Die Bundesregierung plant eine Reform des Vereinsgesetzes. Im Mittelpunkt steht nicht das allgemeine Vereinsrecht des BGB, sondern das öffentliche Vereinsrecht nach dem Vereinsgesetz. Der Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Vereinsgesetzes soll insbesondere das Ausländervereinsregister künftig umfassender im Gesetz selbst regeln.
Bislang vor allem in der Durchführungsverordnung zum Vereinsgesetz enthaltene Anmelde-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten sollen in das Vereinsgesetz überführt und teilweise ergänzt werden. Ziel ist es die Vollständigkeit und Aktualität des beim Bundesverwaltungsamt geführten Ausländervereinsregisters zu verbessern und zugleich eine tragfähige gesetzliche Grundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu schaffen.
Der Gesetzentwurf befindet sich noch im parlamentarischen Verfahren. Nach der Stellungnahme des Bundesrates vom 12.06.2026 und der Gegenäußerung der Bundesregierung wurde er am 09.07.2026 im Bundestag in erster Lesung beraten und zur weiteren Prüfung an die Ausschüsse überwiesen. Änderungen sind daher weiterhin möglich, gleichwohl zeichnet sich die praktische Stoßrichtung der Reform bereits klar ab.
BGB-Verein und Verein nach dem Vereinsgesetz: Wo liegt der Unterschied?
Wer an einen Verein denkt, meint häufig zunächst den eingetragenen Verein nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, also den klassischen e.V. Das BGB regelt vor allem die zivilrechtliche Organisation des Vereins: Rechtsfähigkeit, Satzung, Mitgliedschaft, Organe, Vertretung und Eintragung in das Vereinsregister. Das zivile Vereinsregister dient dem Rechtsverkehr und ist grundsätzlich öffentlich einsehbar.
Das Vereinsgesetz verwendet dagegen einen eigenen und deutlich weiteren Vereinsbegriff. Verein im Sinne des Vereinsgesetzes ist unabhängig von der Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. Deshalb kann eine Organisation auch dann unter das Vereinsgesetz fallen, wenn sie kein eingetragener Verein nach BGB ist. Umgekehrt ist ein eingetragener gemeinnütziger Verein regelmäßig auch ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes. Für die geplanten Pflichten kommt es deshalb nicht allein auf die Rechtsform e.V. an, sondern darauf, ob die Organisation unter den weiten Vereinsbegriff des Vereinsgesetzes fällt und zusätzlich die Voraussetzungen eines Ausländervereins oder ausländischen Vereins erfüllt.
Was ist ein Ausländerverein nach dem Vereinsgesetz?
Ein Ausländerverein ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 VereinsG ein Verein, dessen Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zählen insoweit nicht als Ausländer. Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend EU-Staatsangehörige sind, gelten daher nicht als Ausländervereine.
Ein gemeinnütziger Verein mit überwiegend deutscher und französischer Mitgliedschaft ist danach regelmäßig kein Ausländerverein. Anders kann es liegen, wenn Mitglieder oder Leitungsorgan überwiegend aus Drittstaatsangehörigen bestehen. Dann sollte geprüft werden, ob der Verein unter die besonderen Vorschriften für Ausländervereine nach dem Vereinsgesetz fällt.
Welche Pflichten gelten aktuell für Ausländervereine?
Bereits nach geltendem Recht bestehen für Ausländervereine besondere Anmelde-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten. Der Gesetzentwurf überführt diese Pflichten im Wesentlichen aus der Durchführungsverordnung zum Vereinsgesetz in das Vereinsgesetz. Ausländervereine mit Sitz im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes müssen danach innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Gründung bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Die Anmeldung muss insbesondere die Satzung oder – falls keine Satzung besteht – Angaben zu Name, Sitz und Zweck des Vereins, Angaben zu Vorstandsmitgliedern oder sonst vertretungsberechtigten Personen sowie Angaben zu Teilorganisationen im Ausland enthalten.
