Die Mitgliedschaft in einem Verein gibt jedem Mitglied Rechte. Dazu gehört – und zwar auch außerhalb der Mitgliederversammlung – das Recht auf Einsicht in Akten, Urkunden und Mitgliederlisten des Vereins. Voraussetzung ist allerdings, dass das Interesse des Vereinsmitglieds an Akteneinsicht auf der einen Seite das Geheimhaltungsinteresse des Vereins sowie die Belange der anderen Vereinsmitglieder auf der anderen Seite überwiegt. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in seinem Urteil vom 30. Juli 2014 entschieden.
Einsicht in Finanzen des Vereins
Kommt es zum Zerwürfnis in einem Verein, besteht vor allem an einem Dokument Interesse: Die Akte zu den Vereinsfinanzen. Wie viel Geld bekommt eigentlich der Vorstand? Wie sind die finanziellen Verflechtungen mit dem stadtbekannten Unternehmen zu verstehen? Welche Einnahmen und Ausgaben hat der Verein überhaupt?
Darum ging es auch den Vereinsmitgliedern, die in dem Fall vor dem OLG Hamm die Einsicht in die Finanzbuchhaltung des Vereins beantragten. Daraufhin wurden sie schlichtweg nicht mehr zu den Mitgliederversammlungen eingeladen. Doch selbst wenn man davon ausgehe, dass die Einladung nur versehentlich unterblieben war, rechtfertige dies bereits das Interesse, sich über die finanziellen Verflechtungen des Vereins zu erkundigen, so das Gericht. Denn ohne Einladung zur Mitgliederversammlung konnten die Vereinsmitglieder diesem Ansinnen überhaupt nicht nachkommen.
Mitgliederliste gehört zu Büchern des Vereins
Der Antrag auf Einsicht in Akten, die zeitlich vor dem Zerwürfnis angelegt worden waren, ging vor dem OLG Hamm allerdings nicht durch. Konkrete Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Verhalten des Vereinsvorstandes habe es vor dem Zerwürfnis nicht gegeben. Ein bloßer Argwohn reiche nicht aus, so das Gericht.
Zu den Büchern und Urkunden des Vereins gehört nach ständiger Rechtsprechung übrigens auch die Mitgliederliste, in der nicht nur die Namen, sondern auch die Adressen sämtlicher Mitglieder stehen. Auch insoweit muss ein Vereinsmitglied ein berechtigtes Interesse nachweisen, will es Einsicht in die Liste haben.
Rechte von Minderheiten in Vereinen
Unter welchen Umständen dieser Anspruch gerechtfertigt ist, hängt vom konkreten Einzelfall ab. In einem Fall besteht dieser Anspruch aber zweifelsohne: Nämlich dann, wenn eine Minderheit im Verein eine Mitgliederversammlung einberufen will. Denn mit dem Anspruch auf Einberufung einer Mitgliederversammlung sollen die Rechte der Minderheit geschützt werden. Vorbehaltlich einer abweichenden Satzungsregelung genügt gemäß § 37 BGB ein Zehntel der Mitglieder, um die Einberufung zu verlangen. Doch auch für ein solch niedriges Quorum ist der Kontakt zu Gleichgesinnten zwingend vonnöten. Ohne die Mitgliederliste wäre das Quorum praktisch nie zu erreichen.
OLG Hamm, Urteil v. 30.07.2014 – Az. 8 U 10/14
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Hallo Herr Strauß,
vielen Dank für Ihre Frage. Ich würde Ihnen hier erst einmal empfehlen, sich an den Vorstand des Vereins zu wenden. Durch eine schlichte Anfrage beim Vorstand können Sie womöglich darauf verzichten, irgendwelche Ansprüche geltend machen zu müssen.
Beste Grüße
Florian Demmler
Nein Name ist Erich Strauß, bin Mitglied im Verein der Königstreuen Augsburger und Freunde König Ludwig II e.V.
Würde gerne Einsicht in die Bücher des Vereins haben sowie
Die finanziellen Ein- und Ausgaben des Vereins.
Können Sie mir bitte Ratschläge erteilen
Mit freundlichen Grüssen
Erich Strauß