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Urlaub in der Coronakrise: Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten

Aug 25, 20 • ArbeitsrechtKeine Kommentare

Urlaub in der Coronakrise: Was Arbeitgeber jetzt wissen solltenDie Urlaubssaison 2020 ist in vollem Gange. Trotz Coronakrise ist die Einreise in viele europäische Länder möglich. Dennoch werden einige Gebiete wieder als Risikogebiete eingestuft.

Machen Arbeitnehmer in einem Risikogebiet Urlaub, kann das für sie rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Gleichzeitig ergeben sich für Arbeitgeber auch Pflichten im Umgang mit Reiserückkehrern aus einem Risikogebiet.

Darf der Arbeitnehmer überhaupt in den Urlaub fahren?

Grundsätzlich ist es dem Arbeitnehmer frei überlassen, wo und wie er seinen Urlaub verbringt. Er darf auch in Zeiten von Corona verreisen.

Sollte ein Reisegebiet jedoch als Risikogebiet eingestuft werden, bevor der Arbeitnehmer seine Reise antritt, kann darin eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung gesehen werden. Ob diese für eine Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber ausreicht, ist zwar fraglich. Zumindest könnte jedoch eine Abmahnung folgen.

Geld trotz Quarantäne oder Krankheit?

Sollte der Arbeitnehmer nach der Reise in ein Risikogebiet in Quarantäne müssen, könnte auch sein Anspruch auf Arbeitslohn ausgeschlossen sein.

Ebenso könnte der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall unter Umständen ausgeschlossen sein, wenn der Arbeitnehmer sich in einem Risikogebiet mit Corona infiziert. Das muss jedoch jeweils im Einzelfall geprüft werden.

Pflichten für Arbeitgeber

Falls ein Arbeitnehmer aus einem Risikogebiet zurückkommt, muss der Arbeitgeber unter Umständen wegen seiner ihm gegenüber den anderen Arbeitnehmern obliegenden Schutzpflichten Maßnahmen ergreifen, um das Ansteckungsrisiko für die übrigen Arbeitnehmer gering zu halten. Dabei kann der Arbeitgeber jedoch nicht ohne Weiteres die Tätigkeit aus dem Homeoffice anordnen. Dafür ist nämlich eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern notwendig.

Umgekehrt haben Arbeitnehmer auch keinen unbedingten Anspruch darauf, ihre Arbeit aus dem Homeoffice heraus zu erbringen. Häufig dürfte hier eine Abstimmung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (zumindest für die Dauer der Pandemie) sinnvoll sein.

WINHELLER berät Arbeitgeber während der Coronakrise

Falls Ihre Arbeitnehmer Reisen in Risikogebiete unternehmen und Sie Fragen rund um dieses Thema haben, freuen wir uns, Ihnen weiterzuhelfen. Sie erreichen uns per E-Mail (info@winheller.com) oder Telefon (069 76 75 77 80).

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Coronavirus: Voraussetzungen für Kurzarbeit, Freistellung und Überstunden
Kündigung eines Arbeitsvertrags und Kündigungsschutz

Ellen Pusch

Rechtsanwältin Ellen Pusch hat sich am Standort München auf das Arbeitsrecht und als zertifizierter Testamentsvollstrecker (DVEV) auf das Erbrecht spezialisiert. Sie gestaltet und optimiert Arbeits-, Aufhebungs- und Abwicklungsverträge und begleitet Umstrukturierungsvorhaben und M&A-Transaktionen (Betriebsübergänge).

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