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Verbot für Vorstandsvergütungen – Satzungsänderungen zügig umsetzen

Durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21.03.2013 erhält § 27 Abs. 3 BGB ab dem 01.01.2015 ein eindeutiges und grundsätzliches Vergütungsverbot für Vereinsvorstände. Der neu eingefügte Satz 2 lautet: „Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig“.

Da es bisher umstritten war, ob sich die Unentgeltlichkeit der Vorstandstätigkeit aus der Verweisung auf § 662 BGB ergibt, soll diese Ergänzung klarstellen, dass die Vorstandsmitglieder eines Vereins grundsätzlich unentgeltlich tätig sind.

Keine Bezahlung ohne Satzungsregelung

Von diesem Vergütungsverbot kann nur abgewichen werden, wenn in der Satzung ausdrücklich etwas anderes geregelt wird (§ 40 Satz 1 BGB). Ohne entsprechende Satzungsregelung ist eine Bezahlung der Vorstandsarbeit nicht zulässig. Wird der Vorstand trotzdem bezahlt, kann die Vergütung vom Verein zurückgefordert werden; ein Anstellungsvertrag wäre nichtig; die Gemeinnützigkeit gemeinnütziger Vereine zu entziehen. Zusätzlich zur Haftung machen sich die Verantwortlichen möglicherweise wegen Untreue strafbar.

Alle Vereine betroffen

Von der Neuregelung können durchaus alle Vereine betroffen sein:

1. Bisher waren es vor allem die Finanzämter, die davon ausgingen, dass die Vorstandstätigkeit grundsätzlich unentgeltlich zu erfolgen hatte. Gemeinnützige Vereine mussten daher ausdrücklich die Möglichkeit einer entgeltlichen Tätigkeit des Vorstands in der Satzung vorsehen, wenn dem Vorstand eine Vergütung gezahlt werden sollte. Jetzt sind aber auch nicht gemeinnützige Vereine vom Vergütungsverbot betroffen: Dort galt bisher, dass Vorstandsvergütungen nicht zwingend in der Satzung geregelt sein mussten. Bei fehlender Satzungsregelung bestand für den Vorstand zwar kein Vergütungsanspruch, allerdings konnte die Mitgliederversammlung Vergütungen per Beschluss gewähren. Vereine, die Ihren Vorständen eine Vergütung zahlen wollen und bisher keine dahingehende Satzungsregelung getroffen haben, müssen daher umgehend ihre Satzung anpassen. Die Satzung muss aber nur die Entgeltlichkeit ermöglichen und nicht die Höhe des Entgelts regeln. Der konkrete Anspruch auf Entgeltzahlung des Vorstandsmitglieds ergibt sich nicht aus der Satzung, sondern aus dem Anstellungsvertrag.

2. Aber auch gemeinnützige Vereine, bei denen bisher keine Vergütungsregelung notwendig war, weil der Vorstand sein Amt unentgeltlich ausübte, können von der Gesetzesänderung betroffen sein: Durch die Regelung in § 27 Abs. 3 Satz 2 BGB wird das von den Finanzämtern bisher aus § 662 BGB abgeleitete Vergütungsverbot nämlich erweitert. § 662 BGB bezog sich nämlich lediglich auf die Geschäftsführung des Vorstandes und damit nur auf die eigentliche Vorstandstätigkeit. Die Bezahlung von Tätigkeiten des Vorstandes, die nicht im Zusammenhang mit dem Vorstandsamt standen, war ohne entsprechende Regelung in der Satzung möglich. Nach dem Wortlaut von § 27 Abs. 3 Satz 2 BGB ist die Vorstandstätigkeit nun allerdings allgemein unentgeltlich. Danach müsste – wenn man den Wortlaut ernst nimmt – jede Tätigkeit des Vorstands, also auch alle anderen Tätigkeiten für den Verein, die mit dem Vorstandsamt nichts zu tun haben, unentgeltlich erfolgen. Erhält der Vorstand daher zwar für seine eigentliche Vorstandstätigkeit keine Vergütung, aber ist er daneben z.B. als Übungsleiter o.ä. gegen Bezahlung tätig, muss eine entsprechende Regelung in die Satzung aufgenommen werden, anderenfalls könnte die Aberkennung der Gemeinnützigkeit drohen.

3. Aus dieser Erweiterung des Vergütungsverbots folgt zudem, dass auch Vereine (insbesondere gemeinnützige), die bereits eine Regelung für die Vorstandsvergütung in ihre Satzung aufgenommen haben, die Formulierung dieser Regelung auf den Prüfstand stellen sollten: Beschränkt sich die bisherige Vergütungsregelung nämlich auf die eigentliche Vorstandstätigkeit, fehlt es für Tätigkeiten, die nicht im Zusammenhang mit dem Vorstandsamt stehen, an einer entsprechenden Satzungsregelung. Die Satzungsregelung sollte entsprechend angepasst werden, um die Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden.

Schnelles Handeln ratsam

Für eine entsprechende Anpassung der Satzung ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung und die Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister notwendig. Da das Jahresende näherrückt, ist ein zügiges Vorgehen ratsam. Gerne unterstützen wir Sie bei der Satzungsgestaltung und den notwendigen Schritten.

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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2 Antworten zu "Verbot für Vorstandsvergütungen – Satzungsänderungen zügig umsetzen"

  1. M. Sieb. sagt:

    Halten Sie an dieser Rechtsauffassung auch aktuell noch fest? Also dass das Vorstandsvergütungsverbot ohne nähere Satzungsregelung auch Tätigkeiten umfasst, die eindeutig keine originären Vorstandstätigkeiten sind?

    Das wird von anderen Rechtsanwälten und in der Literatur zum Teil durchaus anders gesehen und begründet.

    Vielen Dank für ein kurzes Feedback!

    • Sehr geehrter Herr Sieb,

      uns ist die zwischenzeitliche Diskussion um dieses Thema selbstverständlich geläufig – der Beitrag ist allerdings schon 6 Jahre alt und wird durch uns nicht stetig aktualisiert. Sofern eine klare Trennung von Vorstands- und sonstiger Tätigkeit getroffen werden kann, ist eine fehlende Satzungsregelung in der Tat unschädlich. Die Praxis zeigt allerdings, dass eine solche Trennung oft problematisch ist. Das Vorhalten der Satzungsregelung kann in diesen Fällen vor größerem Schaden bewahren.

      Mit freundlichen Grüßen
      Alexander Vielwerth

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