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Wie kann ein Verein seine Satzung ändern?

Nicht selten müssen Vereine ihre Satzung ändern, um sie veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Umständen anzupassen. Aber wie ändert ein Verein seine Satzung?

Zuständiges Organ: Mitgliederversammlung

Zuständiges Organ für die Satzungsänderungen ist die Mitgliederversammlung. Zu der Mitgliederversammlung muss – wie in allen übrigen Fällen auch – ordnungsgemäß eingeladen werden. Die vorgeschriebene Form und die Frist der Einladung sind aus der Vereinssatzung zu entnehmen und unterscheiden sich von Verein zu Verein. Enthält die Satzung keine Einladungsfrist – was nicht selten vorkommt –, ist die Mitgliederversammlung so frühzeitig einzuberufen, dass sich die Mitglieder angemessen inhaltlich auf den Gegenstand der Beratungen vorbereiten können.

Vorschläge zur Satzungsänderung möglichst genau beschreiben

Dabei ist zu beachten, dass eine sachliche Vorbereitung nur dann möglich ist, wenn die geplante Satzungsänderung als Tagesordnungspunkt hinreichend bestimmt in der Einladung angekündigt wird. Die allgemein gehaltene Bezeichnung „Satzungsänderung“ reicht dazu nicht aus. Wichtig ist vielmehr, die Satzungsänderungsvorschläge in der Tagesordnung möglichst genau zu beschreiben.

Zustimmung der Mitglieder

Während der Mitgliederversammlung müssen die anwesenden Mitglieder einen Beschluss mit der erforderlichen – zumeist in der Satzung festgelegten – Mehrheit fassen. Sieht die Satzung nichts Abweichendes vor, ist die Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen – nicht der eingeladenen(!) – Mitglieder maßgeblich.

Anderes gilt nur, wenn der Vereinszweck geändert werden soll. Dann ist, wenn die Satzung nichts Abweichendes vorsieht, die Zustimmung aller Mitglieder – also auch der nicht erschienenen(!) – notwendig. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder kann zwar in diesem Fall auch schriftlich eingeholt werden. Bei großen Vereinen ist das aber natürlich nahezu unmöglich.

Änderungen im Versammlungsprotokoll vermerken

Die Satzungsänderung ist unbedingt im Versammlungsprotokoll zu vermerken. Es gelten für die Protokolle keine anderen Anforderungen als für jedes andere Versammlungsprotokoll, insbesondere dürfen die Unterschriften derjenigen Personen nicht fehlen, die die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen zu beurkunden haben.

Satzungsänderung in Vereinsregister eintragen

Zur Wirksamkeit der Satzungsänderung ist dann noch die Eintragung in das Vereinsregister erforderlich. Zur Anmeldung der Satzungsänderung ist der Vorstand verpflichtet. Im Internet sind zahlreiche Anmeldeformulare mit weiteren Hinweisen frei verfügbar.

Die Vorstandsmitglieder haben auf ihrer Anmeldung ihre Unterschriften in beglaubigter Form zu leisten, also in der Regel vor einem Notar oder – was nur in manchen Bundesländern möglich ist, aber günstiger – vor einem zuständigen Mitarbeiter der Stadt- bzw. Kreisverwaltung. Zusammen mit der Anmeldung (inkl. der beglaubigten Unterschriften) werden eine Abschrift des Versammlungsprotokolls und die vollständige (neue) Satzung zum zuständigen Amtsgericht („Registergericht“), das das Vereinsregister führt, geschickt. Mit der erfolgreichen Eintragung ist die Satzungsänderung bewirkt.

Unsere Experten für Gemeinnützigkeitsrecht sind Ihnen bei Satzungsänderungen gerne behilflich. Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch unter 069 / 76757780 oder per E-Mail an info@winheller.com.

Mit der richtigen Satzungsgestaltung können Sie Haftungsrisiken minimieren. Mehr zum Thema Vereinssatzungen erfolgreich überarbeiten und optimieren finden Sie hier.

