Mehr als 30.000 Euro muss ein Fußballfan an seinen Kölner Fußballverein zahlen, weil er bei einem Heimspiel im RheinEnergieStadion einen Feuerwerkskörper gezündet und damit sieben Menschen verletzt hatte. Die daraufhin vom DFB gegen den Fußballverein verhängte Strafe konnte der Verein auf den Täter abwälzen. Das hat das Landgericht (LG) Köln am 8. April 2015 entschieden.
Zahlung von Schadenersatz an Verein
Der Beklagte war der Ansicht, dass dem Fußballverein kein Anspruch auf die Zahlung von Schadensersatz zustehen könne, weil es keinerlei vertragliche Beziehungen zwischen ihm und dem Verein gegeben habe. Das sah das LG Köln jedoch anders. Ein Schuldverhältnis nach § 280 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sei schon durch die Dauerkarte gegeben. Der eigentliche Dauerkarteninhaber habe zwar seine Karte an seinen Bekannten weitergegeben, der dann auch den Feuerwerkskörper gezündet hatte.
Auch das sei für die Frage des Schadensersatzes aber unproblematisch, so das LG. Die Dauerkarte war übertragbar und in der Weitergabe an den Bekannten liege eine Vertragsübernahme durch diesen. Damit habe der Täter die Rechte und Pflichten des Dauerkarteninhabers übernommen. Zudem habe der Besuch des Zweitligaspiels ein vertragsähnliches Schuldverhältnis zustande gebracht, das wechselseitige Schutz-und Rücksichtnahmepflichten begründe.
Verein haftet für Verhalten seiner Fans
Gerade diese Schutz- und Rücksichtnahmepflichten habe der Beklagte erheblich verletzt. Darüber hinaus habe er den Schaden – nämlich die Verbandsstrafe für den Fußballverein – auch adäquat kausal verursacht. Es liege nicht außerhalb des Wahrscheinlichen, dass ein Fußballverein infolge von Störungen durch Zuschauer mit einer Verbandsstrafe belegt werde. Im Gegenteil – nach Ansicht des LG Kölns sei das schon seit Jahrzehnten die regelmäßige und gängige Praxis im Vereinsrecht. Da der Fußballverein nach den Maßstäben des DFB-Sportgerichtes gerade unabhängig von einer eigenen Vorwerfbarkeit auch für das Verhalten seiner Fans hafte, sei es nur recht und billig, dass er dafür Regress von den eigentlich ursächlichen Zuschauern verlangen könne.
LG Köln, Urteil vom 08.04.2015 – Az. 7 O 231/14
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