DE | EN | RU

info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung

Wie schützen sich Vereine und Verbände vor Klagen?

Wie schützen sich Vereine und Verbände vor Klagen?Nach jeder Mitgliederversammlung droht die Gefahr, dass unzufriedene Mitglieder vor Gericht gegen die gefassten Beschlüsse klagen. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm verdeutlicht exemplarisch, mit welchen Maßnahmen sich Vereine und Verbände einerseits schützen können, andererseits aber auch, welche Fehler sie lieber nicht begehen sollten.

Unruhe in einem Dachverband

Der Fall vor dem OLG Hamm betraf einen weltweiten Dachverband, in dem sich einzelne Vereine und nationale Verbände, deren Zweck die Haltung und Zucht von Katzen ist, zusammengeschlossen haben. Im Juni 2019 hielt der Dachverband eine Mitgliederversammlung in Präsenzform ab. Mehrere unzufriedene Vereine waren mit der Arbeit des Dachverbandes nicht einverstanden und reichten gegen alle (!) auf der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse Klage ein.

Liste der Beschlussmängel

Ihre Klage begründeten die Vereine u.a. mit folgenden Beschlussmängeln:

  • Ein Tagesordnungspunkt sei nicht ordnungsgemäß angekündigt worden.
  • Der zum Tagesordnungspunkt gefasste Beschluss sei nicht hinreichend bestimmt.
  • Die Mitgliederversammlung sei nicht beschlussfähig gewesen, da die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde.
  • Die Temperatur im Sitzungssaal sei zu hoch gewesen.

Nachdem die Klage der Vereine vom Landgericht (LG) Essen in allen Punkten abgewiesen worden war, legten sie Berufung beim OLG Hamm ein.

Klage ist teilweise erfolgreich

Das OLG Hamm gab der Klage der Vereine im Hinblick auf den kritisierten Tagesordnungspunkt statt. Denn diesen habe der Dachverband weder ordnungsgemäß in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt noch in dem entsprechenden Beschluss hinreichend bestimmt, so das Gericht. Auf der Einladung zur Mitgliederversammlung stand sinngemäß, dass die Mitglieder des Dachverbandes nicht für die IJK tätig sein dürfen. Wie das Protokoll der Mitgliederversammlung zeige, sei jedoch für viele Mitglieder nicht klar gewesen, was mit „IJK“ gemeint war. Auf den ersten Blick könne man denken, dass es sich bei der IJK um einen konkurrierenden Dachverband handelt. Tatsächlich stand „IJK“ jedoch für eine Software bzw. ein Internetportal für Katzenzüchter. Zwar hätte der Dachverband diesen Mangel in der Einladung durch eine Konkretisierung des Beschlussgegenstandes in der Mitgliederversammlung heilen können – das sei jedoch unterlieben, so das Gericht. Denn der spätere Beschluss enthielt denselben Wortlaut.

Möchten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.

Dieser Beschluss ergebe jedoch keinen Sinn, da unklar sei, wie die Mitglieder für eine Software bzw. ein Internetportal tätig sein sollen. Zwar war tatsächlich gemeint, dass die Mitglieder diese Software nicht mehr nutzen sollten – allerdings gilt, dass der Inhalt eines Beschlusses klar und deutlich aus seinem Wortlaut hervorgehen muss. Das sei jedoch nicht der Fall, wenn es statt „Die Mitglieder dürfen die Software/das Internetportal IJK nicht nutzen“ „Die Mitglieder dürfen nicht für die IJK tätig sein“ heiße.

Mitgliederversammlung war beschlussfähig

Die weiteren Punkte der Klage wies das OLG Hamm jedoch ab. So war die Mitgliederversammlung beschlussfähig gewesen. Der Grund: Der Dachverband konnte dem Gericht ein einwandfrei geführtes Protokoll der Mitgliederversammlung vorlegen, in dem die Anzahl der abgegebenen Stimmen für jeden einzelnen Beschlussgegenstand angeben waren. Zudem habe es sechs einstimmig gewählte Stimmenzähler gegeben und es wurden die stimmberechtigten Mitglieder im Sitzungssaal gesondert gekennzeichnet. Aufgrund des Protokolls und der getroffenen Vorkehrungen gebe es daher keine Zweifel an der Richtigkeit des Protokolls und damit an der Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung.

Hohe Temperaturen müssen sofort gerügt werden

Auch der Einwand der Kläger, dass die Temperatur im Sitzungssaal zu hoch gewesen sei, blieb ohne Erfolg. Denn die Kläger hatten diesen Mangel – wie aus dem Protokoll hervorgeht – nicht ausdrücklich gerügt und sich trotz der vermeintlich zu hohen Temperaturen im Sitzungssaal weiterhin an den Abstimmungen beteiligt. Ihre nachträgliche Rüge im Klageverfahren sei daher treuwidrig.

Richtige Entscheidung des OLG Hamm

Wir halten die Entscheidung des OLG Hamm für richtig. Es hat zu Recht entschieden, dass Beschlussgegenstände nicht nur klar und deutlich in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden müssen, sondern auch der Beschluss selbst klar und deutlich sein muss. Richtig finden wir auch, dass das Gericht dem Versammlungsprotokoll eine hohe Beweiskraft zubilligt und noch einmal betont hat, dass Mängel in der Regel sofort in der Mitgliederversammlung geltend gemacht werden müssen.

Hinweis

Dieser Fall zeigt, welche Fallstricke bei einer Mitgliederversammlung lauern können. Er zeigt jedoch auch, dass Vereine und Verbände durch eine sorgfältige Vorbereitung und Protokollierung der Mitgliederversammlung unzufriedenen Mitgliedern, die nur darauf warten, nach Ablauf der Mitgliederversammlung eine Klage einzureichen, schnell den Wind aus den Segeln nehmen können – unabhängig davon, ob die Versammlung in Präsenz- oder virtueller Form stattfindet. Unsere Experten für Mitgliederversammlungen unterstützen Sie gerne bei der rechtssicheren Durchführung Ihrer (virtuellen) Mitgliederversammlung.

OLG Hamm, Urteil v. 01.03.2021 – 8 U 61/20

Weiterlesen:
Mitgliederversammlung im Verein: Einberufung, Durchführung, Digitalisierung
Virtuelle Mitgliederversammlung: Gekommen, um zu bleiben

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

>> Zum Profil

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

WINHELLER-Blog via Newsletter

Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und erhalten Sie regelmäßig die wichtigsten Beiträge aus dem Wirtschafts- und/oder Gemeinnützigkeitsrecht bequem per E-Mail. Wählen Sie einfach Ihren Wunschnewsletter aus. (Pflichtfelder sind mit * markiert).

German Business Law News (4x jährlich)
Nonprofitrecht aktuell (1x im Monat)
Ich möchte den oder die ausgewählten Newsletter abonnieren und erteile zu diesem Zwecke meine Einwilligung in die Verarbeitung meiner oben angegebenen Daten durch WINHELLER. Die „Hinweise zur Datenverarbeitung im Rahmen des Newsletter-Abonnements“ habe ich gelesen.
Mir ist bekannt, dass ich meine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Betätigung des Abmeldebuttons innerhalb des Newsletters widerrufen kann. *