Unser Rechtsanwalt beantwortet die wichtigsten Fragen zu Satzungsänderungen im Video:

Weiterlesen:
Was sind Vereinsorgane?
Gestaltung von Vereinssatzungen: Fallstricke vermeiden

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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32 Antworten zu "Wie kann ein Verein seine Satzung ändern?"

  1. Birka Weiß sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Wir sind ein Kleingartenverein und haben eine alte Satzung von 1990 und eine Gartenordnung von 1983. Da wir Unstimmigkeiten haben,ob die Gartenordnung für uns noch aktuell ist. Die Satzung wurde bis heute nicht geändert. Wenn wir eine Satzungsänderung vornehmen, brauchen wir dann auch eine neue Gartenordnung? Ein Mitglied hatte einen Antrag auf Kleintierhaltung gestellt. In der alten Gartenordnung ist es legal, solange die Bestimmungen und Richtlinien eingehalten werden. In der Satzung steht nichts darüber. Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen, da es immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten kommt.

    • Sehr geehrte Frau Weiß,

      ohne den genauen Wortlaut Ihrer Satzung zu kennen, können wir Ihnen dazu leider keine verbindliche Auskunft geben. Wenn wir Ihnen konkret bei der Satzungsänderung behilflich sein können, melden Sie sich gerne unter 069 76 75 77 80 oder info@winheller.com.

      Mit freundlichen Grüßen
      Isabelle Wolf

  2. N.Adam sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    wir haben zu einer Mitgliederversammlung ordentlich geladen und eine geplante Satzungsänderung angekündigt. Ebenso haben wir einen Textvorschlag für den geänderten Absatz der Einaldung beigelegt.
    Wenn nun in der bald stattfindenden Mitgliederversammlung darüber diskutiert wird und ggf. ein neuer Textvorschlag, also ein vom Vorschlag abgeänderter, erarbeitet wird, kann dann über diesen abgestimmt werden und kann dieser Text dann Eingang in die Satzung erhalten oder müsste der neue erarbeitete Text für die nächste Mitgliederversammlung vorgelegt werden, so dass dann über genau diesen Wortlaut abgestimmt wird?
    MfG N.Adam

    • Sehr geehrte Frau Adam,

      die Mitteilung der vorgesehenen Satzungsänderung dient u.a. der Vorbereitung der Mitglieder auf eine inhaltliche Diskussion der betroffenen Regelung. Unschädlich ist eine abweichende Textfassung nur dann, wenn diese inhaltlich nicht wesentlich von der vorgeschlagenen Fassung abweicht.

      Mit freundlichen Grüßen
      Alexander Vielwerth

  3. Thorsten Beck sagt:

    Unsere Satzung müsste dringend geändert werden, erfordert aber eine Anwesenheit von zwei Drittel aller Mitglieder, was wir realistischerweise niemals erreichen werden. Gibt es eine Alternative Möglichkeit die Satzung zu ändern?

    • Hallo Herr Beck,

      eine solche Hürde ist äußerst unglücklich und sollte geändert werden – erfordert aber leider die Einhaltung der bisher geltenden Voraussetzungen. Es lohnt sich ein Blick in die weiteren Regelungen der Satzung, denn manche ermöglichen die Einberufung einer zweiten Mitgliederversammlung mit niedrigeren Anforderungen.

      Sollte dies nicht der Fall sein, wird erheblicher Argumentationsaufwand gegenüber dem Vereinsregister nötig sein, um die Satzung auch ohne die vorgeschriebene Anwesenheitszahl ändern zu können. Lassen Sie uns gerne einmal Ihre Satzung zukommen. Wir prüfen die Möglichkeiten in Ihrem Einzelfall und unterstützen Sie bei der Satzungsänderung – gerne auch zum Fixpreis. Melden Sie sich dazu einfach unter info@winheller.com.

      Mit freundlichen Grüßen
      Alexander Vielwerth

  4. Marcus Reichel sagt:

    Sehr geehrter Herr Fein,

    in unserem Verein wurde die Satzung geändert.
    Besteht eine Pflicht darüber, den Vereinsmitgliedern die geänderte Fassung mitzuteilen?
    Falls ja, in welcher Form ist dies möglich.
    Vielen Dank!

