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Vereinsverbot: Verfahren, Voraussetzungen, Folgen

In der letzten Zeit berichten die Medien immer wieder über Vereine, die verboten werden. Jüngste Beispiele für ein solches Vereinsverbot waren der Berliner Moscheeverein „Fussilet 33“, der Rockerclub „Hells Angels MC Cologne“, die rechtsextreme Gruppe „Weisse Wölfe Terrorcrew“ und die Salafistengruppe „Milatu Ibrahim“. Aber unter welchen Voraussetzungen darf ein Verein überhaupt verboten werden und wie läuft ein solches Verbotsverfahren ab?

Voraussetzungen für ein Vereinsverbot

Die Möglichkeit, Vereine gründen zu dürfen, ist von der Verfassung besonders geschützt, um die Meinungsvielfalt der Gesellschaft voranzutreiben und den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit zu geben, ihre Interessen gemeinsam zu verfolgen (Vereinigungsfreiheit Art. 9 GG). Die Bedingungen unter denen ein Verein verboten wird, sind daher ebenfalls im Grundgesetz geregelt. Verboten werden Vereinigungen, deren Zwecke oder Tätigkeiten sich gegen die Strafgesetze oder gegen die Ordnung des Staates richten. Auch Vereinen, die sich gegen die Völkerverständigung richten, droht ein Verbot.

Wenn ein Verein staatsfeindliches Verhalten an den Tag legt, hat das jedoch nicht automatisch zur Folge, dass der Verein verboten wird. Es muss zunächst von der jeweils zuständigen Behörde festgestellt werden, dass der Verein den Zweck hat, gegen Strafgesetze zu verstoßen.

Aufgrund des besonderen Schutzes der Vereine durch die Vereinigungsfreiheit im Grundgesetz sind bei der Frage, ob ein Verein den Zweck hat Straftaten zu begehen, strenge Maßstäbe anzulegen. Zudem muss die zuständige Behörde auch andere Grundrechte des Vereins (z.B. Religionsfreiheit, Recht der freien Meinungsäußerung, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit) berücksichtigen. Daher kommt es trotz häufiger medialer Berichterstattung nur selten zu Vereinsverboten.

Wer ist für ein Vereinsverbot zuständig?

Nach dem Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) ist die oberste Landesbehörde des jeweiligen Bundeslandes, in dem der Verein seinen Sitz hat, für ein Vereinsverbot zuständig. Das ist beispielsweise in Hessen das hessische Ministerium des Innern. Daneben kann auch der Bundesminister des Innern für Vereine und Unterorganisationen, die über Landesgrenzen hinaus agieren, ein wirksames Verbot erlassen.

Ein Vereinsverbot ist nicht mit einem Parteiverbot zu verwechseln. Das Recht, eine Partei als verfassungsfeindlich einzustufen, hat nur das Bundesverfassungsgericht und keine Behörde. Aus diesem Grund hatte auch das Bundesverfassungsgericht im Parteiverbotsverfahren bezüglich der NPD entschieden.

Was passiert nach dem Vereinsverbot?

Wenn ein Verbot gegen einen Verein erlassen wurde, ist das Verfahren noch nicht zwangsläufig beendet. Das Vereinsverbot stellt zunächst einen Verwaltungsakt dar, wie z.B. eine Baugenehmigung. Deshalb kann ein Verein gegen das Vereinsverbot Klage erheben. Aber auch, wenn der Verein gegen das Verbot klagt, bleibt mangels aufschiebender Wirkung der Klage das Vereinsverbot zunächst wirksam. Dass heißt, dass insbesondere das Vereinsvermögen von der Polizei eingezogen und beschlagnahmt wird und es dem Verein zudem untersagt ist, weiterhin werbend aufzutreten oder am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilzunehmen. Das Verbot bezieht sich auch auf alle Organisationen, die in den Verein organisatorisch eingegliedert sind.

Gerne können Sie sich mit Ihren Fragen zum Vereinsverbot jederzeit an unsere Experten für Vereinsrecht wenden.

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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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