Überregionale Verbandsarbeit findet zwischen zwei Polen statt: auf der einen Seite steht lokale Willensbildung in regionalen Untergliederungen, auf der anderen Seite die Notwendigkeit, dies in einer einheitlichen Verbandsarbeit zusammenzuführen, um überregional erfolgreich zu sein. Beim Aufbau, wie bei gewachsenen Bundes- oder Dachverbandsstrukturen, wird häufig in diesen beiden Richtungen gedacht.
Erst Landes-, dann Bundesverband: Die Arbeit „vom Kleinen zum Großen“ trägt die Gefahr in sich, dass sich die Untervereine vom später hinzukommenden Bundesverband nur schwer steuern lassen, ggf. keine Beiträge mehr zahlen wollen, über einen Austritt nachdenken und anschließend über das Recht zur Fortführung der bisherigen Geschäftsbezeichnung streiten. Ein Verbandsaufbau kann aber auch in umgekehrter Richtung erfolgen, indem man sich zentral auf die entscheidenden Linien verständigt und diese dann unter Berücksichtigung regionaler Unterschiede durch entsprechende Einflussnahme auf die Untergliederungen umsetzt. Die Vereinsautonomie der Untergliederungen (sog. Zweigvereine) steht dem nicht entgegen, wie das OLG Karlsruhe nunmehr feststellte. Solange der Zweigverein noch organisatorisch wie personell selbstständig unter eigenem Namen handelt und (mit-)entscheidet, ist eine satzungsmäßige Ausrichtung auf den Gesamtverband zulässig, so die Richter. Die Einbindung in den Gesamtverband kann dabei sehr weit gehen – von der satzungsmäßigen Pflicht zur regionalen Umsetzung der Gesamtverbandsarbeit über Mitentscheidungsrechte bis hin zu einheitlich geregelten Verfahren.
Hinweis: Bundes- und Dachverbände haben also die Möglichkeit, einem Konzern vergleichbare Strukturen aufzubauen und die Arbeit „vom Großen zum Kleinen“ zu organisieren. Bindende Pflichten zur Umsetzung von Entscheidungen des Gesamtverbandes, Zustimmungserfordernisse bei Vorstandswahlen und Satzungsänderungen der Untergliederungen, Einhaltung von Verfahrensvorschriften des Gesamtverbandes, Mitspracherechte beim Ausschluss von Mitgliedern und Auflösungsvorbehalte zugunsten des Gesamtverbandes – die aktuelle Entscheidung des OLG Karlsruhe liefert eine lange Liste vereinsrechtlicher Einflussnahmemöglichkeiten.
OLG Karlsruhe, Beschluss v. 17.01.2012, Az. 14 Wx 21/11.