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Verbindliche Einnahmeschwellen für die Umsatzsteuerfreiheit von Vorstandsbezügen

Die Vergütung für selbständig tätige, ehrenamtliche Vorstände gemeinnütziger Einrichtungen ist gesetzlich von der Umsatzsteuer befreit, wenn das Entgelt nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht. Das BMF äußert sich aktuell erstmals verbindlich dazu, unter welchen Voraussetzungen es von einer angemessenen Entschädigung ausgeht. Danach kann eine Entschädigung von bis zu 50 Euro pro Stunde noch unter die Umsatzsteuerbefreiung fallen, sofern die Gesamtvergütung für ehrenamtliche Tätigkeiten einen Betrag von 17.500 Euro pro Jahr nicht übersteigt.

Der Vorstand einer gemeinnützigen Einrichtung handelt nicht als Arbeitnehmer, sondern als selbständiger Unternehmer, wenn er über das Wann, Wo und Wie seiner Tätigkeit selbst entscheiden kann. Bei Stiftungs-, Vereins- und Verbandsvorständen wird dies häufig der Fall sein, beim Geschäftsführer einer gGmbH eher seltener, auch wenn es nicht völlig ausgeschlossen ist (vgl. die neue Rechtsprechung des BFH seit dem Urteil v. 10.03.2005, Az. V R 29/03). Als selbständiger Unternehmer führt der Vorstand grundsätzlich umsatzsteuerpflichtige Leistungen an die Organisation aus. Da es dabei gerade um die ideelle Zweckverwirklichung gehen wird, kommt insoweit ein Vorsteuerabzug durch die gemeinnützige Organisation nicht in Betracht; die Umsatzsteuer führt damit zu einer endgültigen finanziellen Belastung. Ein ehrenamtlicher Vorstand kann sich jedoch (unabhängig von einer Anwendung der Kleinunternehmerregelung) auf die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 26 UStG berufen, wenn er ohne eigennütziges Erwerbsstreben, nicht hauptberuflich und für eine fremdnützige Einrichtung tätig wird. Die Vorschrift befreit Entgelte von der Umsatzsteuer, die lediglich Auslagenersatz und eine angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis darstellen.

Was unter einer angemessenen Entschädigung zu verstehen ist, überließ Abschn. 4.26.1 Abs. 4 UStAE bisher allerdings den Verhältnissen des Einzelfalls, wie insbesondere der beruflichen Stellung und dem Verdienstausfall des ehrenamtlichen Vorstandes. Mit dem aktuellen Schreiben gibt das BMF nun erstmals objektive Grenzen vor. Danach ist eine Entschädigung von bis zu 50 Euro pro Stunde regelmäßig noch angemessen, sofern die Vergütung für die gesamten ehrenamtlichen Tätigkeiten 17 500 Euro pro Jahr nicht übersteigt.

Hinweis: Das BMF verlangt, dass der tatsächlich erbrachte Zeitaufwand dokumentiert wird. Monatlich oder jährlich gewährte Pauschalvergütungen nimmt das BMF von der Befreiungsvorschrift ausdrücklich aus: Diese werden auch künftig besteuert und führen gleichzeitig dazu, dass sämtliche für die Tätigkeit gezahlten Vergütungen der Umsatzsteuer unterliegen, selbst wenn sie zum Teil in Auslagenersatz oder einer Entschädigung für Zeitaufwand bestehen. Bestehende Regelungen sollten daher überprüft werden. Sehen die vertraglichen Regelungen oder die Satzung die Zahlung von Aufwandspauschalen ohne Nachweis der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vor, bleibt nur noch bis 31.03.2012 Zeit für die Anpassung. Danach werden die Finanzämter die Zahlungen der vollen Umsatzbesteuerung mit 19% unterwerfen.

BMF, Schreiben v. 02.01.2012, Az. IV D 3 – S 7185/09/10001.

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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