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Ein Verbandsgericht muss fair besetzt sein

Streitigkeiten innerhalb eines Vereins oder eines Verbandes sollten nicht in der Öffentlichkeit ausgetragen, sondern innerhalb der Organisation geklärt werden. Viele Vereine haben hierfür eigene Schiedsgerichte geschaffen. Damit diese bestimmte Wirkungen vor ordentlichen Gerichten entfalten, müssen sie jedoch fair besetzt sein. Das entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall von Skatspielern.

Vereinsgerichte – Gleiche richten über Gleiche

VergleichSinn eines Schiedsgerichtes ist es, Auseinandersetzungen vor einem unabhängigen und besonders sachkundigen Gremium zu entscheiden, das im Gegensatz zu staatlichen Gerichten nicht dem Grundsatz der Öffentlichkeit unterliegt. Vereinsstreitigkeiten können so innerhalb des Vereins ausgetragen werden, ohne dass der Verein nach außen hin einen Imageschaden riskiert. Solche Vereinsgerichte können etwa über Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern verhandeln, solange es sich hierbei um Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis handelt.

Schiedsgericht first, staatliches Gericht second

Bei entsprechender Satzungsgestaltung kann ein Verfahren vor dem Vereinsgericht sogar zur Voraussetzung für die Geltendmachung von Ansprüchen vor „richtigen“ Gerichten gemacht werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das Vereinsgericht ein Schiedsgericht im Sinne der Zivilprozessordnung (ZPO) ist. Wichtigstes Merkmal hierfür ist die sog. paritätische, also gleichberechtigte Bestimmung der Zusammensetzung des Gerichts.

Wahlmöglichkeit darf nicht von Mitgliederzahl abhängig sein

Im vorliegenden Fall entschied der BGH, dass eine solche paritätische Zusammensetzung nicht gegeben war, weil die Richter zwar von der Mitgliederversammlung bestimmt wurden, einzelne Vereine (die später von einem Schiedsverfahren betroffen sein könnten) darauf jedoch nicht genügend Einfluss hatten. Die Satzung sah das Verbandsgericht als eigenständiges Organ vor, das durch die Hauptversammlung des Verbandes gewählt wurde. Innerhalb dieser Versammlung hatten die Mitgliedsvereine jedoch nur durch Delegierte Stimmrecht, deren Anzahl von der jeweiligen Mitgliederzahl abhing.

Einzelne Mitgliedsvereine, wie der von dem Verfahren betroffene, hatten damit laut BGH so gut wie keine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Zusammensetzung des Verbandsgerichts, so dass das Gericht nicht als Schiedsgericht im Sinne der ZPO anzuerkennen war.

Vereinssatzung entsprechend gestalten

Ein vereinsinternes Schiedsgericht ist ein gutes Mittel, um Streitigkeiten innerhalb des Vereins „unter Gleichen“ auszutragen. Soll ein solches Schiedsgericht auch von den „richtigen“ staatlichen Gerichten anerkannt werden, ist jedoch auf eine gleichberechtigte Einflussnahme bei der Zusammensetzung und eine entsprechende Gestaltung der Vereinssatzung zu achten. Gerne sind Ihnen unsere erfahrenen Anwälte dabei behilflich. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

BGH, Beschluss vom 09.05.2018, Az. I ZB 53/17

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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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