    Mit freundlichen Grüßen,
    Marcus Reichel

    • Sehr geehrter Herr Reichel,

      ich kann Ihnen zunächst nur zu einem Blick in Ihre Satzung raten. Diese muss eine Bestimmung darüber enthalten, wie die Beschlüsse, die in der Mitgliederversammlung getroffen wurden (und damit auch Satzungsänderungen), zu protokollieren sind.

      Ob das Protokoll anschließend an alle Mitglieder versendet wird oder die Mitglieder ein Recht auf Einsicht haben, ist in jeder Satzung individuell geregelt. Eine gesetzliche Mitteilungspflicht über beschlossene Satzungsänderungen besteht jedenfalls nicht.

      Mit freundlichen Grüßen
      Johannes Fein

  5. Pierre Schmidt sagt:

    Sehr geehrter Herr Fein,

    ich plane auf unsere kommenden Mitgliederversammlung (MV) als Nicht-Vorstandsmitglied eine Satzungsänderung zur Zusammensetzung des Vorstandes einzubringen. Dazu hätte ich ein paar Fragen:

    1. Darf die MV überhaupt über diesen Antrag abstimmen?
    In der Einladung wurde nicht der TOP Satzungsänderung benannt. Allerdings dürfen nach unserer Satzung Anträge bis fünf Tage vor der MV eingereicht werden. In der Einladung wurde auch darauf hingewiesen, dass alle gestellten Anträge auf unserer Homepage im Mitgliederbereich einsehbar sind. Sonst haben wir in unserer Satzung keine Aussagen zu Anträgen oder Satzungsänderungen getroffen.

    2. Ab wann wäre die Satzungsänderung gültig?

    Vielen Dank
    Pierre Schmidt

    • Sehr geehrter Herr Schmidt,

      auch wenn Anträge zur Tagesordnung laut Satzung auch nach deren Bekanntgabe noch gestellt werden dürfen, gilt dies nicht unbedingt für Satzungsänderungen. Für diese ist es grundsätzlich erforderlich, dass sich die Mitglieder in einem angemessenen Zeitraum vor der Versammlung insbesondere über den Wortlaut der Änderung informieren können. Ob dieses Kriterium bei Ihnen erfüllt ist, müsste im Einzelfall anhand der aktuellen Satzung überprüft werden. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich. Sie erreichen uns unter info@winheller.com.

      Im Übrigen gilt stets, dass Satzungsänderungen erst mit der Eintragung im Vereinsregister wirksam werden.

      Mit freundlichen Grüßen
      Johannes Fein

  6. Sanna Gutzeit sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren. Wir sind eine Bürgerinitiative mit ca. 150 Mitglieder. Wir haben in unserer derzeitigen Satzung stehen, dass Satzungsänderungen nur rechtmäßig sind, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und zustimmen. Das ist kaum zu schaffen. Wie kann man diesen Satzungspunkt ändern, wenn man nicht die dazu notwendigen zweidrittel/dreiviertel Mitglieder zur Sitzung bekommt. Wir wollen den o. g. Satzungspunkt dahingehend ändern, dass für die Änderung in Zukunft „Die Mehrheit der anwesenden Mitglieder“ dafür stimmt. Gilt dieseFormulierung dann schon für die Sitzung
    in der dieser Beschluß gefaßt wird?

    • Sehr geehrte Frau Gutzeit,

      leider führt eine solche Satzungsgestaltung bei Vereinen mit vielen Mitgliedern häufig zu einer derartigen Situation. Es wäre daher in der Tat sinnvoll, das Erfordernis der 2/3-Mehrheit (bzw. die bloße Mehrheit, falls gewünscht) auf die Zahl der anwesenden Mitglieder zu beziehen, anstatt auf sämtliche Mitglieder. Diese Änderung wirkt jedoch erst nach der Satzungsänderung und Eintragung in das Vereinsregister.

