DE | EN | RU

info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung

Wie können Vereine Sonderumlagen erheben?

Wie können Vereine Sonderumlagen erheben?In bestimmten Situationen können Vereine „außer der Reihe“ Geldbeträge von ihren Mitgliedern einsammeln, um die Liquidität des Vereins zu verbessern. Diese sogenannten Sonderumlagen dürfen aber nur unter strengen Voraussetzungen erhoben werden.

Warum erheben Vereine Sonderumlagen?

Sonderumlagen können Vereine aus den unterschiedlichsten Gründen erheben. In der aktuellen Coronakrise kann es zum Beispiel sein, dass bei einem Verein wegen untersagter Veranstaltungen viele Einnahmen wegfallen. Die Lösung: Eine Sonderumlage, durch die der Verein sprichwörtlich über Wasser gehalten werden kann. Aber auch in wirtschaftlich guten Zeiten werden Sonderumlagen erhoben. Etwa um große Investitionen, wie einen Grundstückskauf, zu finanzieren.

Strenge Voraussetzungen für die Erhebung

Für die Erhebung gelten allerdings strenge Voraussetzungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bedarf es einer entsprechenden Satzungsregelung, die die Erhebung erlaubt. Außerdem muss in der Satzung eine Höchstgrenze bestimmt sein. Diese kann entweder ein fester Betrag oder ein relativ bestimmbarer Betrag sein, zum Beispiel „bis maximal zum x-fachen Jahresmitgliedsbeitrag“.

Möchten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.

Die Vereinsmitglieder können sich bei unvorhersehbaren Umlagen und insbesondere dann, wenn keine Höchstgrenze in der Satzung festgelegt ist, durch Austritt aus dem Verein von der Zahlungspflicht befreien. Das geht aber nur, wenn der Austritt zeitnah, das heißt unmittelbar nach Beschluss der Sonderumlage erfolgt.

Empfehlung für Vereine

Vereine sollten die Sonderumlage nur in Ausnahmefällen als einzige Finanzierungsquelle nutzen. Besser ist es, immer auch zusätzliche Finanzierungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Denn: Die Belastung der Vereinsmitglieder sollte so gering wie möglich gehalten werden. Als Alternativen sind z.B. Preiserhöhungen (Eintritte, Waren, Dienstleistungen aller Art, Nutzungsentgelte etc.), Kreditaufnahmen, Nachrangdarlehen (Fananleihe), partiarische Darlehen und Crowdfunding denkbar.

Weiterlesen:
Liquiditätssicherung in Coronazeiten: Sechs Optionen für NPOs
Finanzierung für Vereine und gemeinnützige Organisationen

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

>> Zum Profil

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

4 Antworten zu "Wie können Vereine Sonderumlagen erheben?"

  1. Undine Gustavus sagt:

    Müssen die Umlagen von der Mitgliederversammlung bewilligt werden oder darf der Vorstand dies entschieden?
    Muss der Vorstand erläutern,warum eine solche Sonderzahlung benötigt wird?

    • WINHELLER sagt:

      Hallo Frau Gustavus,

      vielen Dank für Ihre Frage. Grundsätzlich ist es so, dass die Sonderumlage stets in der Vereinssatzung geregelt sein muss. Dort wäre zu regeln, dass eine solche erhoben werden darf und wer – also welches Organ – darüber beschließen darf, ob und in welcher Höhe eine Sonderumlage im konkreten Fall erhoben wird. Fehlt es an entsprechenden Bestimmungen in der Satzung, können weder der Vorstand noch die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Sonderumlage wirksam beschließen.

      Mit freundlichen Grüßen
      RA Elmar Krüsmann

  2. AW sagt:

    Vielen Dank für den interessanten Artikel. Was ich nicht ganz heraus lesen konnte: Besteht für die Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht auf Grund einer Umlage, die satzungskonform ist?

    • Vielen Dank für Ihre Frage! Ein außerordentliches Austrittsrecht steht den Vereinsmitgliedern nur in Ausnahmefällen zu. Ein solcher ist gegeben, wenn im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände eine Umlage in zumutbarer Höhe ohne Satzungsgrundlage erhoben wird, um einzig den Fortbestand des Vereins zu sichern. Dabei handelt es sich jedoch um einen absoluten Sonderfall, sodass vor einer solchen Umlageerhebung die Einholung rechtlichen Rates zu empfehlen ist.

      In anderen Fällen steht den Mitgliedern kein Sonderkündigungsrecht aufgrund einer neu beschlossenen Umlage zu. Es gelten dann die in der Satzung verankerten Austrittsfristen.

      Beste Grüße
      RA Elmar Krüsmann

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

WINHELLER-Blog via Newsletter

Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und erhalten Sie regelmäßig die wichtigsten Beiträge aus dem Wirtschafts- und/oder Gemeinnützigkeitsrecht bequem per E-Mail. Wählen Sie einfach Ihren Wunschnewsletter aus. (Pflichtfelder sind mit * markiert).

German Business Law News (4x jährlich)
Nonprofitrecht aktuell (1x im Monat)
Ich möchte den oder die ausgewählten Newsletter abonnieren und erteile zu diesem Zwecke meine Einwilligung in die Verarbeitung meiner oben angegebenen Daten durch WINHELLER. Die „Hinweise zur Datenverarbeitung im Rahmen des Newsletter-Abonnements“ habe ich gelesen.
Mir ist bekannt, dass ich meine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Betätigung des Abmeldebuttons innerhalb des Newsletters widerrufen kann. *