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Ist das Verbot von Gottesdiensten aufgrund des Coronavirus verfassungswidrig?

Ist das Verbot von Gottesdiensten aufgrund des Coronavirus verfassungswidrig?Zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus haben die Bundesländer erneut Maßnahmen getroffen. Neben Schulen, Universitäten und vielen Einzelhandelsläden bleiben auch die Türen der Kirchen, Synagogen, Moscheen und die Gotteshäuser anderer Glaubensgemeinschaften vorerst verschlossen. Diese Maßnahme schränkt die Ausübung der Religion in besonderem Maße ein.

Dauer des Verbots noch nicht abzusehen

Zwar begrenzen einige Bundesländer das Verbot zunächst auf einen Monat, halten sich aber Verlängerungen offen. In Anbetracht der aktuellen Situation und der Aussagen verschiedener Virologen scheint eine Verlängerung momentan sehr wahrscheinlich. Somit müssen die Gläubigen in Deutschland für eine unbestimmte Zeit auf eine Teilnahme an den Gottesdiensten verzichten. Die sakralen Folgen (kein Empfang der Eucharistie, keine Teilnahme am Freitagsgebet) sind erheblich.

Alternativen zum vollständigen Verbot

Das vollständige Verbot von Gottesdiensten jeglicher Art ist ein drastischer Schritt. Sicherlich ist die Gesundheit der Bevölkerung gerade in Anbetracht der Risikopersonen von großer Bedeutung. Allerdings stellt sich die Frage, ob andere Maßnahmen nicht den gleichen Schutz herbeiführen könnten. In Betracht kämen beispielsweise:

  • Beschränkung der Teilnehmerzahl
  • Besondere Hygienemaßnahmen während des Gottesdienstes

Ausübung von Religion ist Grundrecht

Die ungestörte Ausübung der Religion ist ein verfassungsmäßiges Grundrecht und steht gleichberechtigt neben dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Gerade in Krisenzeiten erfüllt die Religion zudem eine wichtige Funktion zur Erhaltung der spirituellen Gesundheit der Bevölkerung.

Beratung für Ihre Religionsgemeinschaft

Insbesondere im Falle einer Verlängerung des Verbotes ist daher die Frage zu stellen, ob das Gottesdienstverbot nicht durch mildere, aber ebenso effektive Maßnahmen ersetzt werden könnte. Wäre dies der Fall, so würde das Verbot gegen die Religionsfreiheit verstoßen.

Gerne beraten wir Ihre Religionsgemeinschaft hierzu und leiten die erforderlichen Maßnahmen (Widerspruch, Erwirken einer gerichtliche Anordnung) ein, um eine Ausnahmegenehmigung für die Zelebrierung Ihrer Gottesdienste zu erhalten. Melden Sie sich dazu gerne per E-Mail oder Telefon (069 76 75 77 80).

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Benjamin Kirschbaum

Rechtsanwalt Benjamin Kirschbaum ist vor allem in den Bereichen Blockchain und Kryptowährungen sowie im allgemeinen Zivilrecht, Gemeinnützigkeitsrecht, Verwaltungsrecht und Kirchenrecht/Religionsrecht tätig.

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