht Baden-Baden am 09.03.2020 beginnen ließ. Der Angeklagte befand sich dabei bereits seit über sechs Monaten in U-Haft. Das Landgericht konnte die Hauptverhandlung aufgrund der Coronaviruspandemie nicht weiter durchführen, sodass ein Urteil nicht fiel.
Die U-Haft eines Angeklagten darf nur dann länger als sechs Monate andauern, wenn ein Urteil aufgrund eines wichtigen Grundes noch nicht ergangen ist (§ 121 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO))
Coronaviruspandemie als wichtiger Grund
Das OLG Karlsruhe stufte mit seinem Beschluss die Coronaviruspandemie und die mit ihr einhergehende Verpflichtung zur Einhaltung der Schutzmaßnahmen als wichtigen Grund ein und rechtfertigte damit die Verschiebung der Hauptverhandlung.
Die Untersuchungshaft des Angeklagten verlängert sich damit um weitere Monate. Laut des OLG Karlsruhe soll ein Urteil spätestens am 12.06.2020 fallen.
Gerichte dürfen nicht leichtfertig einen Angeklagten in Untersuchungshaft belassen
Ob ein Urteil im Juni fällt, steht jedoch in den Sternen, denn die Coronaviruspandemie und die entsprechenden Schutzmaßnahmen können noch länger anhalten bzw. erneut in den Fokus rücken.
Für wie lange und für wie viele Fälle die Coronaviruspandemie als wichtiger Grund zur Verlängerung der U-Haft gilt, bleibt abzuwarten. Es ist jedoch zu beachten, dass der Gesetzgeber in § 121 Abs. 1 StPO ein Regel-Ausnahme-Verhältnis mit der Verlängerung der U-Haft geschaffen hat. Diese Ausnahme sollte nicht zur Regel werden, zumal bis zum Urteil die verfassungsrechtlich verankerte Unschuldsvermutung gilt und Gerichte nicht leichtfertig einen Angeklagten in Untersuchungshaft belassen dürfen.
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