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Verkehrssicherungspflicht: Eigenverantwortlich prüfen!

Ein Verein haftet für Schäden, die er bzw. seine Mitglieder bei Verrichtung von Aufgaben für ihn verursachen. Auch bei Unfällen kann der Verein verantwortlich gemacht werden, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt. Gerade bei gefährlichen Sportarten müssen geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, um Zuschauer nicht zu gefährden. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg musste kürzlich über die Haftung eines Vereins entscheiden, der ein Speedwayrennen veranstaltet hatte, bei dem ein Elfjähriger durch ein ausbrechendes Motorrad verletzt worden war.

Fliegende Motorräder sind potentiell gefährlich

Bei Speedwayrennen fahren Motorräder mit hoher Geschwindigkeit auf einer ovalen Bahn. Nicht selten kommt es bei dem in Kurven üblichen sog. Powersliden zu Ausbrüchen der Motorräder, die von der Bahn mit teils hoher Geschwindigkeit nach außen in Richtung der Zuschauerränge „fliegen“. Zur Sicherheit der Zuschauer ist die Rennbahn vollständig mit Sicherheitsbanden umgeben, die die ausbrechenden Räder aufhalten sollen. In dem vom OLG entschiedenen Fall war ein Motorrad jedoch derart unglücklich „abgehoben“ und über die Betonmauer geflogen, dass es einen dahinter stehenden elfjährigen Zuschauer schwer verletzte.

Einhaltung von Verbandsregeln und behördlichen Auflagen genügt nicht

Der veranstaltende Verein hatte die Sicherheitsbande entsprechend dem gültigen Verbandsregelwerk für Rennveranstaltungen sowie gemäß den von der Ordnungsbehörde erteilten Auflagen zusätzlich um ein Sicherheitsseil erweitert und sah sich damit von weiteren Sicherheitsmaßnahmen befreit. Das OLG entschied jedoch anders: Ein Verkehrssicherungspflichtiger habe stets eigenverantwortlich zu prüfen, welche Vorkehrungen zum Schutz vor Schäden erforderlich seien. Er könne sich nicht darauf verlassen, die geltenden Standards und behördlichen Anweisungen würden in jedem Einzelfall ausreichen. Das Gericht befand die im vorliegenden Fall getroffenen Maßnahmen als nicht ausreichend. Der Verein haftete daher für den entstandenen Schaden.

Nicht auf übliche Sicherheitsvorkehrungen verlassen

Das Urteil sollte allen Vereinsverantwortlichen in Erinnerung rufen, wie hoch die Haftungsrisiken im Verein sein können. Notwendige Sicherheitsvorkehrungen sollten überdacht werden, auf bestehende Regelungen und „das Übliche“ sollte sich niemand verlassen. Ein Schadenfall kann sehr schnell sehr teuer werden. Zum Schutz des Vereinsvermögens und der möglicherweise verantwortlichen Personen ist daher insbesondere bei gefährlichen (Sport-)Betätigungen zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung zu raten.

Gerne stehen wir Ihnen als erfahrene Berater im Rahmen der Prüfung möglicher Haftungsrisiken zur Seite. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

OLG Oldenburg, Urteil v. 16.01.2018, Az. 2 U 105/17

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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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