Vereine stehen üblicherweise im Vereinsregister. Aber müssen sie auch ins Handelsregister? Das kommt darauf an. Und zwar auf das Handelsgesetzbuch (HGB): Danach müssen all jene Personen und Organisationen ins Handelsregister eingetragen werden, die ein Handelsgewerbe betreiben. Ein solches liegt vor, wenn ein Gewerbebetrieb unterhalten wird, der einen „in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb“ erfordert.
Betreibt der Verein ein Handelsgewerbe?
Zunächst müsste der Verein also überhaupt ein Gewerbe betreiben. Die Abgrenzung zwischen gewerblichen und nicht-gewerblichen Tätigkeiten ist nicht immer einfach. Vereine betreiben jedoch typischerweise neben ihrer rein ideellen Betätigung auch gewerbliche Geschäfte, wie etwa den obligatorischen Bratwurstverkauf bei Sportturnieren oder aber den Betrieb von großen Kletterhallen. Ob diese Tätigkeiten einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, hängt im Einzelfall von Faktoren wie der Mitarbeiterzahl und dem Umsatz ab. Grundsätzlich gilt: Je größer der Betrieb, desto größer die Wahrscheinlichkeit eines Handelsgewerbes.
Nicht automatisch Verlust der Gemeinnützigkeit
Liegt ein Handelsgewerbe vor, muss sich der Verein tatsächlich ins Handelsregister eintragen lassen – auch wenn dieser Pflicht in der Praxis häufig nicht nachgekommen wird. Ein Eintrag im Handelsregister heißt jedoch nicht automatisch, dass der Verein den Status als eingetragener Verein oder gar die Gemeinnützigkeit verliert. Das Handelsrecht stellt nur objektiv auf die Art und den Umfang einer wirtschaftlichen Betätigung ab, ohne in Kategorien wie ideeller/wirtschaftlicher Verein zu unterscheiden oder die Gemeinnützigkeit in Frage zu stellen.
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