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Was dürfen Vereinsvorstände in Corona-Zeiten?

Was dürfen Vereinsvorstände in Corona-Zeiten?Was dürfen Vereinsvorstände in Corona-Zeiten? Viele Vereine können derzeit aufgrund der Corona-Beschränkungen keine Mitgliederversammlung abhalten. Daher stellt sich für viele Vereinsvorstände die Frage, welche Entscheidungen sie auch ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung treffen können und welche sie lieber nicht allein treffen sollten, um eine persönliche Haftung zu vermeiden.

Welche Geschäfte darf der Vorstand allein durchführen?

Ganz grundlegend sind die Geschäfte des Vereinsvorstands in „gewöhnliche Geschäfte“ und „Grundlagengeschäfte“ zu unterteilen:

  • Gewöhnliche Geschäfte sind Geschäfte, die regelmäßig anfallen und auch bisher ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung getätigt werden konnten. Beispiele hierfür sind der Einkauf von Waren oder die Einstellung von Mitarbeitern für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins. Für diese Geschäfte braucht der Vorstand nach wie vor keine Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  • Dagegen sind Grundlagengeschäfte außergewöhnliche Geschäfte, also Geschäfte, die Ausnahmecharakter haben. Meist sind sie von großer wirtschaftlicher Bedeutung für den Verein. Beispiele hierfür sind der Kauf von Grundstücken oder umfangreiche Baumaßnahmen an den Vereinsgebäuden. Für solche Geschäfte sollte der Vorstand stets die Zustimmung der Mitgliederversammlung einholen.

Es kommt auf die Vereinssatzung an

Welche Geschäfte schlussendlich zustimmungspflichtig sind, hängt jedoch von der Satzung ab und ist von Verein zu Verein unterschiedlich. Und das zu wissen ist wichtig, denn: Sofern der Vorstand ein zustimmungspflichtiges Geschäft ohne Erlaubnis der Mitgliederversammlung tätigt, macht er sich persönlich haftbar. Der einzige Ausweg ist dann eine Genehmigung des Geschäfts durch die Mitgliederversammlung. Nur so kann der Vorstand dann eine Schadensersatzpflicht vermeiden. Aber aufgepasst: Eine nachträgliche Genehmigung ist nicht in allen Fällen sicher. Vereinsvorstände sollten vor wichtigen Geschäften daher stets einen Anwalt für Vereinsrecht hinzuziehen, um unnötige Haftungsrisiken zu vermeiden.

Alternative: Virtuelle Mitgliederversammlung

Der Gesetzgeber hat im Vereinsrecht auf die Coronakrise reagiert und die Voraussetzungen für die Durchführung virtueller Mitgliederversammlungen erleichtert. So sind diese befristet bis Ende des Jahres auch ohne Satzungsgrundlage möglich. Der Hauptvorteil für den Vereinsvorstand liegt dabei auf der Hand: Er kann sich die Zustimmung für bestimmte Geschäfte bei der Mitgliederversammlung einholen und muss somit keine Haftungsrisiken mehr fürchten. Dadurch bleibt die Vereinsführung handlungsfähig und kann gemeinsam mit den Mitgliedern den Verein sicher durch die Coronakrise führen.

Viele Fragen müssen vorab geklärt werden

Allerdings stellen sich zahlreiche Fragen, die im Vorfeld einer virtuellen Mitgliederversammlung auftauchen und geklärt werden müssen, z.B.:

  • Welche technischen Voraussetzungen müssen erfüllt werden?
  • Welche Softwareprodukte stehen hierfür zur Verfügung?
  • Müssen datenschutzrechtliche Vorschriften eingehalten werden?
  • Wie werden Beschlüsse der virtuellen Mitgliederversammlung wirksam gefasst?

Allein diese Fragen können einen Vereinsvorstand schnell überfordern, sodass er von der Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung absehen könnte.

Lösung: rechtssichere Komplettpakete buchen

Für die Durchführung virtueller Mitgliederversammlungen können Vereinsvorstände Komplettpakete buchen, die sowohl die technische Plattform beinhalten als auch die rechtlichen Aspekte der virtuellen Mitgliederversammlung berücksichtigen. So gehen Vereinsvorstände keine Risiken ein und können sich auf das Wesentliche, nämlich den Inhalt der Mitgliederversammlung, konzentrieren. Als einer der ersten Anbieter am Markt können auch wir Ihnen ein entsprechendes Rundum-Sorglos-Angebot unterbreiten. Melden Sie sich gerne bei Fragen unter info@winheller.com.

Weiterlesen:
Unsere Beratungspakete zur virtuellen Mitgliederversammlung
Coronavirus: 6 dringende Fragen zur Mitgliederversammlung

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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