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Verkauf von Kryptowährungen Dritter ist strafbar

Im Ausland ist der Handel mit Kryptowährung stärker reguliert, vollständig verboten (wie in der Volksrepublik China) oder es wird zumindest über ein Verbot nachgedacht (z.B. in Indien). Aus diesen politischen Unsicherheiten möchten sich europäische Handelsplattformen für Kryptowährungen weitestgehend heraushalten. Daher verlangen hierzulande einige Handelsplattformen von ihren Benutzern einen Wohnsitz im EU-Inland und die Staatsangehörigkeit eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes, wenn sie Kryptowährungen an- oder verkaufen.

Um ihre Coins trotz fehlenden Wohnsitzes oder fehlender Staatsbürgerschaft zu veräußern, lassen viele Betroffene den Verkauf über das Benutzerkonto eines Bekannten laufen. Dieser hilfsbereite Dritte weiß meist gar nicht, dass er damit ein nicht absehbares strafrechtliches Risiko eingeht.

Verkauf von Kryptowährungen Dritter ist strafbar

Die Überlassung des eigenen Benutzerkontos an Dritte zum Verkauf von Kryptowährungen ist strafbar.

Hohe Strafen für Geldwäsche

Geldgeschäfte über das Konto eines Mittelsmannes laufen zu lassen, erinnert stark an das, was im organisierten Verbrechen schon seit Jahrzehnten gang und gäbe ist: Um aus illegalen Geschäften erlangtes Geld wieder „reinzuwaschen“, wird besagtes Geld auf das Bankkonto eines eingeweihten Dritten (sogenannter „Finanzagent“) überwiesen. Der Finanzagent lässt sich daraufhin das Geld in bar auszahlen und verschickt es mithilfe eines Anbieters für Bargeldtransfer zurück an den unrechtmäßigen Vorbesitzer. Im Gegenzug erhält der Finanzagent dann eine großzügige Provision.

Strafbar macht sich der Finanzagent dabei einer Geldwäsche nach § 261 StGB. Wer sich darauf beruft, von der illegalen Herkunft des Geldes nichts gewusst zu haben, muss sich zumindest Leichtfertigkeit vorwerfen lassen, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bewehrt ist.

Überlassen des Wallets genauso strafbar?

Macht sich der hilfsbereite Dritte auch strafbar, wenn er sein Wallet unentgeltlich zur Verfügung stellt?

Geldwäsche setzt zunächst eine rechtswidrige Vortat voraus. Der Handel mit Kryptowährung stellt zwar in Ländern wie der Volksrepublik China eine strafbare Handlung dar. Als Vortat scheidet eine im Ausland begangene Tat aber aus, wenn sie in Deutschland nicht strafbar ist.
Außerdem besteht immer die Möglichkeit, dass die Coins aus Trades stammen, die steuerpflichtig sind. Steuerhinterziehung als Vortat der Geldwäsche greift aber nur, wenn der Vortäter die Steuerhinterziehung banden- oder gewerbsmäßig begangen hat, was bei privaten Kryptospekulanten selten der Fall sein dürfte. Die Gefahr einer Beihilfe zur Steuerhinterziehung nach § 370 AO bleibt jedoch.

Risiko minimieren durch richtige Beratung

Wer Kryptowährungen für eine andere Person veräußert, macht sich in aller Regel nicht nach dem StGB strafbar. Steuerstrafrechtlich bleibt jedoch immer ein ernst zu nehmendes Restrisiko. Zivilrechtlich gesehen kann ein solcher Verkauf gegen die AGB der Handelsplattform verstoßen und zur Sperrung des betroffenen Kontos führen. Empfehlenswert ist der Handel bzw. Umtausch für andere Personen also aus mehreren Gründen nicht.

Da jedoch jeder Einzelfall individuell zu beurteilen ist, die Rechtslage sich gerade in diesem Bereich stetig ändert und kleine Änderungen des Sachverhalts zu einer anderen Einschätzung führen können, ist eine vorherige Beratung sinnvoll, um strafrechtliche Risiken zu minimieren. Gerne stehen Ihnen unsere erfahrenen Anwälte dafür zur Verfügung.

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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