Internationale Dienstreisen kommen immer häufiger vor. Das wirft die Frage auf, ob eine Dienstreise zu vergüten ist. Die Vergütung ist insbesondere dann problematisch, wenn eine Regelung im Tarif- oder Arbeitsvertrag fehlt.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte kürzlich über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Ein Arbeitnehmer, der in der Baubranche als Bauleiter tätig war, trat eine Dienstreise nach China an. Später verlangte er eine Vergütung für die komplette Reisedauer. Das BAG bejaht einen Anspruch.
Unterscheidung der Reisezeit
Das BAG unterscheidet zwischen Reisezeit während der regulären vertraglichen Arbeitszeit und Reisezeit, die darüber hinausgeht. Die Reisezeit während der regulären Arbeitszeit ist prinzipiell zu vergüten, wenn die Reise auf Anweisung des Arbeitgebers erfolgt. Geht die Reisezeit darüber hinaus, ist auf § 612 Abs. 1 BGB zurückzugreifen, sofern keine arbeits- oder tarifvertragliche Regelung besteht. Danach gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Finanzielle Folgen für Arbeitgeber
Das Urteil könnte weitreichende finanzielle Folgen für Arbeitgeber haben, deren Arbeitnehmer viel reisen. Um sicherzugehen, ist Arbeitgebern wegen der offenen Formulierung des Gesetzes, eine vertragliche Regelung zu empfehlen. Dabei ist für eine wirksame Vereinbarung darauf zu achten, dass diese klar und verständlich formuliert wird. Zudem müssen Arbeitgeber auch den Mindestlohn berücksichtigen, der durch eine derartige Regelung nicht unterschritten werden darf.
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