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Vereinsgründung: Wie konkret muss der Satzungszweck sein?

Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) muss die Satzung eines Vereins den Vereinszweck enthalten, wenn der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden will. Eigentlich eine klare Sache – aber wie klar muss der Zweck formuliert sein? Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf lässt Vereine bei zu ungenauen Formulierungen immerhin nachbessern, statt die Eintragung endgültig zu verweigern.

Zweck als Fundament des Vereins

Der Vereinszweck stellt das gemeinsame Interesse aller Mitglieder dar und ist in der Satzung fest verankert. Soll der Verein eingetragen und damit (als e.V. = eingetragener Verein) rechtsfähig werden, muss das Vereinsregister die gesamte Satzung und insbesondere den Satzungszweck genau prüfen.

Immerhin muss es entscheiden, ob der Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (dann könnte der Verein nicht eingetragen werden) oder es sich um einen eintragungsfähigen „Idealverein“ handelt.

Vereinszweck: Zum Thema Terror informieren

Der Verein verfolgte den Zweck, „überregional die Bürger in der BRD frühzeitig über das Thema Terror und dessen mögliche Bekämpfung zu informieren, die vornehmlich jungen Bürger damit zu konfrontieren und letztendlich durch Aufklärung zu schützen.“ Das zuständige Vereinsregister empfand diesen Zweck als zu unbestimmt, weil der Begriff des Terrors gänzlich begriffsunscharf sei und zudem nicht hinreichend deutlich sei, durch welche Tätigkeiten der Verein seinen Zweck zu erfüllen suche. Da die Formulierung derart unbestimmt sei, dass es auch für eine Klarstellung an einer geeigneten Grundlage fehle, wies das Register die Anmeldung des Vereins aufgrund der unwirksamen Zweckbestimmung insgesamt zurück.

Keine rechtliche Grundlage für Zurückweisung des Antrags

Das OLG sah für die Zurückweisung allerdings keinen Raum: Auch wenn der Vereinszweck nicht vollends klar ist, muss den Gründern wenigstens Gelegenheit zur Klarstellung und Nachbesserung gegeben werden. Eine Zurückweisung des Eintragungsantrags ist vom Gesetz jedenfalls nicht gedeckt.

Vereinsgründer sollten sich gründlich über ihren Zweck Gedanken machen und diesen klar formulieren. Immerhin verbindet dieser die Vereinsmitglieder miteinander und stellt den Grund dar, wieso sich weitere Interessierte anschließen wollen. Das Vereinsregister kann eine Klarstellung fordern – eine sofortige Ablehnung des Antrags auf Eintragung muss man sich jedoch nicht gefallen lassen. Sofern ein Verein die Gemeinnützigkeit anstrebt, wird er seinen Zweck übrigens ohnehin deutlicher fassen müssen. Nur dann kann das Finanzamt die Gemeinnützigkeit zuerkennen. Unsere spezialisierten Anwälte sind Ihnen gerne bei der rechtssicheren Formulierung Ihres Vereinszwecks behilflich.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.09.2017, Az. 3 Wx 14/16

Weiterlesen:
Satzungsänderung: Grundlegende Änderung nur durch alle Mitglieder
Vereinsgründung: Satzung sorgfältig gestalten

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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