Mitglieder von verfassungsfeindlichen Organisationen können auch dann Rechtseinbußen haben, wenn sie selbst keine verfassungsfeindlichen Aktivitäten begehen.
Mitglied des AfD-„Flügels“ verliert waffenrechtliche Erlaubnis
So geschehen bei einem Mitglied des sog. AfD-„Flügels“. Der Flügel ist ein Zusammenschluss von Mitgliedern der AfD, der ursprünglich von dem ehemaligen AfD-Mitglied Björn Höcke vorangetrieben worden war. Der „Flügel“, der nicht satzungsmäßiger Teil der AfD war, hat sich, nachdem er vom Verfassungsschutz als extremistische Bestrebung eingestuft worden war, aufgelöst.
Dem Mitglied wurde seine waffenrechtliche Erlaubnis im Rahmen einer turnusmäßigen waffenrechtlichen Kontrolle durch das zuständige Landesinnenministerium entzogen. Als Begründung wurde angeführt, der Kläger sei wegen seiner Mitgliedschaft im „Flügel“ unzuverlässig. Er habe im „Flügel“ sowohl die Erfurter Resolution als auch den Stuttgarter Aufruf unterschrieben. Damit sei er nicht nur passives Mitglied, sondern aktiver Unterstützer der als verfassungsfeindlich eingestuften Organisation gewesen.
Verfassungsfeindlichkeit der Organisation bedeutet waffenrechtliche Unzuverlässigkeit
Gemäß § 5 WaffG muss der Besitzer einer waffenrechtlichen Erlaubnis zuverlässig sein. Diese Zuverlässigkeit kann nach § 5 WaffG ausgeschlossen sein. Einer dieser Ausschlussgründe findet sich in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c WaffG. Die Zuverlässigkeit ist dann zu verneinen, wenn die betreffende Person eine Vereinigung unterstützt hat, die Bestrebungen verfolgt, welche sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten.
VG Köln gibt dem Landesinnenministerium Recht
Das VG Köln bestätigt das Landesinnenministerium und stellt fest, dass die Klage unbegründet ist. Wer eine Erlaubnis zum Führen von Waffen erhalten will, muss zuverlässig sein. Kommen die Ausschlussgründe aus § 5 Abs. 2 Nr.3 WaffG in Betracht, so ist eine Prognoseentscheidung vorzunehmen, bei der besonders auf die Gefährlichkeit des Waffenbesitzes zu achten ist.
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Das VG Köln stellt im Rahmen dieser Abwägung die Unzuverlässigkeit des Klägers zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses fest.
VG Köln entscheidet auch in anderen Fällen über Unzuverlässigkeit beim Waffenbesitz
Auch in anderen Fällen hat das VG Köln eine Unzuverlässigkeit angenommen. So begründet sowohl die Fördermitgliedschaft in der rechtsextremen Partei „Der III. Weg“ als auch die Unterstützung der „Identitären Bewegung Deutschland“ eine Unzuverlässigkeit nach dem Waffengesetz.
VG Köln, Urteil v. 08.09.2022, 20 K 3080/21
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