      Die Änderung selbst ist daher nach Maßgabe der bestehenden Satzung und damit mit dem zweifachen 2/3-Erfordernis (Anwesenheit und Zustimmung) zu fassen. Die Möglichkeit einer abweichenden Beschlussfassung müsste konkret anhand der aktuellen Satzung geprüft werden, ansonsten käme grundsätzlich nur in Betracht, mit Zustimmung aller (!) Mitglieder die Satzungsänderung auf schriftlichem Wege zu beschließen (§ 32 Abs. 2 BGB). Auch diese Möglichkeit müsste jedoch zunächst im Einzelfall anhand der kompletten Satzung geprüft werden. Gerne sind Ihnen unsere spezialisierten Anwälte dabei behilflich. Melden Sie sich dazu einfach unter info@winheller.com.

      Mit freundlichen Grüßen
      Johannes Fein

  7. Katrin sagt:

    Sehr geehrter Herr Fein,

    wir sind ein gemeinnütziger Kindergartenträger-Verein. Die Mitgliedschaft in unserem Verein ist derzeit freiwillig. Nun wollen wir (Vorstand und Geschäftsführung) dies ändern. Zukünftig sollen Eltern, deren Kind wir betreuen auch Pflichtmitglied im Verein sein. Dies bedarf einer Satzungsänderung der MV. Sollte diese der Satzungsänderung zustimmen, wissen wir nicht, wie wir rechtlich gesehen mit den Eltern verfahren, deren Kind bereits in unserem Verein betreut wird und die nicht Mitglied sind. Können wir diese nach einer Satzungsänderung rückwirkend zur Mitgliedschaft „zwingen“ oder haben sie so etwas wie „Bestandsschutz“.
    Vielen Dank.

    • Hallo und vielen Dank für Ihre Anfrage,

      ohne weitergehende Prüfung können wir Ihre Frage leider nicht zufriedenstellend beantworten. Grundsätzlich ist es jedenfalls nicht möglich, Vertragspartner (oder sonstige Personen) zur Mitgliedschaft in einem Verein zu zwingen. Denkbar wäre eine Kündigung des bestehenden Vertrages, gefolgt von einer Neuschließung unter der Bedingung, eben auch Mitglied im Verein zu werden. Allerdings wird es hierzu maßgeblich auf die Kündigungsmöglichkeiten im bestehenden Vertrag ankommen.

      Gern schauen wir uns diesen im Detail an und finden für Sie die ideale Vorgehensweise. Melden Sie sich gern direkt unter info@winheller.com. Vielen Dank!

      Beste Grüße
      Johannes Fein

  8. P Meier sagt:

    Sehr geehrter Herr Fein,
    wir haben eine umfangreich Satzungsänderung fristgerecht (31.12.2018) eingebracht. Nächste ordl. MV ist für Ende März 2018 geplant. Der Vorstand will den Entwurf erst mit der Einladung zur MV verschicken. Die intensive Vorbereitung der Mitglieder auf dieses Thema ist somit faktisch nicht möglich. Ist das rechtlich OK. Wäre die Einladung zur MV unter diesen Umständen korrekt erfolgt?
    Vielen Dank
    Peter Meier

    • Sehr geehrter Herr Meier,

      es kommt zunächst darauf an, ob die Satzung selbst hierzu Vorgaben macht. Falls dem nicht so ist, genügt die Versendung der Änderungsvorschläge gemeinsam mit der fristgerechten Einladung.

      Sollte die eingebrachte Satzungsänderung aus dem Kreis der Mitglieder stammen, könnten diese jedoch überlegen, die Vorschläge selbst an die übrigen Mitglieder zu versenden. Hierbei kann den Initiatoren ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Vorstand bezüglich der Adressen der weiteren Mitglieder zustehen.

      Mit freundlichen Grüßen
      Johannes Fein

  9. Natalie Krämer sagt:

    Sehr geehrter Herr Fein,

    wir sind eine Tanzgruppe und bereits ein eingetragener Verein. Da wir immer weiter wachsen, möchten wir uns gerne professionalisieren und unseren Übungsleiterinnen eine Tätigkeit im Rahmen eines Minijobs anbieten.

