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Vereinsgaststätten sollten für Vereinsmitglieder sein

Insbesondere Sportvereine verfügen meist über Räumlichkeiten, die sie einem Gastronomen zum Betrieb einer Vereinsgaststätte vermieten. Sieht der Mietvertrag vor, dass sich der gastronomische Betrieb überwiegend an die Vereinsmitglieder zu richten habe, so sollten die Betreiber dies beachten. Andernfalls kann ihnen gekündigt werden, wie nun das Landgericht (LG) Köln im Fall eines Tennisvereins entschied.

(Unter-)Mietvertrag zwischen Verein und Betreiber

Der betroffene Verein hatte die Räumlichkeiten, die neben der Gaststätte auch eine Wohnung im Dachgeschoss des Clubhauses umfassten, von der Stadt Köln gemietet. In dem entsprechenden Mietvertrag hieß es, die Vermietung der Sportanlage insgesamt erfolge ausschließlich zu sportlichen Zwecken. Angebote für Speisen und Getränke sowie die Nutzung der Räumlichkeiten dürften sich daher ausschließlich oder zumindest weit überwiegend an Vereinsmitglieder richten. Zum Betrieb der Gaststätte schloss der Verein anschließend einen Untermietvertrag mit einem seinerzeitigen Vorstandsmitglied, das den Geschäftsbetrieb später in einer neu gegründeten GmbH übernahm. Die Räume wurden laut Vertrag „ausschließlich zum Betrieb einer Vereinsgaststätte“ vermietet.

Kein Platz für Vereinsmitglieder?

Im Lauf der Zeit musste der Verein feststellen, dass vermehrt Sitzplätze durch Nichtmitglieder belegt waren. Nach einiger Verhandlung wurde zwar die Abtrennung einer reservierten „Player’s Lounge“ vereinbart, doch entsprach diese nicht den Erwartungen an eine Vereinsgaststätte. So wurden die zunächst vorhandenen 100 Terrassenplätze zwar um 50 für Mitglieder reservierte erweitert, doch wurde der entsprechende Bereich nicht bestuhlt, sondern lediglich mit Bänken mit entsprechend geringer Sitzfreiheit ausgestattet. Insgesamt ergab sich somit das Bild eines lediglich zusätzlichen Mitgliederbereiches, anstelle einer Vereinsgaststätte mit zusätzlicher Bewirtung von Nichtmitgliedern.

Mietvertrag sah eine Vereinsgaststätte vor

Diese Gestaltung entsprach nach Ansicht des LG Köln nicht dem geschlossenen Mietvertrag über eine Vereinsgaststätte. Schon vom Wortlaut her müsse sich das gastronomische Angebot primär an Vereinsmitglieder richten und dürfe lediglich um Nichtmitglieder erweitert werden. Nicht nur ergebe sich dies aus dem zwischen Verein und Betreiber geschlossenen Untermietvertrag, sondern auch aus dem Hauptmietvertrag zwischen dem Verein und der Stadt Köln. Dessen Inhalt müsse die Betreiberin auch kennen, sei sie doch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses selbst noch Mitglied des Vorstands gewesen. Der Verein konnte den Untermietvertrag daher kündigen und die Herausgabe der Räumlichkeiten verlangen.

Vereinsvorstände haben neben dem Vereins- und Gemeinnützigkeitsrecht auch noch das allgemeine Vertragsrecht zu beachten. Viele Vorstände übersehen leicht, dass ihre Organisation durchaus mit einem unternehmerischen Geschäftsbetrieb vergleichbar ist. Entsprechend sorgfältig sollten sie agieren und sich umfassend beraten lassen. Vereine mit Immobilienvermögen und (unter-)vermieteten Räumlichkeiten etwa sollten bei der Vertragsgestaltung die gewünschten Verwendungszwecke klar formulieren und entsprechende Kündigungsmöglichkeiten vorsehen.

LG Köln, Urteil vom 27.11.2017, Az. 10 O 101/17

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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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