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Auf Verlangen der zuständigen Behörde müssen Ausländervereine außerdem Auskunft über ihre Tätigkeit erteilen. Bei politisch tätigen Ausländervereinen sind darüber hinaus Angaben zu Namen und Anschriften der Mitglieder sowie zur Herkunft und Verwendung der Mittel vorgesehen. Eine allgemeine, anlasslose Offenlegung sämtlicher Finanzierungsströme jedes Ausländervereins sieht die derzeitige Rechtslage daher nicht vor.
Auch ausländische Vereine mit Sitz im Ausland können betroffen sein. Voraussetzung ist aber nicht jede bloße Tätigkeit mit Deutschlandbezug. Entscheidend ist vielmehr, ob der ausländische Verein im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes organisatorische Einrichtungen gründet oder unterhält. In diesem Fall gelten die Anmelde- und Auskunftspflichten entsprechend.
Was soll sich durch die Reform des Vereinsgesetzes ändern?
Der Entwurf sieht vor, einen neuen Abschnitt zu besonderen Pflichten von Ausländervereinen und ausländischen Vereinen sowie zum Ausländervereinsregister in das Vereinsgesetz einzufügen.
Neu vorgesehen ist insbesondere eine Offenlegungspflicht für bestimmte Finanzquellen. Ausländervereine sollen Angaben machen müssen, wenn sie unmittelbar oder mittelbar von Drittstaaten oder mit diesen verbundenen Organisationen Mitgliedsbeiträge, Spenden oder sonstige Zuwendungen erhalten, die einzeln oder bezogen auf denselben Zuwendungsgeber in der Summe eines Kalenderjahres mindestens 10.000 Euro betragen. Offenzulegen wären unter anderem der konkrete Betrag, Name und Anschrift der zuwendenden oder veranlassenden Person sowie allgemeine Angaben zur Verwendung der Zuwendung. Drittstaaten sind nach der Begründung Staaten außerhalb der EU und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums.
Der Bundesrat hat im bisherigen Verfahren praktische Vollzugsbedenken formuliert. Er weist insbesondere darauf hin, dass die Erfassung von Ausländervereinen und ausländischen Vereinen weiterhin wesentlich von deren Mitwirkung abhängt und den zuständigen Behörden häufig bereits die Kenntnis von der Existenz entsprechender Vereine fehlt. Auch bei der neuen Offenlegungspflicht sieht der Bundesrat praktische Schwierigkeiten, weil gerade sensible Finanzierungen möglicherweise nicht vollständig offengelegt würden. Die Bundesregierung hält die vorgesehene Regelung gleichwohl für geeignet, bestehende Vollzugsdefizite zu verringern.
Höhere Bußgelder nach dem Vereinsgesetz geplant
Der Entwurf sieht deutlich höhere Bußgelder vor. Verstöße gegen die neue Offenlegungspflicht sollen mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden können. Verstöße gegen Anmelde-, Auskunfts- oder Mitteilungspflichten sollen künftig mit einer Geldbuße bis zu 20.000 Euro geahndet werden können. Damit würde der Sanktionsrahmen gegenüber der bisherigen Rechtslage erheblich angehoben.
Praxistipp für Organisationen mit Auslandsbezug
Die geplante Reform des Vereinsgesetzes betrifft nicht jeden gemeinnützigen Verein, aber auch nicht nur Vereine. Für Organisationen mit überwiegend drittstaatsangehöriger Mitglieder- oder Leitungsstruktur sowie für ausländische Vereine mit organisatorischen Einrichtungen in Deutschland kann sie jedoch erhebliche praktische Bedeutung haben. Da sich der Entwurf nach der ersten Lesung noch im parlamentarischen Verfahren befindet, sind Änderungen möglich. Betroffene Organisationen sollten die weitere Entwicklung beobachten, ihre Einordnung nach dem Vereinsgesetz aber bereits jetzt prüfen.
Unser NPO-Team unterstützt dabei, die eigene Struktur rechtssicher einzuordnen und mögliche Risiken frühzeitig zu erkennen.