    Wie müsste unsere Satzungsänderung hierbei aussehen, haben Sie eine Beispielvorlage?

    Vielen Dank

    • Sehr geehrte Frau Krämer,

      einer satzungsmäßigen Grundlage bedarf es nur bei Vergütungen für Vorstandsmitglieder, da diese dem Gesetz nach zunächst ehrenamtlich tätig sind. Hinsichtlich der Übungsleiterinnen sollten Sie zunächst die Möglichkeiten des Übungsleiterfreibetrages in Erwägung ziehen, ehe Sie diese im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung entlohnen. Für diese Tätigkeit bedarf es jedenfalls keiner Satzungsregelung, die Vergütung muss jedoch aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht angemessen sein.

      Mit freundlichen Grüßen
      Johannes Fein

  10. Adnan Celik sagt:

    Sehr geehrter Herr Fein,

    in einer religiösen Gemeinde wurde im Monat Dezember 2014 eine Mitgliederversammlung einberufen um einen neuen Vorsitzenden zu wählen. Die Wahl hat auch ordnungsgemäß stattgefunden. Allerdings kam in der jährlichen Mitgliederversammlung am 09.12.2018 heraus das in der Versammlung im Jahr 2014 angeblich die Neufassung der Satzung beschlossen wurde und somit auch der Eintrag in das Vereinsregister des Amtsgericht folgte. Dieser Beschluss hat nicht in der Versammlung 2014 stattgefunden. Kann der Beschluss ohne die Zustimmung der Mitglieder stattfinden und können die Mitglieder rechtlich vorgehen?
    Vielen Dank für Ihre Rückantwort

    Mit freundlichen Grüßen
    Celik

    • Sehr geehrter Herr Celik,

      grundsätzlich ist es nicht zulässig, die Satzung ohne einen entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung (der eine Dreiviertelmehrheit erfordert) zu ändern. Allerdings kann von diesen Regelungen in der Satzung abgewichen werden, daher ist ohne Kenntnis der individuellen Satzung keine verlässliche Auskunft möglich. Sollte die Satzung von den Erfordernissen nicht abweichen, hätte die Änderung nicht in das Vereinsregister eingetragen werden dürfen.

      Sollten Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie gerne unter 069 76 75 77 80 oder unter info@winheller.com auf uns zukommen.

      Mit freundlichen Grüßen
      Johannes Fein

  11. Dieter Thomas sagt:

    Sehr geehrter Herr Fein,
    wir planen eine Änderung des Vorstandes und die damit verbundene Satzungsänderung. Können wir den Vorschlag zur Satzungsänderung in der termingerecht einberufenen Mitgliederversammlung mit Hinweis auf die Satzungsänderung in der Mitgliederversammlung beschließen und dann anschließend gleich die erforderlichen Wahlen durchführen ? Die Satzungsänderungen sind vorher mit einem Steuerberater besprochen und für richtig erklärt worden. Wir möchten damit keinen Zeitverlust bei der Einreichung und Genehmigung der Satzungsänderung beim Amtsgericht hinnehmen müssen.
    Vielen Dank für Ihre Rückantwort
    Mit freundlichen Grüßen

    • Sehr geehrter Herr Thomas,

      wie Sie zu Recht anmerken, muss die geänderte Satzung im Vereinsregister eingetragen werden, um Wirksamkeit zu erlagen. Aus Ihren Ausführungen geht mir nicht hervor, ob die beabsichtigte Satzungsänderung die Bildung des Vorstandes betrifft. Die Anmeldung muss noch von dem nach der alten Satzung gewählten Vorstand vorgenommen werden. Der aufgrund der Satzungsänderung gewählte Vorstand ist für die Anmeldung noch nicht zuständig. Insoweit können gewisse Probleme auftreten, die eine rechtswirksame Anmeldung verhindern. Gerne sind wir bereit, Ihnen bei der Lösung dieses Problems zu helfen und eine wirksame Satzungsänderung herbeizuführen. Gern könnten Sie direkt unter info@winheller.com einen Termin mit uns ausmachen.

