Vereine, Verbände und andere Nonprofit-Organisationen müssen sich auch scharfe öffentliche Kritik gefallen lassen. Unzutreffende Tatsachenbehauptungen über ihre Finanzierung sind davon jedoch nicht gedeckt. Das OLG Hamburg hat mehrere Äußerungen untersagt, durch die Campact als „staatlich finanziert“ beziehungsweise als Teil eines „staatlich finanzierten NGO-Milieus“ dargestellt wurde. Die Entscheidung zeigt anschaulich, wie das Vereinspersönlichkeitsrecht im Äußerungsrecht wirkt und weshalb bei öffentlichen Zuschreibungen der konkrete Tatsachenkern entscheidend ist.
Vereinspersönlichkeitsrecht schützt den sozialen Geltungsanspruch
Auch juristische Personen können sich gegen Äußerungen wehren, die ihren sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen. Bei Vereinen betrifft dieser Schutz insbesondere ihre Integrität, Seriosität und öffentliche Reputation sowie mittelbar auch Mitgliederbindung, Spendenbereitschaft und Funktionsfähigkeit.
Zivilrechtlich wird ein Unterlassungsanspruch regelmäßig über §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 3 GG hergeleitet. Der Schutz bedeutet allerdings keinen Anspruch darauf, von Kritik verschont zu bleiben. Wertende und auch zugespitzte Meinungsäußerungen sind grundsätzlich von der Meinungs- und Medienfreiheit umfasst.
Entscheidend ist das Verständnis des Durchschnittsrezipienten
Im Hamburger Verfahren war deshalb zunächst zu bestimmen, welchen Aussagegehalt die angegriffenen Beiträge aus Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten hatten. Maßgeblich ist nicht, welche Bedeutung der Äußernde seinen Formulierungen nachträglich beimisst. Entscheidend ist der Gesamtzusammenhang aus Wortlaut, Überschrift, Bebilderung, Einblendungen und sonstiger Präsentation. Das OLG kam danach zu dem Ergebnis, dass die Beiträge nicht nur ein abstraktes Netzwerk oder „Milieu“ beschrieben. Vielmehr entstand beim Publikum der konkrete Eindruck, Campact selbst erhalte staatliche Gelder.
„Staatlich finanziert“ ist eine überprüfbare Tatsachenbehauptung
Gerade die Formulierung „staatlich finanziert“ enthält einen objektiv überprüfbaren Tatsachenkern: Erhält die betroffene Organisation staatliche Zuwendungen oder nicht? Nach den Feststellungen des OLG finanziert sich Campact durch Spenden und erhält selbst keine staatlichen Zuwendungen. Die gegenteilige Zuschreibung war damit unwahr. Dass die Äußerungen polemisch oder in einen politischen Meinungskampf eingebettet waren, änderte daran nichts. Ein überprüfbarer Tatsachenkern wird nicht allein dadurch zur geschützten Meinung, dass er mit wertenden Begriffen verbunden oder sprachlich zugespitzt wird.
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Mittelbare Bezüge sind keine eigene staatliche Finanzierung
Hintergrund der Berichterstattung war unter anderem, dass Campact an der HateAid gGmbH beteiligt war, die staatliche Fördermittel erhält. Außerdem wurde auf steuerliche Vorteile im Umfeld einer Stiftung verwiesen. Das OLG unterschied hier klar: Eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung an einer staatlich geförderten Organisation ist nicht gleichbedeutend mit einer staatlichen Finanzierung des beteiligten Vereins. Ebenso wenig lässt sich die Inanspruchnahme steuerlicher Vergünstigungen mit dem unmittelbaren Erhalt staatlicher Gelder gleichsetzen. Begriffe wie „Gruppe“, „Milieu“ oder „System“ ändern daran nichts, wenn der Beitrag im Gesamtzusammenhang weiterhin gerade den Verein selbst als Empfänger staatlicher Mittel erscheinen lässt.
Präzision schützt in der öffentlichen Kommunikation
Für Medien, politische Akteure und andere öffentliche Kommunikatoren folgt daraus vor allem ein Gebot präziser Zuordnung. Zulässig kann es sein, zutreffend darüber zu berichten, dass eine Beteiligungsgesellschaft, ein Kooperationspartner oder eine verbundene Organisation staatliche Fördermittel erhält. Riskant wird die Aussage, wenn diese Finanzierung ohne hinreichende Tatsachengrundlage dem Verein selbst zugerechnet wird. Umgekehrt sollten Vereine und Verbände bei reputationsschädigenden Aussagen zunächst den objektiven Aussagegehalt, die Abgrenzung von Tatsache und Meinung sowie die Belegbarkeit des Tatsachenkerns prüfen. Gerade bei digitalen Veröffentlichungen kann anschließend rasches äußerungsrechtliches Vorgehen erforderlich sein.
WINHELLER berät Vereine, Verbände, Stiftungen und andere Nonprofit-Organisationen bei reputationsschädigenden Veröffentlichungen und in äußerungsrechtlichen Auseinandersetzungen. Wir prüfen Unterlassungs-, Berichtigungs- und Gegendarstellungsansprüche und unterstützen zugleich bei der rechtssicheren Gestaltung eigener öffentlicher Kommunikation. Melden Sie sich gerne bei uns.
OLG Hamburg, Beschluss v. 12.03.2026, 7 W 21/26
