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Verfall und Vererbung von Urlaub

Nov 14, 18 • ArbeitsrechtKeine Kommentare

In Deutschland haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber vertraglich auch mehr Urlaubstage gestatten, als sie das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) vorgibt. Wird der Urlaub nicht im laufenden Kalenderjahr genommen, verfällt er häufig.

Urlaub verfällt nicht automatisch

Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern dürfen jedoch nicht allein deshalb verfallen, weil der Arbeitnehmer keinen Urlaub beantragt hat. Das hat der EuGH in einem aktuellen Urteil entschieden. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub darf nach dem Urteil der Richter nur dann verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf den möglichen Verfall des Urlaubs hingewiesen hat und der Arbeitnehmer die Möglichkeit hatte, den Urlaub zu nehmen. Der Arbeitgeber muss dann nachweisen können, dass diese beiden Voraussetzungen vorliegen.

Arbeitnehmer muss bewusst auf Urlaub verzichten

Seine Entscheidung begründet der EuGH damit, dass der Arbeitnehmer normalerweise nicht auf der Gewährung des Urlaubs bestehe, weil er im Verhältnis zum Arbeitgeber in der schwächeren Position sei. Danach darf der Urlaubsanspruch oder ein entsprechender Ausgleichsanspruch nur verfallen, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass der Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb auf seinen Urlaub verzichtet hat.

Dieses Urteil stärkt das Recht von Arbeitnehmern auf eine Auszahlung nicht genommener Urlaubstage. Die Frage eines möglichen Verfalls von Urlaubsansprüchen betrifft jeden Arbeitnehmer und damit auch jeden Arbeitgeber.

Urlaub kann vererbt werden

In einem weiteren Urteil stellte der EuGH fest, dass Urlaubsansprüche vererbt werden können. Dadurch ermöglicht er den Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers, eine finanzielle Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs zu verlangen.

Laut dem EuGH verfolgt der Jahresurlaub zwei Ziele:

  1. Er dient in erster Linie der Erholung des Arbeitnehmers. Dieses Ziel kann nach dem Tod des Arbeitnehmers nicht mehr erreicht werden.
  2. Daneben besteht auch der Anspruch des Arbeitnehmers auf Bezahlung während des Urlaubs. Dieser Anspruch kann dem Arbeitnehmer nach Ansicht des EuGH nicht entzogen werden und damit auch nicht den späteren Erben.

Beide Urteile gelten sowohl für private als auch für öffentliche Arbeitgeber.

Beratung im Arbeitsrecht

Unsere im Arbeitsrecht spezialisierten Anwälte beraten Sie gerne rund um das Thema Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

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Ellen Pusch

Rechtsanwältin Ellen Pusch hat sich am Standort München auf das Arbeitsrecht und als zertifizierter Testamentsvollstrecker (DVEV) auf das Erbrecht spezialisiert. Sie gestaltet und optimiert Arbeits-, Aufhebungs- und Abwicklungsverträge und begleitet Umstrukturierungsvorhaben und M&A-Transaktionen (Betriebsübergänge).

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