      Vielen Dank!

      Beste Grüße
      Johannes Fein

  12. Dominic Kühnel sagt:

    Hallo zusammen,

    wir, eine Narrengemeinschaft als e.V. haben unser Layout geändert. Bzw einen Briefkopf entworfen mit einem einheitlichen Erscheinungsbild, Schrift etc.
    Nun würden wir gerne unsere Vereinssatzung entsprechend auf dieses Formular bringen.
    Kann dies einfach so geändert werden?
    Desweiteren würden wir gerne umgängliche Änderungen machen wie z.B. vorher „die Narrengemeinschaft“ in zukünftig „die Narrenzunft“.
    Bedarf es hierzu auch einem offiziellen Weg (Versammlung, Notar, Amtsgericht)?
    Leider werde ich hierzu in unterschiedlichen Ratgebern nicht schlauer.
    Vielen Dank
    Mit freundlichen Grüßen
    Dominic Kühnel

    • Hallo Herr Kühnel,

      wie Sie Ihre Satzung gegenüber Mitgliedern oder der Öffentlichkeit präsentieren, ist ganz Ihnen überlassen. Sie können die Satzung daher getrost auf Briefpapier mit dem neuen Layout des Vereins drucken. Der Inhalt darf jedenfalls nicht geändert oder verkürzt werden, wobei ich bei dem von Ihnen geschilderten Vorhaben keine Gefahr sehe.

      Hinsichtlich der Umbenennung von „Narrengemeinschaft“ in „Narrenzunft“ sieht es schon ganz anders aus. Für eine verlässliche Antwort wäre eine Einsichtnahme in Ihre Satzung erforderlich. Grundsätzlich ist es jedenfalls so, dass der Name des Vereins Bestandteil der Satzung ist und daher nur durch Satzungsänderung geändert werden kann (mit dem „offiziellen Weg“ über eine Mitgliederversammlung und der anschließenden notariell beglaubigten Eintragung in das Vereinsregister). Sollte Ihr Verein also den Namen „Narrengemeinschaft (…) e.V.“ führen, können Sie diesen nicht ohne Satzungsänderung in „Narrenzunft (…) e.V.“ ändern.

      Sollten Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung bei der ggf. notwendigen Satzungsänderung benötigen, kommen Sie gern auf uns zu. Am besten erreichen Sie uns telefonisch unter 069 76757780 oder per E-Mail an info@winheller.com.

      Mit freundlichen Grüßen
      Johannes Fein

  13. Christian Hintzsche sagt:

    Hallo,

    muss immer die Mitgliederversammlung die Satzung ändern oder kann man auch ein anders Organ bestimmen welches die Satzung ändern kann?

    • WINHELLER sagt:

      Sehr geehrter Herr Hintzsche,

      grundsätzlich ist die Mitgliederversammlung für Satzungsänderungen zuständig. Die Satzung kann jedoch diese Kompetenz einem anderen Organ zuweisen. Dies gilt aber nicht schrankenlos: Das Recht auf Satzungsänderungen ist ein sehr wichtiges Recht der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung darf nicht durch vom gesetzgeberischen Grundkonzept abweichende Regelungen zur Bedeutungslosigkeit verkommen.

      Insofern muss ich Ihnen juristentypisch antworten: „Es kommt darauf an“. Je nach Gesamtausgestaltung der Satzung können originelle Zuständigkeiten der Mitgliederversammlungen anderen Organen zugewiesen werden. Dies darf aber nicht so weit gehen, dass die Mitgliederversammlung de facto abgeschafft wird.

      Sollten Sie in Ihrem Verein/Verband dazu Beratung benötigen, stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.

  14. Sabine sagt:

    Wir haben gerade einen Verein gegründet aber nun wurde der Antrag beim Finanzamt auf Gemeinnützigkeit abgelehnt. Wir müssen die Formulierung in der Satzung hierzu ändern / ergänzen. Bedarf es dazu eines Beschlusses in einer Mitgliederversammlung oder kann das der Vorstand einfach vornehmen?

    • Hallo Sabine,

      oftmals wird bei neu gegründeten Vereinen der Vorstand in der Satzung ermächtigt, notwendige Umformulierungen auf Verlangen des Vereinsregisters oder des Finanzamts selbst durchzuführen. Sollte eine solche Ermächtigung nicht vorliegen, ist ein satzungsändernder Beschluss der Mitgliederversammlung notwendig. In beiden Fällen stellt die Umformulierung eine Satzungsänderung dar, die auch in das Vereinsregister eingetragen werden muss. Der Vorstand müsste demnach erneut eine beglaubigte Anmeldung durch den Notar herbeiführen.

      Vor der Zuständigkeistprüfung über die geforderte Satzungsänderung sollte jedoch zunächst überprüft werden, ob das Finanzamt mit seiner Forderung einer Änderung überhaupt im Recht ist. Sollte die Satzung auch mit der derzeitigen Formulierung den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts entsprechen, wäre ein Vorgehen gegen die falsche Entscheidung des Finanzamts sinnvoller als eine gehorsame Satzungsänderung. Gerne können Sie uns zur weiteren Prüfung Ihre Satzung sowie das Schreiben des Finanzamts zukommen lassen.

      Mit freundlichen Grüßen
      Johannes Fein

  15. Mario Grabon sagt:

    Hallo,

    unser Vereinsvorstand (Sportverein, Fussball) hat wohl einfach mal so beschlossen, dass der Mitgliedsbeitrag nun jährlich zu zahlen ist (vorher halbjährig). Darf der Vorstand das einfach so beschließen?
    Zudem kommt, dass der Jahresbeitrag im Januar zu bezahlen ist, Kündigung aber schon zum Saisonende zum 30.06. möglich ist, der Jahresrestbeitrag aber einbehalten wird.

    Ist dies alles so korrekt?

    • Hallo Herr Grabon,

      leider kann ich Ihnen hierzu keine konkrete Auskunft geben, da die Zuständigkeit zur Festlegung des Mitgliedsbeitrags und dessen Zahlweise in jedem Verein unterschiedlich geregelt ist. Sie sollten daher zunächst einen Blick in Ihre Satzung werfen, aus der sich entweder die Zuständigkeit des Vorstands oder der Mitgliederversammlung ergeben wird.

      Die Einforderung des Jahresbeitrages im Voraus ist jedenfalls üblich. Ein Anspruch auf Rückerstattung eines Teils des Beitrags bei unterjähriger Kündigung besteht jedoch generell nicht, sodass in Ihrer Konstellation eine Kündigung zum Saisonende aufgrund der geänderten Zahlweise keine finanziellen Vorteile mehr mit sich bringt.

      Mit freundlichen Grüßen
      Johannes Fein

  16. Andreas Dürr sagt:

    Sehr geehrter Herr Fein,

    wenn eine Satzungsänderung durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird, müssen dann die Mitglieder, welche der Versammlung nicht beiwohnen konnten darüber informiert werden? Wenn ja in welcher Form?

    MfG

    Andreas Dürr

    • Sehr geehrter Herr Dürr,

      vielen Dank für Ihre Nachfrage auf unseren Beitrag.

      Ich kann Ihnen zunächst nur zu einem Blick in die Satzung raten. Diese muss eine Bestimmung darüber enthalten, wie die in der Mitgliederversammlung getroffenen Beschlüsse (und damit auch Satzungsänderungen) zu protokollieren sind.

      Ob das Protokoll anschließend an alle Mitglieder versendet wird oder die Mitglieder ein Recht auf Einsicht haben, ist in jeder Satzung individuell geregelt. Eine gesetzliche Mitteilungspflicht über beschlossene Satzungsänderungen besteht jedenfalls nicht.

      Mit freundlichen Grüßen
      Johannes Fein

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